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Schengenvisum überzogen nach Klinikaufenthalt (Gelesen: 1.363 mal)
Iwan Teplowosow
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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13.03.2019 um 19:58:50
 
Liebes Forum,

danke für die Aufnahme in dieser Runde. Ich bin zurzeit in einer etwas unglücklichen Situation und würde mich über eine Einschätzung von Fachleuten freuen, muss aber dafür leider etwas ausholen:

Meine russische Schwiegermutter (82) ist seit Mitte Dezember mit einem 5-Jahres-Schengen-Multi-Visum bei uns zu Besuch. Während des Aufenthaltes wurde eine Augen-OP nötig (Netzhautablösung) und dann bei der OP-Voruntersuchung eine lebensbedrohliche Herzschwäche entdeckt, die anstelle der Augen-Behandlung eine Notoperation in der Kardiologie erforderlich machte.

Während des Klinikaufenthaltes lief am 10. März die zulässige 90-Tage-Aufenthaltsdauer ab, zwei Tage vorher hatte ich im Ausländeramt unseres Landkreises eine Verlängerung des Visums aus humanitären Gründen beantragt.

Nach - soweit bisher abschätzbar - erfolgreich überstandener Herz-OP wurde die Schwiegermutter am 11.3. aus dem Krankenhaus entlassen.

Das Ausländeramt lehnt eine Verlängerung des Visums ab. Begründung: Die Entlassungs-Unterlagen der Klinik enthielten kein ausdrückliches Reiseverbot und seien überhaupt viel zu kompliziert formuliert, das knappe hausärztliche Attest (mit attestierter Reiseunfähigkeit bis zur dringend erforderlichen kardiologische Kontrolluntersuchung Anfang April sei nicht ausführlich genug). Stattdessen wurde mir ohne weitere Rücksprache eine GÜB mit Ausreisefrist bis 18.3., Mitternacht, ausgehändigt.

Nach der OP gibt es nun eigentlich sehr viele Dinge zu klären, Medikamente mussten neu beschafft werden, eine Blutkontrolle ist nötig, derzeit sind noch nicht einmal die OP-Nähte gezogen. Vor allem schaffen wir es in den verbleibenden zwei Werktagen möglicherweise nicht mehr zu klären, was jetzt weiter mit dem ursprünglichen Augen-Notfall  geschehen muss, d.h., ob eine zweite OP durchführbar und derzeit überhaupt sinnvoll.

Vor diesem Hintergrund war ich sehr verwundert über die festgesetzte Ausreisefrist auf dem GÜB-Papier. Nun wüsste ich gern: Ist das ein übliches Verfahren mit Ausländern nach einer Herz-OP?

Ich will niemandem etwas Böses unterstellen, aber ich hatte in der Vergangenheit mehrfach dienstlich mit dieser Ausländerbehörde zu tun und fände es sehr unschön, wenn jetzt jemand alte Rechnungen begleichen möchte.

Einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland strebt meine Schwiegermutter nicht an. Aber wir hielten es für höchst angemessen, ihr dabei zu helfen, dass sie wieder auf die Beine kommt, statt sie in wenigen Tagen alleine in den Flieger zu setzen.

Und an diesem Punkt wissen wir gerade nicht, wie wir die verbleibende Zeit möglichst sinnvoll für medizinische und behördliche Dinge nutzen sollten. Rechtsmittel prüfen oder lieber den Blutdruck ordentlich einstellen lassen? Die Ärzte bitten, immer neue Atteste zu schreiben, die dann doch nicht passen? Nachweise suchen, dass den Erfolg der in Deutschland durchgeführten OP in Russland niemand richtig bestätigen kann? Da sind wir gerade etwas ratlos und die Zeit rast uns davon. Aber vielleicht hat jemand eine Meinung dazu.

Schöne Grüße aus dem stürmischen Südwesten.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.03.2019 um 20:12:10
 
Das Probkem ist dass dir Meinungen nicht helfen.

Hier sind meines Wissens keine Ärzte tätig also kann man die medizinische Notwendigkeit eines weiteren Aufenthaltes schlecht beantworten.

Ihr solltet also nochmal versuchen vom behandelnden Arzt in der Klinik eine Bescheinigung zu bekommen und auch eine anwaltliche Vertretung halte ich für sinnvoll.
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reinhard
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Antwort #2 - 13.03.2019 um 20:16:28
 
Die Ausländerbehörden sind natürlich etwas unterschiedlich streng, aber es ist schon so üblich.

Eine Besucherin ist eben zum Besuch hier.

Wenn es um eine medizinische Bahandlung geht, erwartet die Ausländerbehörde, dass man zuvor ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis für die Behandlung beantragt. Ansonsten erwartet die Ausländerbehörde, das Besucherinnen bei Krankheit den Besuch absagen, zu Hause zum Arzt gehen und zu Besuch kommen, wenn sie wieder gesund sind.

Du solltest also an einen Verlängerungsantrag für ein Besuchsvisum immer im Bewusstsein herangehen, dass Du eine seltene Ausnahme beantragst. Und Du solltest vorher wissen, dass jeder Antrag auch abgelehnt werden kann. Die Ausländerbehörde geht davon aus, dass es in Russland Ärzte und Krankenhäuser gibt und alle anderen Schwiegermütter in Russland damit leben müssen.

Andererseits: Wenn Du sicher bist, dass die Schwiegermutter von der Ausländerbehörde zu streng oder ungerecht behandelt wurde, kannst Du Dich bei der Leitung der Ausländerbehörde beschweren, um eine Revision der Entscheidung bitten und auch die Fachaufsicht (im Innenministerium oder im Regierungspräsidium) einschalten.
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Iwan Teplowosow
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.03.2019 um 21:28:22
 
Danke für die Rückmeldungen! Es handelte sich, wie beschrieben, nicht um eine geplante Behandlung, sondern um einen unplanbaren medizinischen Notfall (Netzhaut am Auge kaputt), der von einem zweiten unvorhergesehenen, noch dramatischeren überlagert wurde.

Die Entscheidung mit der GÜB fiel so wie beschrieben durch den Behördenleiter persönlich und genau daher rührt mein Verdacht, dass es sich um eine Art Schikane handeln könnte. Und deshalb mein Interesse an "Richtwerten" für solche Bescheinigungen.

Wenn es allgemein so üblich ist, Patienten gewissermaßen mit blutiger "OP-Naht" zur Ausreise aufzufordern, dann ist das für mich auch eine hilfreiche, wenn auch wenig beruhigende Auskunft und wir schauen eventuell, ob wir noch ein neues aussagekräftigeres Attest bekommen. Anderenfalls hätte ich jetzt eher zu einem Beschwerdeweg tendiert.
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reinhard
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Antwort #4 - 13.03.2019 um 21:55:25
 
Wie gesagt: Die Ausländerbehörden sind unterschiedlich streng.

Aber wenn Du in Tunesien einen Unfall hast, kann es ja auch sein, dass Du frisch operiert vom ADAC nach Deutschland geflogen wirst. Das wäre nicht ungewöhnlich.
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Aras
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Antwort #5 - 13.03.2019 um 22:13:44
 
Hol von der Klinik ein Attest, dass besagt dass deine Schwiegermutter bis zum xx.xx.2019 reiseunfähig ist. Und reiche es ein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 14.03.2019 um 08:37:23
 
Iwan Teplowosow schrieb am 13.03.2019 um 21:28:22:
Und deshalb mein Interesse an "Richtwerten" für solche Bescheinigungen.


Es gibt keine Regeln für Ausnahmen. Die wären dann wohl keine Ausnahmen mehr.
"Richtwert" ist nichts anderes als eine Regel.

Wenn Deine Schwiegermutter in der Vergangenheit "für die ABH unsichtbar" war, weil sie immer rechtzeitig wieder ausgereist ist, gibt es auch keinen Grund für eine betont enge Auslegung dessen, was Bundesrecht und lokale Verordnungen so zulassen.

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #7 - 14.03.2019 um 08:41:56
 
Aras schrieb am 13.03.2019 um 22:13:44:
Hol von der Klinik ein Attest, dass besagt dass deine Schwiegermutter bis zum xx.xx.2019 reiseunfähig ist. Und reiche es ein. 

Das Attest sollte dabei die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher
Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG analog).

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