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Frage: Mehrstaatigkeit/ Ausbürgerung geht leider nicht, Hürden die ABH

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« Zuletzt geändert von: Herzlein am: 27.11.2019 um 12:48:14 »

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Rechtswidrigkeit von Ausbürgerungsauflagen bei Ermessenseinbürgerungen (Gelesen: 1.953 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.10.2019 um 11:07:51
 
Hallo in die Runde,

heute wende ich mich mit einer Frage zur Rechtmäßigkeit auflagenbeschwerter Ermessenseinbürgerungen an euch.

Folgendes Szenario:
A ist Drittstaatler und mit der Deutschen B verheiratet. Das Paar lebt seit einer Reihe von Jahren in Deutschland. A hat mittlerweile eine gültige NE nach § 28 II AufenthG.
Im Zuge seines Einbürgerungsantrages ist ihm von der zuständigen EBH mitgeteilt worden, man werde ihn im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8 StAG einbürgen - allerdings mit der Auflage, er müsse im Nachgang die Entlassung aus seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit betreiben.
Hintergrund: Der Heimatstaat des A bürgert eigene Staatsangehörige nur aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbürgerung bereits die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Eine bloße Einbürgerungszusicherung eines anderen Staates genügt dem Heimatstaat des A nicht.

Ist eine solche Auflage seitens der EBH vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig?

So entschied das VG Stuttgart im Jahre 2016 in Bezug auf Anspruchseinbürgerungen, für Einbürgerungen nach § 10 sei Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, die nicht in eine Auflage ausgelagert werden könne. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift verwarf das Gericht als rechtswidrig. https://openjur.de/u/892252.html

Nach meinem Verständnis ist Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für Ermessenseinbürgerungen nach § 9 StaG.

Gibt es hierzu schon (vielleicht sogar höchstrichterliche) Rechtsprechung? Ich habe nichts dazu finden können.

Nehmen wir an, die Auflagenbeschwerung wäre rechtlich einwandfrei. Was geschähe, wenn A mit dieser oben genannten Auflage eingebürgert würde, und anschließend mit Zwangsgeldern belegt würde, weil er seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht betreibt? Wie hoch könnten solche Zwangsgelder ausfallen? Mehrfach klingt für mich so, als könne ein solches Zwangsgeld einige Male verhängt werden können, nicht jedoch unbegrenzt oft.

Könnte eine EBH die Einbürgerung im Extremfall zurücknehmen?
Ich habe nur Informationen zur Rücknahme von Einbürgerungen finden können, die durch arglistige Täuschung bzw. unwahre Ungaben erschlichen im Vorfeld worden war. Hier geht es aber darum, dass der Bewerber A nach der Einbürgerung seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht verfolgen will.

Vielen Dank schon jetzt für Euren Input.
Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.


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dim4ik
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Antwort #1 - 26.10.2019 um 16:32:16
 
frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Ist eine solche Auflage seitens der EBH vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig?

frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Ist eine solche Auflage seitens der EBH vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig?

Ich würde sie als rechtens ansehen.

frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Nach meinem Verständnis ist Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung für Ermessenseinbürgerungen nach § 9 StaG.

Eben. Das von Dir zitierte Urteil des VG Stuttgart verstehe ich nicht. Wenn man annimmt, dass die (vorherige!) Ausbürgerung eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung nach §10 StAG ist, hätten die Kläger ja gar nicht bis Eintritt der Volljährigkeit und einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbürgerung in Deutschland eingebürgert werden dürfen. Die von Dir beschriebene Person A wird aber nicht nach §10 StAG, sondern nach §9 StAG eingebürgert und da sind die Basisvoraussetzungen viel lockerer formuliert, die Eibürgerung an sich liegt aber grundsätzlich im Ermessen der EBH.

frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Gibt es hierzu schon (vielleicht sogar höchstrichterliche) Rechtsprechung?

Außer dem von Dir zitierten Urteil des VG Stuttgart sind mir keine weiteren Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage bekannt.

frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Nehmen wir an, die Auflagenbeschwerung wäre rechtlich einwandfrei. Was geschähe, wenn A mit dieser oben genannten Auflage eingebürgert würde, und anschließend mit Zwangsgeldern belegt würde, weil er seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht betreibt? Wie hoch könnten solche Zwangsgelder ausfallen?

Wenn die Auflagen mit Rechtsmitteln erfolgreich angefochten und daraufhin aufgehoben wurden, darf die EBH keine Ausbürgerung mehr verlangen bzw. Zwangsgelder verhängt werden.

frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Könnte eine EBH die Einbürgerung im Extremfall zurücknehmen?

Ja, solange die Auflage rechtskräftig bleiben, nein - wenn diese aufgehoben wurden.
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blubb


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Antwort #2 - 26.10.2019 um 17:35:58
 
frisbeescheibe schrieb am 26.10.2019 um 11:07:51:
Ich habe nur Informationen zur Rücknahme von Einbürgerungen finden können, die durch arglistige Täuschung bzw. unwahre Ungaben erschlichen im Vorfeld worden war. Hier geht es aber darum, dass der Bewerber A nach der Einbürgerung seine Ausbürgerung im Herkunftsstaat nicht verfolgen will.


Wenn der Einbürgerungsbewerber vor Einbürgerung zusichert (und das wird er schriftlich versichern müssen), dass er sich nach Erhalt der deutschen StAng um die Entlassung aus seiner alten StAng bemüht - dies dann aber entgegen seiner Zusicherung hinterher nicht tut, dann war die Zusicherung der Bereitschaft offensichtlich eine "unwahre  Angabe".
Bzw. eigentlich, da er vorher wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, er wolle sich entlassen lassen, obwohl dies dann tatsächlich offensichtlich nicht vorhat, eine "arglistige Täuschung".
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #3 - 26.10.2019 um 18:04:56
 
Eine Einbürgerung ist imho schwer zurückzunehmen.

Sollte es dazu kommen, dass man wegen der Aufllagen zum Gericht geht, dann wird die Behörde im Zweifel argumentieren, dass zwar nicht § 10 greift aber dafür § 8 oder 9 und darum selbst bei erneuter Entscheidung in der Sache wieder so entscheiden würde mit den gleichen Auflagen. Und dann würde man argumentieren, dass dann die Einbürgerung rechtswidrig ist etc. pp.

Ich gehe aber davon aus, dass der Fall vom VG Stuttgart nicht anwendbar ist. Da hat bestimmt die Behörde sich gedacht, dass diese lieber die Auflage aufheben lassen, anstatt zu argumentieren, dass diese in einem solchen Fall (Sozialleistungsbezug!) auch im Ermessen für eine Einbürgerung mit entsprechenden Auflagen getätigt haben. Denn dann wären alle Sozialleistungsbezieher entgegen des Wortlauts von § 8 (Härtefallklausel in Absatz 2) bzw. 9 eingebürgert werden müssen, was aber eben nur in § 10 vorgesehen ist.

Und ja hier wurde ja nach § 9 eingebürgert, also ist die Argumentation hinfällig. Man kann aber auch darauf bestehen gem. § 10 eingebürgert zu werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 28.10.2019 um 13:24:57
 
Aras schrieb am 26.10.2019 um 18:04:56:
Eine Einbürgerung ist imho schwer zurückzunehmen.

Es geht hier - soweit ich es verstanden habe - aber darum, dass man sich zuerst einbürgern lässt (=die Einürgerungsurkunde aushändigen lässt) und erst danach den entsprechenden Verwaltungsakt hinsichtlich der Aufhebung der Verpflichtung zur Ausbürgerung (=Auflagen) anfechtet, wie es gerade im Urteil des VG Stuttgart geschehen ist. Nach Ansicht des VG Stuttgart wäre eine solche Einbürgerung allgemein rechtwidrig, der Kläger hat aber nicht gegen die Einbürgerung als solche geklagt, sondern nur gegen die Auflagen. Na ja, was soll's...
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.10.2019 um 19:01:19
 
dim4ik schrieb am 28.10.2019 um 13:24:57:
Nach Ansicht des VG Stuttgart wäre eine solche Einbürgerung allgemein rechtwidrig, der Kläger hat aber nicht gegen die Einbürgerung als solche geklagt, sondern nur gegen die Auflagen. Na ja, was soll's...


Eben drum.
Es kann ja durchaus sein, dass sich gerade nach erfolgter Einbürgerung Gründe ergeben, weshalb man die Staatsbürgerschaft seines Herkunftslandes plötzlich doch nicht mehr aufgeben will, die aber andererseits normalerweise nicht zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit durch die Einbürgerungsbehörde führen würde: z. B.  wird man nach erfolgter Einbürgerung von der sterbenden Mutter zum Versprechen genötigt die alte Staatsbürgerschaft doch nicht aufzugeben; man bekommt unerwartet einen lukrativen Job in der alten Heimat angeboten, für den man nach Ausbürgerung eine kaum zu erhaltende Aufenthaltserlaubnis benötigen würde; es wären viele weitere Beispiele denkbar.

Welche Handhabe hätte in diesem Fall eine Einbürgerungsbehörde wirklich?
Eine Wiederausbürgerung aus Deutschland erscheint mir jedenfalls kaum möglich.
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Antwort #6 - 28.10.2019 um 20:39:49
 
Die EBH kann die Einbürgerung als ultima ratio immer nach nach § 35 I StAG zurücknehmen. Dann kann man im Rechtsverfahren ja mit irgendwelchen Nachentschlüssen argumentieren und schauen, ob diese Taktik den Verwaltungsrichter überzeugt.
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reinhard
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Antwort #7 - 27.11.2019 um 13:10:28
 
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