traute schrieb am 19.05.2019 um 07:00:50:Welche Farbe hat in diesem Fall der Reisepaß?
Hier fehlt die Information deinerseits über die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. So kann man das nicht im konkreten Fall beantworten.
Da die Person in deinem konkreten Fall subs. Schutzbedürftiger ist, ist der Reiseausweis nicht blau. Wenn die subs. schutzbedürftige Person Staatenlos ist, dann ist der Reiseausweis grau. Ist die subs. schutzbedürftige Person nicht staatenlos, dann braucht diese Person einen Reisepass aus seinem Heimatland.
traute schrieb am 17.05.2019 um 06:15:53:Ich habe gelesen, dass die Kinder einen Anspruch auf § 33
AufenthG oder nach § 25 Abs. 1 od. 2.haben.
Du musst du da manchmal auf das Datum der Information achten. 2013 wurde der Status des subs. Schutzbedürftigen geschaffen/umgesetzt. Bis dahin gab es die strikte Trennung zwischen Flüchtling mit § 25 Abs. 2 und sonstige Abschiebehindernisse in § 25 Abs. 3 ff. Damals konnte man sagen, dass jemand mit § 25 Abs. 2 Flüchtling ist und es darum einen blauen Reiseausweis gibt. Jetzt ist der Flüchtling § 25 Abs. 2 1. Variante
AufenthG und der subs. Schutzbedürftige § 25 Abs. 2 2. Variante
AufenthG, und zum Teil steht auf der Aufenthaltserlaubnis nur § 25 Abs. 2
AufenthG und die Betroffenen fragen dann warum der eine, der auch § 25 Abs. 2 hat, einen blauen Reiseausweis bekommen hat und sie selber mit § 25 Abs. 2 aber nicht.