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Aufenthaltserlaubnis von Neugeborenen bei Flüchtlingen (Gelesen: 3.254 mal)
traute
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17.05.2019 um 06:15:53
 
Hallo,
liegt es im Ermessen der ABH, welchen Reisepaß (blau oder grau) es einem Neugeborenen von Flüchtlingseltern mit subsidiärem Schutz ausstellt?
Ich habe gelesen, dass die Kinder einen Anspruch auf § 33 AufenthG oder nach § 25 Abs. 1 od. 2.haben.
Hier bei der ABH handhabt es jede/r SB anders. Manche bekommen einen blauen, manche einen grauen Paß.
Die Eltern verstehen das nicht, und ich erhlich gesagt, auch nicht. Kann jemand das erklären?
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Antwort #1 - 17.05.2019 um 10:07:36
 
Es kommt darauf wenn, welchen "blauen Pass" die Kinder erhalten. Den für Staatenlose (z.B. Palästinenser aus Syrien) oder den Flüchtlinge, letzterer darf allerdings nicht an Personen mit subsidiärem Schutz ausgestellt werden. Die ABH besitzt hier keinen Ermessensspielraum, etwaig ausgegebene RA für Flüchtlinge wurden dann rechtswidrig ausgestellt.

Einen Anspruch haben die Kinder übrigens zunächst nur auf eine AE § 33 AufenthG, § 25 II Alt. 2 AufenthG kommt erst nach der Zuerkennung des subs. Schutzes an das Kind infolge eines Asylantrages in Frage.
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traute
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Antwort #2 - 19.05.2019 um 07:00:50
 
Zitat:
Einen Anspruch haben die Kinder übrigens zunächst nur auf eine AE § 33 AufenthG, § 25 II Alt. 2 AufenthG kommt erst nach der Zuerkennung des subs. Schutzes an das Kind infolge eines Asylantrages in Frage. 


Welche Farbe hat in diesem Fall der Reisepaß?
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Antwort #3 - 19.05.2019 um 09:04:42
 
traute schrieb am 19.05.2019 um 07:00:50:
Welche Farbe hat in diesem Fall der Reisepaß?


Hier fehlt die Information deinerseits über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. So kann man das nicht im konkreten Fall beantworten.

Da die Person in deinem konkreten Fall subs. Schutzbedürftiger ist, ist der Reiseausweis nicht blau. Wenn die subs. schutzbedürftige Person Staatenlos ist, dann ist der Reiseausweis grau. Ist die subs. schutzbedürftige Person nicht staatenlos, dann braucht diese Person einen Reisepass aus seinem Heimatland.

traute schrieb am 17.05.2019 um 06:15:53:
Ich habe gelesen, dass die Kinder einen Anspruch auf § 33 AufenthG oder nach § 25 Abs. 1 od. 2.haben.

Du musst du da manchmal auf das Datum der Information achten. 2013 wurde der Status des subs. Schutzbedürftigen geschaffen/umgesetzt. Bis dahin gab es die strikte Trennung zwischen Flüchtling mit § 25 Abs. 2 und sonstige Abschiebehindernisse in § 25 Abs. 3 ff. Damals konnte man sagen, dass jemand mit § 25 Abs. 2 Flüchtling ist und es darum einen blauen Reiseausweis gibt. Jetzt ist der Flüchtling § 25 Abs. 2 1. Variante AufenthG und der subs. Schutzbedürftige § 25 Abs. 2 2. Variante AufenthG, und zum Teil steht auf der Aufenthaltserlaubnis nur § 25 Abs. 2 AufenthG und die Betroffenen fragen dann warum der eine, der auch § 25 Abs. 2 hat, einen blauen Reiseausweis bekommen hat und sie selber mit § 25 Abs. 2 aber nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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traute
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Antwort #4 - 20.05.2019 um 07:47:14
 
Hier fehlt die Information deinerseits über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
Eritrea

Die Mutter hat einen blauen Reisepaß (keine Identität nachgewiesen) das Kind dann einen grauen und Aufenthaltserlaubnis länger als die Mutter.

Manche Neugeborenen bekommen aber einen blauen Paß. Niemand versteht, warum das so ist. Deshalb ja meine Frage, ob die ABH das willkürlich macht.

Nach welchen § genau soll/muß die Mutter beantragen?
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Antwort #5 - 20.05.2019 um 08:47:15
 
Vlt. auch noch interessant was auf dem "Pass" drauf steht: Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose. Beide sind nämlich bläulich.
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Antwort #6 - 20.05.2019 um 11:03:47
 
traute schrieb am 20.05.2019 um 07:47:14:
[i]Manche Neugeborenen bekommen aber einen blauen Paß. Niemand versteht, warum das so ist. Deshalb ja meine Frage, ob die ABH das willkürlich macht.


Nein, das macht die Ausländerbehörde laut Gesetz:

Die Eltern gehen ja zu einer Beratungsstelle. Dort werden sie entsprechend beraten und entscheiden sich dann.

Wenn sie sich nicht beraten lassen und nichts beantragen, bekommen sie einen familiären Aufenthaltstitel und unterliegen der Passpflicht, werden also später zur Botschaft von Eritrea geschickt.
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traute
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Antwort #7 - 21.05.2019 um 07:45:22
 
reinhard schrieb am 20.05.2019 um 11:03:47:
Die Eltern gehen ja zu einer Beratungsstelle. Dort werden sie entsprechend beraten und entscheiden sich dann.


Ja, schön wär´s, wenn sie das machen würden. Ist aber nicht so.
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Antwort #8 - 21.05.2019 um 11:12:59
 
Diejenigen, die sich nicht beraten lassen, bekommen den familiären Aufenthaltstitel. Damit entsteht die Pflicht, in Berlin einen Pass zu besorgen. Ich berate in Lübeck gerade eine Familie, die das damals falsch gemacht hat. Nachträglich kann man schwer etwas machen.

Ich hoffe, Du weist alle Dir bekannten Familien aus Eritrea darauf hin, dass sie unbedingt über sich selbst Bescheid wissen sollten und das auch den anderen, die sie wiederum kennen, vermitteln. Beratung wird ja von unterschiedlichen Stellen angeboten.

Und je mehr die Betroffenen selbst wissen, desto entspannter ist die Hilfe und Begleitung.
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Antwort #9 - 21.05.2019 um 12:04:04
 
Das beantwortet doch nicht die ursprünglich gestellte Frage:

traute schrieb am 17.05.2019 um 06:15:53:
liegt es im Ermessen der ABH, welchen Reisepaß (blau oder grau) es einem Neugeborenen von Flüchtlingseltern mit subsidiärem Schutz ausstellt?


Die Antwort ist nein, das liegt nicht im Ermessen der ABH. Entweder das Kind ist selbst als Flüchtling anerkannt, wozu bei Bescheid des BAMF vorliegt oder es hat selbst den subs. Schutz oder gar eine AE nach § 33 AufenthG. In beiden Fällen darf es keinen blauen RA geben, sollte dennoch einer ausgestellt worden sein, dann ist rechtswidrig erfolgt.
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Antwort #10 - 22.05.2019 um 10:02:59
 
Zitat:
Entweder das Kind ist selbst als Flüchtling anerkannt


Wie kann ein Neugeborenes als Flüchtling anerkannt werden, wenn es gar nicht fliehen konnte?

Beantragen die Eltern subs. Schutz beim BAMF? Oder läuft das über Beratungsstellen oder wie?
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Antwort #11 - 22.05.2019 um 10:06:24
 
traute schrieb am 22.05.2019 um 10:02:59:
Wie kann ein Neugeborenes als Flüchtling anerkannt werden, wenn es gar nicht fliehen konnte?

Beantragen die Eltern subs. Schutz beim BAMF? Oder läuft das über Beratungsstellen oder wie?


Naja, die Verfolgsgründe (etwa Verfolgung aufgrund Abstammung oder Religion) können ja auch für das Neugeborene bestehen.

Rechtsgrundlage ist: §§14 a und 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Mehr dazu auch hier: http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/FamilienasylFamiliennachzug/familienasy...
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Antwort #12 - 22.05.2019 um 17:31:02
 
traute schrieb am 22.05.2019 um 10:02:59:
Wie kann ein Neugeborenes als Flüchtling anerkannt werden, wenn es gar nicht fliehen konnte?

Beantragen die Eltern subs. Schutz beim BAMF? Oder läuft das über Beratungsstellen oder wie?


Das nennt sich "Familienasyl". Sie beantragen Asyl beim BAMF. Du findest alles im Asylgesetz. Die Beratungsstellen können es erklären.
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Antwort #13 - 22.05.2019 um 18:37:10
 
danke für die Infos.
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