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Familienzuzug zu Deutschen: Nachweispflicht für Sicherung des Lebensunterhalts (Gelesen: 863 mal)
Themen Beschreibung: Zumutbarkeit der Herstellung der ehel. Lebensgemeinschaft im Ausland
jan-san
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Beiträge: 12

Siem Reap, Cambodia
Siem Reap
Cambodia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzuzug zu Deutschen: Nachweispflicht für Sicherung des Lebensunterhalts
27.12.2019 um 06:03:45
 
Hallo allerseits

Ich bin verheiratet mit einer Kambodschanerin und wir leben zusammen in Kambodscha.
Nächstes Jahr wollen wir nach Deutschland ziehen und dort leben.

Im Visumhandbuch, Beitrag Ehegattennachzug, Nr. 1.b) heißt es dazu weitgehend gleichlautend mir Nummer 28.1.1.0 der AVV zum AufenthG :
Zitat:
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere [...] in Betracht [...] bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.

Nun frage ich mich, ob dies in meinem Fall zutrifft:
  • ich bin seit ca. 2 1/2 Jahren in DE abgemeldet und lebe und arbeite in Kambodscha, aber wir haben uns in dieser Zeit etwa 6 Monate mit Unterbrechungen in DE aufgehalten
  • ich habe grundlegende Kenntnisse der Landessprache (etwa Niveau A1)
Kann hier argumentiert werden, dass durch eine geplante Familiengründung Aspekte wie das mangelhafte Bildungs- und Gesundheitswesen in Kambodscha wesentlich an Bedeutung gewinnen und deshalb eine Fortsetzung des Zusammenlebens in Kambodscha nicht zumutbar ist?
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Petersburger
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Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.12.2019 um 07:32:46
 
Nein, kann es nicht.

Das ist die sogenannte "Regelausnahme" (danach kannst Du im Internet suchen, auch hier im Forum gibt es Treffer zuhauf), die seit einem Urteil des BVerwG - 10 C 12.12 vom 04.09.2012 RN 26 letzte 2 Sätze:
Zitat:
Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.

obsolet ist.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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jan-san
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Beiträge: 12

Siem Reap, Cambodia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.12.2019 um 08:16:08
 
Vielen Dank für die schnelle und glasklare Antwort Petersburger - beim nächsten Mal werde ich vorher mehr im Forum suchen.
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