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Amerikanische Staatsbürgerin Arbeitsaufnahme (Gelesen: 4.331 mal)
Sc
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i4a rocks!


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17.05.2019 um 19:45:35
 
Hallo,
Hier hätte ich folgende Fragen:
Amerikanische Staatsbürgerin  ist nach Deutschland eingereist und wollte bei ihren Bruder im Unternehmen arbeiten im Export (USA Teile verkaufen)
Nun wurde der Antrag geprüft bezüglich der Arbeitsgenehmigung und er wurde abgelehnt unter anderem war die Begründung dass die Position auch mit einen „einheimischen“ Arbeiter belegt werden kann.
Meine Fragen wären wie folgt:
Die Schwester praktisch kennt sehr gut die Marktverhältnisse in der USA, sprich die Sprache und kennt sich mit elektronischen Ersatzteilkatalog bezüglich der Identifizierung der Artikel sehr gut aus.
Meine Frage ist auch ob so eine Ablehnung gerechtfertigt ist
Immerhin handelt sich hier auch um einen Familienbetrieb.
Vorteil unter anderem von dieser Mitarbeiterin ist dass sie wirklich mehrere Fremdsprachen spricht und dementsprechend auch im Vertrieb erfolgreich einsetzen kann.
Mit so einer Mitarbeiterin deckt man als Arbeitgeber sehr viel ab.
Ganz ehrlich ich verstehe diese Ablehnung nicht so richtig.
Wie sieht hier die Sache? Was können wir gegen diese Ablehnung tun? Sollte man sich auch eventuell anwaltlich beraten lassen? Dieses würde der Bruder  ungern machen da er keinen Krieg anzetteln will.




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Antwort #1 - 17.05.2019 um 20:05:07
 
Sc schrieb am 17.05.2019 um 19:45:35:
Wie sieht hier die Sache?


Alles richtig...es gibt eine Vorrangprüfung bei "normalen" Jobs, für die es keine Bluecard u.ä. gibt oder die Mangelberufe sind!

Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen, wenn ausländische Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer –aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören

https://www.iab-forum.de/glossar/vorrangpruefung/

Sc schrieb am 17.05.2019 um 19:45:35:
Was können wir gegen diese Ablehnung tun?


Man kann Widerspruch einlegen, wird aber vermutlich nichts bringen

Sc schrieb am 17.05.2019 um 19:45:35:
Meine Frage ist auch ob so eine Ablehnung gerechtfertigt ist

Ja
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html



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Sc
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Antwort #2 - 17.05.2019 um 20:18:39
 
Nochmals die Frage bezüglich des Familienunternehmens? Ist es dort nicht etwas anders?

Bruder Unternehmen beabsichtigt  im Ausland eine weitere Produktionsfirma zu gründen, da ist die Frage wenn die  Person eine Zentrale Figur zugeteilt wird insbesondere im Organisieren und Management. Dort werden Sprachen hergenommen, die Sie nachweisen kann. Könnte gute und vertrauenswürdige Rolle dort spielen, außerdem könnte Sie auch die Arbeitsstellen eines Mitarbeiters während seiner Auslandsbesuche vertreten, da kommen dann auch die Sprachen ins rollen.
Würde dieses dann die Situation für die Entscheidung letztendlich ändern, offiziell ist die Ablehnung nicht an die Ausländerrbehörde gegangen. Daher wäre ebenfalls die Frage ob die Stellenbeschreibung abgeändert oder erweitert werden kann?

Wenn das alles nicht geht; ist es möglich so eine Arbeitsstelle bei der Arbeitsagentur auszuschreiben, wie lange muss das Unternehmen auf einen Bewerber warten falls kein geeigneter Bewerber kommt, was hier im Süden so üblich ist, und das evtl. doch dann der Antrag der Dame genehmigt werden kann?
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Antwort #3 - 17.05.2019 um 20:52:30
 
Mit fremdsprachenkentnis gerade wenn es evtl. "nur" englisch ist sieht die BA offenbar genug potentielle Bewerber auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. In den Rest kann man ja eingearbeitet werden, es ist ja keine essentielle Voraussetzung dass jemand das teileprogramm schon kennt, sowas oder ähnliches gibt es bestimmt auf dem Markt schon zuhauf oder ist das eine Eigenentwicklung?

Auch für Kleinunternehmer ist mir jetzt keine vorzugsklausel bekannt dass man seine ausländischen Familienangehörigen (wobei Seitenverwandte nich nichtmal Famile  sind sogar im EU Recht nicht) mit den Stellen besetzen kann.

Man kann natürlich alles was von Belang erscheint in einem Widerspruch verfassen und die Antwort abwarten, dann ggf. Klagen.
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Aras
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Antwort #4 - 17.05.2019 um 20:59:56
 
Wenn sie als einfache Angestellte angestellt werden soll, dann ist das alles richtig. Wird sie aber Gesellschafterin und ggf. mit ihrem Bruder selbstständig, dann geht es nicht darum, dass man einen anderen an diese Stelle bringen könnte, sondern darum, dass man selber unersetzbar ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 17.05.2019 um 21:08:03
 
Entschuldigung aber so vielen Fragen die sich so ergeben

Wenn Sie von der GMBH die Prokura bekommt und auch die Aufgabe im Ausland das neue Unternehmen zu Strukturieren und aufzubauen benötigt dieses auch eine Vorrangprüfung der AA?
Wenn nein wie ist dann der Abläuf?
Sollte dann das erste Verfahren vor der Ablehnung rückgeholt werden?.

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Antwort #6 - 17.05.2019 um 21:33:29
 
Bei selbständigen sind wir ja wieder bei Paragraf 21.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html

Einer Angestellten umfangreiche Vollmachten einräumen zu wollen dürfte so erstmal eher nichts ändern. Auch da dürfte es potentielle Bewerber geben die der Verantworung gewachsen sind. Ob man denen dann soweit Vertraut, darum geht es ja nicht. Die Suche nach einem "Familienbonus" bei der Stellenvergabe dürfte nichts bringen.
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Antwort #7 - 17.05.2019 um 21:41:33
 
Was heißt dann das hier:



§ 3 Führungskräfte

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
3.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder
4.
leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.

Und

Die Zustimmung kann erteilt werden für
1.
leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen oder
2.
leitende Angestellte für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.

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Antwort #8 - 17.05.2019 um 21:48:12
 
Dass sie leitende Angestellte sein soll wurde ja bisher hier und scheinbar auch gegenüber der BA nicht erwähnt?

Kommt als leitende angestellte dann nicht eh ein Gehalt im Bereich Bluecard in Frage und das Thema ist damit im positiven Sinne erledigt?
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Antwort #9 - 17.05.2019 um 21:51:49
 
Im Endeeffekt hat die Person keine besondere Ausbildung dazu ich weiß nicht ob in dem Fall aufgrund der schulischen Qualifikation die Voraussetzungen für die blauen Karte erfüllt sind? Das Gehalt laut der blauen Karte Formel wäre kein Problem.
Das Unternehmen versuchte erste mal den ganz normalen Weg.
In der Regel die Familienmitglieder befassen sich mit allen Aufgaben im Unternehmen.
Ob es die Finanzen oder Erweiterung des Unternehmens sind haben Sie Familie mit mir da in der Regel immer Kenntnis und natürlich auch Mitspracherecht.
Daher hat man dieses damals mehr oder weniger als logisch empfunden.
Die Frage ist nun sollte dann auch der alte Antrag storniert werden und vielleicht ein neuer über blauen Grad gestellt werden? Wenn ja welche Voraussetzungen?
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Antwort #10 - 17.05.2019 um 21:56:56
 
Ein Hochschulabschluss ist für die blaue Karte Voraussetzung.
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Antwort #11 - 17.05.2019 um 22:00:40
 
Ist es grundsätzlich möglich ihr ein Prokura zu erteilen? Einen Vertrag der auf eine führende Position passiert mit einem Bruttogehalt zum Beispiel von 3500€?
Ist es grundsätzlich möglich  Der ersten Antrag zu stornieren? Gegebenfalls mit einem neuen Vertrag zu belegen? Ist dieses auch etwas erfolgsversprechend da? Wenn dieses alles geht läuft dieses dann auch über Arbeitsamt beziehungsweise trifft die Arbeitsagentur die Entscheidung oder läuft es ohne diese Vorrangprüfung ?
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Antwort #12 - 17.05.2019 um 22:27:39
 
Um als leitender Angestellter zu gelten gehört schon einiges dazu, die Bezeichnung im Arbeitsvertrag und auch die Prokura reichen da nicht immer:
https://trabhardt-arbeitsrecht.de/leitender-angestellter-definition/

Also ich weiss jetzt nicht wer das auf Plausibilität prüft, BA oder ABH aber bei 3500 Brutto als Leitender Angestellter käme mir das auffällig wenig vor und ich würde genauer hinsehen.
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Antwort #13 - 17.05.2019 um 23:16:09
 
Welche Rechtsform hat das Unternehmen überhaupt?
Und warum will man 3500 € brutto haben, wenn angeblich das Blue Card Einkommen unproblematisch geleistet werden kann?
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Antwort #14 - 17.05.2019 um 23:26:24
 
Also hierbei handelt sich um eine GmbH, und die 3500 € brutto waren einfach mehr oder weniger so angegeben worden.
Ein größerer Gehalt wäre absolut kein Problem.
Ich denke 5000 € brutto wären möglich.
Also die Schwester praktisch vom Arbeitgeber könnte logischerweise auch woanders Arbeit bekommen.
Man möchte sie aber auch mit ins Boot nehmen wir auch oben zahlreiche erwähnt dass sie sich aktiv am Geschäft beteiligt beziehungsweise aktiv das Geschäft im Ausland (Neugründung der Niederlassung)
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