Hallo in die Runde,
heute wende ich mich mit einer Frage zur Rechtmäßigkeit auflagenbeschwerter Ermessenseinbürgerungen an euch.
Folgendes Szenario:
A ist Drittstaatler und mit der Deutschen B verheiratet. Das Paar lebt seit einer Reihe von Jahren in Deutschland. A hat mittlerweile eine gültige
NE nach § 28 II
AufenthG.
Im Zuge seines Einbürgerungsantrages ist ihm von der zuständigen
EBH mitgeteilt worden, man werde ihn im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8
StAG einbürgen - allerdings mit der Auflage, er müsse im Nachgang die Entlassung aus seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit betreiben.
Hintergrund: Der Heimatstaat des A bürgert eigene Staatsangehörige nur aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbürgerung bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Eine bloße Einbürgerungszusicherung eines anderen Staates genügt dem Heimatstaat des A nicht.
Ist eine solche Auflage seitens der
EBH vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig?
So entschied das VG Stuttgart im Jahre 2016 in Bezug auf Anspruchseinbürgerungen, für Einbürgerungen nach § 10 sei Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, die nicht in eine Auflage ausgelagert werden könne. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift verwarf das Gericht als rechtswidrig.
https://openjur.de/u/892252.htmlNach meinem Verständnis ist Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für Ermessenseinbürgerungen nach § 9
StaG.
Gibt es hierzu schon (vielleicht sogar höchstrichterliche) Rechtsprechung? Ich habe nichts dazu finden können.
Nehmen wir an, die Auflagenbeschwerung wäre rechtlich einwandfrei. Was geschähe, wenn A mit dieser oben genannten Auflage eingebürgert würde, und anschließend mit Zwangsgeldern belegt würde, weil er seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht betreibt? Wie hoch könnten solche Zwangsgelder ausfallen? Mehrfach klingt für mich so, als könne ein solches Zwangsgeld einige Male verhängt werden können, nicht jedoch unbegrenzt oft.
Könnte eine
EBH die Einbürgerung im Extremfall zurücknehmen?
Ich habe nur Informationen zur Rücknahme von Einbürgerungen finden können, die durch arglistige Täuschung bzw. unwahre Ungaben erschlichen im Vorfeld worden war. Hier geht es aber darum, dass der Bewerber A nach der Einbürgerung seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht verfolgen will.
Vielen Dank schon jetzt für Euren Input.
Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.