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Studienvorbereitender Sprachkurs - Spurwechsel (Gelesen: 1.540 mal)
kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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25.09.2019 um 23:06:05
 
Hallo,

kann ein Drittstaatler der einen Aufenthaltstitel für einen Studienvorbereitenden Sprachkurs hat (Bachelor - Business Administration äquivalent Bachelor of Arts - der im Antrag als Ziel für den Studienvorbereitenden Sprachkurs der Masterstudiengang genannt hat) gegen Ende des Sprachkurses in einen  Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit Wechseln ?

In einem PDF des BAMF heißt es zum Spurwechsel dass dies bei "Ausbildung1" zu Erwerbstätigkeit nur bei erfolgreicher Beendigung des Studiums möglich ist.
Gilt bei einem Aufenthaltstitel "studienvorbereitende Maßnahmen" dann als erreichtes Ziel, das C1 Niveau als Studienzulassung, oder muss auch noch das darauffolgende Masterstudium erfolgreich abgeschlossen sein ?

Danke für Information.
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ninnschen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.09.2019 um 07:13:53
 
Man kann mit diesem Aufenthalt, der erst dann erfolgreich beendet ist, wenn das Studium beendet wurde, nur in AEs wechseln, die einen Anspruch vermitteln. Also z.B. Blaue Karte, § 28 AufenthG.

Der Abschluss des studienvorbereitenden Sprachkurses reicht nicht. Wenn er nur einen Sprachkurs machen wollte, hätte er über § 16b AufenthG herkommen müssen.

Sofern er nicht die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Hochqualifizierter im Sinne der Blauen Karte EU erfüllt, ist eine Beschäftigung nicht möglich.

Ab 01.03.2020 sieht das aber anders aus Zwinkernd

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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 26.09.2019 um 08:09:27
 
In allen bisherigen veröffentlichungen bzgl. Änderungen ab 01.03.2020 finde ich hoerzu betreffend nichts.

Falls es solche Änderungen gibt, müsste dann das Visum nach dem 0.03.20 beginnen, oder gilt das dann für alle.
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 26.09.2019 um 09:07:28
 
Anbei eine neue Frage. Es gibt die gezielten "studienvorbereitenden Sprachkurse" von Universitäten, dann Studienkollegs und normale Intensivsprachkurse.

Gilt ein Intensivsprachkurs mit 20h pro Woche auch als Studienvorbereitender Sprachkurs, oder MUSS dieser ein Sprachkurs oder Studienkolleg einer Uni sein der auch als "studienvorbereitender Sprachkurs" benannt ist.

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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 27.09.2019 um 00:27:17
 
Nach Rücksprache mit Sprachschulen geht das.

Weitere Frage ... sry, es ist etwas kompliziert ich weiß dass ein Aufenthaltstitel für EINEN Aufenthaltszweck gedacht ist, und nicht um schon von vornherein zu planen ihn am schluss zu wechseln.
Es ist auch noch nicht schon jetzt sofort die Intention den Aufenthaltszweck gegen ende zu ändern, aber ich will keine Einbahnstraße bauen, weil in Ihrem Fall die Rückkehr nach Venezuela (Familie verstorben, keine Freunde mehr in Venezuela) fatale Folgen hätte. Es kann gut sein sein dass Sie nach erlernen der deutschen Sprache auch in einem anderen Lateinamerikanischen Land einen Job durch zusätzliche Deutschkenntnisse in Verbindung mit Bachelor of Business Administration bekommt oder in Ecuador weiterleben will.

Aber falls es anders kommt wäre es gut zu wissen ob es Möglichkeiten gibt und man sich nicht eine Einbahnstraße baut.

Wie verhält es sich mit einem reinen Sprachkurs ohne studienvorbereitende Maßnahmen, wenn man das Ziel (C1) nach einem Jahr erreicht, und dann für den Fall dass Sie gerne in Deutschland bleiben würde aus dem Aufenthaltstitel für Sprachkurs einen Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeit mit Jobangebot beantragt. Ist dies möglich ?

Einerseits soll das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz es Fachkräften ja einfacher machen, andererseits finde ich gerade in der neuen Fassung, insbesondere bei Sprachkursen diese Änderung:
§16F (3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schul-besuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufent-haltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszwecknur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteiltwerden.
Quelle: Bundesanzeiger zu neuem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 01.03.2020

Diesen Passus gibt es im noch aktuellen §16b nicht.

Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das: Die ABH ist dazu angehalten solche Wechsel NICHT zuzulassen, könnte es aber nach eigenem ermessen machen, richtig ? Verpflichtend wären nur Gründe nach Gesetz wie Heirat, Familiennachzug etc. etc. (kommt übrigens nicht in Frage)

Ich bin verwundert ich dachte die neue Fassung sollte es Fachkräfte erleichtern herzukommen. Bisherige Praxiserfahrungen zu solchen Spurwechseln ?

Vielen Dank
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fab87
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.09.2019 um 09:30:00
 
kaster schrieb am 27.09.2019 um 00:27:17:
Wie verhält es sich mit einem reinen Sprachkurs ohne studienvorbereitende Maßnahmen, wenn man das Ziel (C1) nach einem Jahr erreicht


Kein Ausländerrecht aber man sollte darauf hinweisej, dass das hoch gesteckte Ziele auch mit einem Intensivsprachkurs sind - je nachdem welche Vorkenntnisse bestehen natürlich.
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 27.09.2019 um 11:06:13
 
Sie hat schon 3 Monate Intensivsprachkurs hinter sich, undnübt jetzt weoter mit Tandem. Vom Lerntempo dürfte B2 nach einem weiteren Jahr sicher erreichbar sein, und C1 evtl.

Wäre demnäch gegen Ende des Sprachkurses ohne Studienvorbereitung ein Wechsel zu Arbeitssuche pder Erwerbstätigkeit bei Jobangebot möglich insbesondere nach neuer Regelung ? Dass kein Rechtsanspruch besteht ist klar, aber ist es möglich und realistisch ?

Falls man sich doch für Studium entscheidet, müsste man sich an den Studiengang der im Antrag angegeben wurde haltwn, oder dürfte man sich für einen andwren Studiengang entscheiden ? Z.b. nicht Master Busines Administration, sondern Bachelor irgendwas neues ?
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kaster
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 28.09.2019 um 00:13:46
 
Ich habe gerade die neue Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes gelesen.

Nach meiner Interpretation wird es an mehreren Stellen "ermöglicht" trotz Aufenthaltszweck Studium in eine Beschäftigung zu wechseln:

Einmal allgemein im neuen §4 Demnach darf die ABH nun immer, sofern sie will die Genehmigung zu einer Beschäftigung erteilen:

"Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen,dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn,ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätig-keit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Aus-übung einer über das Verbot oder die Beschrän-kung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf derErlaubnis."

Sprich die ABH darf trotz Verbot oder beschränkung die Erlaubnis erteilen, wenn sie möchte.

Zweitens im neuen §16b bezüglich Studium heißt es explizit dass der Zweck zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gewechselt werden darf (nicht muss)

(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderenAufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifiziertenBerufsausbildung, der Ausübung einer Beschäf-tigung als Fachkraft, der Ausübung einer Be-schäftigung mit ausgeprägten berufspraktischenKenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fälleneines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden
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