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Namensänderngen (Gelesen: 14.694 mal)
Melanny
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05.08.2019 um 12:39:42
 
Hallo,

ich möchte demnächst 2 Namensänderungen vornehmen lassen, da ich 2020 neue Ausweisdokumente benötige.
a) Reihenfolge meiner Vornamen
b) Familienname
(beides in einem Schritt)
Erste Anlaufstelle war mein Standesamt.

Punkt a) sei kein Problem.
Punkt b) wäre nur beim Standesamt in Berlin möglich, weil ich im Ausland geheiratet habe und hier keine Nachbeurkundung der Ehe habe vornehmen lassen.

Ich bin von der Richtigkeit der Auskunft zu b) nicht überzeugt und möchte deshalb hier noch einmal nachfragen.

Ist das Standesamt an meinem Wohnort für die nachträgliche Änderung meines Familiennamens zuständig oder nicht?
Berlin ist meiner Meinung nach in meinem Fall nicht zuständig.

Danke, Melanny
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Saxonicus
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Antwort #1 - 05.08.2019 um 14:11:09
 
Melanny schrieb am 05.08.2019 um 12:39:42:
Punkt b) wäre nur beim Standesamt in Berlin möglich, weil ich im Ausland geheiratet habe und hier keine Nachbeurkundung der Ehe habe vornehmen lassen.

Ich bin von der Richtigkeit der Auskunft zu b) nicht überzeugt und möchte deshalb hier noch einmal nachfragen.

Ist das Standesamt an meinem Wohnort für die nachträgliche Änderung meines Familiennamens zuständig oder nicht?

Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und keine Nachregistrierung beim örtlichen Standesamt erfolgte, ist m.W. immer das Standesamt I in Berlin zuständig.
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Melanny
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Antwort #2 - 05.08.2019 um 16:22:55
 
PStG § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten:

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Demnach (mein Leseverständnis)spielt es keine Rolle, wo ich geheiratet habe. Mein Wohnsitz ist in DL und das Standesamt meiner Stadt sollte wohl dafür zuständig - auch ohne Nachbeurkundung.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 05.08.2019 um 19:34:31
 
Melanny schrieb am 05.08.2019 um 16:22:55:
Mein Wohnsitz ist in DL und das Standesamt meiner Stadt sollte wohl dafür zuständig - auch ohne Nachbeurkundung. 

Anscheinend eben nicht.

Wir haben ebenfalls im Ausland geheiratet, allerdings haben wir unsere Eheschließung sofort in Deutschland nachregistrieren lassen. Deshalb ist auch nach mehreren Umzügen immer noch das gleiche Standesamt zuständig, wo die die Eheschließung nachregistriert wurde.

Für im Ausland geschlossene Ehen ist m.W. immer das Standesamt I in Berlin zuständig und wenn die Ehe nicht beim örtlichen Standesamt nachregistriert wurde, bleibt das eben auch so.

Wenn Du meinst, dass das nicht so ist, dann kannst Du Dich an die Standesamtsaufsicht wenden. Die werden dann schon genau sagen können, wie solche Dinge geregelt werden können.
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« Zuletzt geändert: 05.08.2019 um 19:46:15 von Saxonicus »  

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Antwort #4 - 06.08.2019 um 00:15:37
 
Melanny schrieb am 05.08.2019 um 16:22:55:
Demnach (mein Leseverständnis)spielt es keine Rolle, wo ich geheiratet habe. Mein Wohnsitz ist in DL und das Standesamt meiner Stadt sollte wohl dafür zuständig - auch ohne Nachbeurkundung. 


Sehe ich mit meinem Leseverständnis auch so.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #5 - 07.08.2019 um 12:47:25
 
Melanny schrieb am 05.08.2019 um 16:22:55:
PStG § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten:

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Demnach (mein Leseverständnis)spielt es keine Rolle, wo ich geheiratet habe. Mein Wohnsitz ist in DL und das Standesamt meiner Stadt sollte wohl dafür zuständig - auch ohne Nachbeurkundung.


Das ist richtig, es ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig (geänderte Zuständigkeit seit 2009), nach Berlin geht nur noch eine Mitteilung. Bitte weise dein Standesamt auf § 41 hin.

Ergänzt: Zumindest für Erklärungen zum Ehenamen!
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Antwort #6 - 07.08.2019 um 13:38:51
 
@ Tina: Nur aus reinem Interesse:

Was für eine Mitteilung sollte nach Berlin gehen? Dort ist weder von mir, meinem Mann noch unserer Ehe etwas "bekannt". Wir hatten mit diesem Standesamt nichts zu tun.

Ich bin Deutsche, lebe seit Geburt in DL, habe im Heimatland meines Mannes geheiratet - er zieht zu mir und dann möchte ich seinen Namen nach deutschem Recht annehmen.

Auch wer im Ausland wohnt und schon einmal in DL einen Wohnsitz hatte, kann nachträgliche Änderungen (über die AV) am Standesamt des letzten Wohnorts vornehmen lassen (Namensänderung, Geburtseintrag, Nachregistrierung)

Meine Tochter, im Ausland lebend: erstes Kind vor 2017 geboren - zuständig: Berlin, zweites Kind 2018 - zuständig: Standesamt in DL

PS: Vornamenreihenfolge lasse ich nun doch nicht ändern. Es bleibt so, dass mein "Rufname"  als zweiter Name stehenbleibt. (Seit es die Kennzeichnung nicht mehr gibt, ist dies nicht immer angenehm.)
Grund : Geburtsurkunde, Eheurkunde und Scheidungsurteil müssten ebenfalls geändert werden.
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Antwort #7 - 08.08.2019 um 10:37:18
 
Melanny schrieb am 07.08.2019 um 13:38:51:
@ Tina: Nur aus reinem Interesse:

Was für eine Mitteilung sollte nach Berlin gehen? Dort ist weder von mir, meinem Mann noch unserer Ehe etwas "bekannt". Wir hatten mit diesem Standesamt nichts zu tun.

Berlin führt ein Register aller Namenserklärungen zu Eheschließungen im Ausland, damit diese nicht doppelt in verschiedenen Standesämtern gemacht werden (können), d.h. das Standesamt prüft vor Abgabe einer Erklärung, ob es in Berlin zum betreffenden Paar schon einen Eintrag gibt, z.B. jetzt Vorsprache in Hamburg, aber vorher schon mal eine Erklärung in Dresden.
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Antwort #8 - 08.08.2019 um 10:46:42
 
Danke.
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Antwort #9 - 13.08.2019 um 07:13:44
 
Hallo,

die Namenserklärung kann gemacht werden. Nur sind wirklich so viele Unterlagen erforderlich?

Unterlagen:

Eheurkunde legalisiert, übersetzt (short form, vorhanden)
Registerauszug, legalisiert, übersetzt (long Form, vorhanden), Man möchte einen neuen.
Scheidungsurteile, seins legalisiert, übersetzt (vorhanden)
dazugehörige Eheurkunden (seine nicht vorhanden)
aktuelle Geburtsurkunde legalisiert, übersetzt (seine, long form vorhanden, aber 3 Jahre alt)
Auszug Geburtsregister (von mir)
Ausweise/Pässe
Meldebescheinigung
Nachweis Beantragung AE

Mir kommt das etwas zu viel vor. Sollten nicht Eheurkunde, Geburtsurkunde (vorhandene), Ausweis/Pass ausreichend sein? Was hat das mit der AE zu tun?

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Antwort #10 - 13.08.2019 um 11:22:22
 
Melanny schrieb am 13.08.2019 um 07:13:44:
Hallo,

die Namenserklärung kann gemacht werden. Nur sind wirklich so viele Unterlagen erforderlich?

Unterlagen:

Eheurkunde legalisiert, übersetzt (short form, vorhanden)
Registerauszug, legalisiert, übersetzt (long Form, vorhanden), Man möchte einen neuen.
Scheidungsurteile, seins legalisiert, übersetzt (vorhanden)
dazugehörige Eheurkunden (seine nicht vorhanden)
aktuelle Geburtsurkunde legalisiert, übersetzt (seine, long form vorhanden, aber 3 Jahre alt)
Auszug Geburtsregister (von mir)
Ausweise/Pässe
Meldebescheinigung


Damit könnte man die Eheschließung gleich nachbeurkunden...

Zitat:
Nachweis Beantragung AE

Mir kommt das etwas zu viel vor. Sollten nicht Eheurkunde, Geburtsurkunde (vorhandene), Ausweis/Pass ausreichend sein? Was hat das mit der AE zu tun?

Melanny


Ich tippe mal, dass der Standesbeamte vorab prüfen will, ob die Eheschließung auch nach deutschem Recht gültig ist. Dafür müssen auch vorhergehende Ehe und deren Auflösungen nachgewiesen werden.
Hattest du eine Ehefähigkeitszeugnis? Dann wären die Unterlagen bereits geprüft worden.

AE - keine Ahnung
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Antwort #11 - 13.08.2019 um 16:46:13
 
Ich möchte keine Nachbeurkundung, sondern nur die Namensänderung.

Ich bin hier schon im Melderegister als "verheiratet" eingetragen. Da war das Standesamt bereits involviert.
Wozu eine neue Geburtsurkunde von meinem Mann? An der "alten" ändert sich nichts.
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Antwort #12 - 13.08.2019 um 20:22:33
 
Melanny schrieb am 13.08.2019 um 16:46:13:
Ich möchte keine Nachbeurkundung, sondern nur die Namensänderung.

Ich bin hier schon im Melderegister als "verheiratet" eingetragen.

DAS ^^^ wäre mMn aber sehr unklug, denn
wenn ihr zukünftig eine Heiratsurkunde braucht (zB Kind oä), müsst ihr immer die ausländische Eheurkunde vorlegen oder im Ausland nachfordern (falls sie da überhaupt noch zu haben ist) und ggf. eine Übersetzung und/oder die Legalisierung zum x-ten Mal nachholen oder nachweisen.
DAS ^^^ kann teuer und langwierig werden.

Mit einer Nachregistrierung ist dieses Problem für die Zukunft erledigt und ihr bekommt jederzeit eine deutsche Heiratsurkunde von jedem deutschen Standesamt.
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Antwort #13 - 13.08.2019 um 23:36:32
 
Wir sind Ü60 - Kinder??? Mit Sicherheit nicht.

Wozu brauchen wir noch eine deutsche Urkunde?
AE, GKV, dort reicht die ausländische Urkunde.
Falls er Witwer werden würde (man kümmert sich auch darum) reicht die ausländische Urkunde ebenfalls.
Ich war 30 Jahre verheiratet und habe meine damalige Urkunde nur dreimal benötigt: Kinder, Scheidung.
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Antwort #14 - 16.08.2019 um 15:47:26
 
Zur Info:
Noch eine E-Mail ans Standesamt geschrieben wegen der "vielen" Unterlagen. Rückantwort kam heute. Es reichen die Eheurkunde und Ausweis/Pass.
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