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Verlängerung des Aufenthaltstitels nur für 3 Monate? (Gelesen: 2.754 mal)
Fiorina
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07.02.2019 um 13:34:03
 
Hallo,

ich habe über die Suchfunktion dazu nichts gefunden.

Der Aufenthaltstitel meines Mannes läuft im März ab. Heute war er bei der Ausländerbehörde um zu verlängern.
Sein Titel wurde nur für 3 Monate verlängert mit der Begründung, er bräuchte B1, für eine längere Verlängerung.
Dieses wäre seine erste Verlängerung, die sowieso nur für 1,5 Jahre gelten würde. Ich verstehe gerade das Problem der Behörde nicht. Es kann ja nicht sein, dass er nun alle 3 Monate seinen Titel für 106 Euro verlängern muss?
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reinhard
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Antwort #1 - 07.02.2019 um 13:46:15
 
Es steht tatsächlich im Gesetz, dass er eine längere Verlängerung erst nach Bestehen von B1 und Orientierungskurs bekommt. Allerdings sollte ein Jahr immer möglich sein.

Falls er den Integrationskurs nächstes Mal immer noch nicht geschafft hat, sollte er eine Verlängerung für ein Jahr schriftlich beantragen. Im Falle einer (Teil-)Ablehnung sollte er auf einem schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.

Ich nehme an, er hat jetzt alles ohne einen Blick ins Gesetz und nur mündlich gemacht. Das sollte er korrigieren.
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Fiorina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.02.2019 um 13:49:36
 
Die Rechtsabteilung der Ausländerbehörde hat ihn vom Integrationskurs freigestellt. Er muss also nur B1 vorweisen können. Und mir wurde gesagt, dass B1 erst nach der Verlängerung, also wenn eine unbefristete möglich wäre, nötig ist. Eben, um die unbefristete zu bekommen.
Und da kein B1-Kurs nur 3 Monate geht, macht eine Verlängerung von 3 Monaten doch überhaupt keinen Sinn.
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uwe1122
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Antwort #3 - 07.02.2019 um 13:53:05
 
Fiorina schrieb am 07.02.2019 um 13:34:03:
Sein Titel wurde nur für 3 Monate verlängert mit der Begründung, er bräuchte B1, für eine längere Verlängerung. 


Diese Aussage ist falsch.

Fiorina schrieb am 07.02.2019 um 13:34:03:
die sowieso nur für 1,5 Jahre gelten würde


Das verstehe ich nicht,ohne B1 max 1Jahr.

Gruß
Uwe

Edit : Da war schon jemand schneller als ich
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Fiorina
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Antwort #4 - 07.02.2019 um 13:59:28
 
Zitat:
Diese Aussage ist falsch.

Der Meinung war ich auch.


Zitat:
Das verstehe ich nicht,ohne B1 max 1Jahr.


Ok. Ich dachte die erste Verlängerung wäre auch ohne B1 1,5 Jahre.

Welche Schritte sollten wir denn nun gehen? Diese Verlängerung kostet jedes Mal 106 Euro!
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uwe1122
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Antwort #5 - 07.02.2019 um 14:04:36
 
reinhard schrieb am 07.02.2019 um 13:46:15:
eine Verlängerung für ein Jahr schriftlich beantragen. Im Falle einer (Teil-)Ablehnung sollte er auf einem schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.

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Antwort #6 - 07.02.2019 um 14:09:57
 
uwe1122 schrieb am 07.02.2019 um 14:04:36:


Ok. Da dort auf Post oder Mails überhaupt nicht reagiert wird, werde ich das Schreiben fertig machen, meinen Mann dort hinschicken, damit er das abgeben und den Empfang quittieren lassen kann.


edit: Hmmmm . . .  anscheinend bin ich zu blöde zum Zitieren. Griesgrämig
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Aras
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Antwort #7 - 07.02.2019 um 14:14:32
 
Wie kommen 106 € zustande?

In § 46 AufenthV ist keine 106 € Gebühr vorgesehen.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1549542843/4#4

Wenn die AE nur für 3 Monate ausgestellt wird, stellt sich die Frage wozu die anderen 20 € verlangt werden? Hat dein Mann einen Reiseausweis für Ausländer/Flüchtlinge/Staatenlose?

uwe1122 schrieb am 07.02.2019 um 13:53:05:
Das verstehe ich nicht,ohne B1 max 1Jahr.

Zu kurz gedacht. Es geht hier um § 8 III AufenthG.

Wenn es eine Verpflichtung gab und der Betroffene den Kurs ordnungsgemäß besucht hat (d.h. immer anwesend und ggf. paar mals unentschuldigt gefehlt), dann gibt es eine Beschränkung auf 1 Jahr.
Wenn es eine Verpflichtung gab und der Betroffene den Kurs nicht ordnungsgemäß besucht hat (d.h. den Kurs geschwänzt hat), dann liegt die Erteilung der AE im Ermessen der Ausländerbehörde.
Wenn es aber gar keine Verpflichtung gab, dann muss die AE für 3 Jahre verlängert werden.

Also gab es eine Verpflichtung, ja oder nein?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 07.02.2019 um 14:30:57
 
Da ich zu doof zum Zitieren bin:

Wie sich die 106 Euro zusammen setzen weiß ich nicht, da ich leider nicht mit dort war.

Es gab eine Verpflichtung zum Integrationskurs, gegen die wir Widerspruch eingelegt haben, da die Kurse mit seiner Arbeits- und Ruhezeit nicht zu vereinbaren waren und dem Widerspruch wurde stattgegeben. Also im Endergebnis keine Verpflichtung zum Integrationskurs.

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Antwort #9 - 07.02.2019 um 14:51:04
 
Und wie soll man die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides feststellen, wenn du diesen nicht vorliegen hast?

Hat er garnix in die Hand bekommen?


https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Also Verlängerung für 3 Monate kostet 96 €. Es fehlen also die Begründung für die weiteren 10 € um die 106 € zu sein.

Ich hatte dich ja gefragt ob er einen Reiseausweis auch hat, aber hast du nicht beantwortet. Egal, da der Reiseausweis ja auch 20€ kostet und nicht 10€.

Da dein Mann keinen Passierschein, keine Klebeetikett und so beantragt hat, was 10 € kosten würde, ist überhaupt fraglich ob dein Mann dir das so richtig erklärt hat.

Unterstellen wir der Behörde, dass sie den Gebührenbescheid richtig erlassen hat und dein Mann 106 € gezahlt hat, dann könnte auch jede andere Kombination von Gebührenbeständen welche 106 € ergeben naheliegend sein.

Und da drängt sich nahezu eine Verlängerung für mehr als 1 Jahr i.H.v. 93 € gem. § 45 Nr. 2 lit. b AufenthV + eine dreimonatige Fiktionsbescheinigung für 13 € gem. § 47 I Nr. 8 AufentV auf.

93 € + 13 € = 106 €.

Hat dein Mann eine drei Monate gültige Fiktionsbescheinigung mit nach Hause gebracht?
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Antwort #10 - 07.02.2019 um 14:59:23
 
Er war heute dort und ich bin noch im Büro. Ich habe bisher nur mit ihm telefoniert.

Gehen wir davon aus, dass er nur 96 statt 106 Euro bezahlt hat. Die 10 Euro machen den Kohl nicht fett.
Und ja, er hat einen ausländischen Reisepass.

Er hat auf jeden Fall gesagt, dass er nur für 3 Monate eine Verlängerung bekommen hat. Und um die geht es mir.
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Antwort #11 - 07.02.2019 um 15:09:49
 
Ich wette mit dir um 10 €, dass dein Mann eine Fiktionsbescheinigung in der Hand hält und dir diese am Telefon als Aufenthaltserlaubnis o.ä. verklärt hat. Bei uns in Düsseldorf kriegt man sogar ein Dokument, dass genau sagt was man beantragt hat, also was für eine AE nach welchem Paragraphen und welche Gültigkeitsdauer dass hat. Ich hoffe mal, dass es sowas auch bei euch gibt. Und dann musst du bei der ABH herausfinden, ob die Fiktionsbescheinigung nur zur Überbrückung bis zur Ausgabe der Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, oder ob tatsächlich auf B1 Kenntnisse gepocht wurde und solange die Aufenthaltserlaubnis auch nicht erteilt wird. Dann müsstest du ggf. die ABH auf die Aufhebung der Verpflichtung zum Integrationskurses verweisen.

Dazu solltest du dich direkt an die ABH wenden und das ausdrücklich erfragen. Hier im Forum kann man keine seriöse Sachverhaltsaufklärung betreiben.

Oder kurz:
Geh also erstmal nach Hause und finde heraus was tatsächlich vorliegt. So macht das ganze gar keinen Sinn.

PS: Es ging mir um Reiseausweise und nicht um Reisepässe. Aber das ist egal, wie ich dir bereits oben schrieb.

Wäre natürlich schön, wenn du berichtest was herausgekommen ist.
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Antwort #12 - 07.02.2019 um 15:13:55
 
Ok, dann werde ich zu Hause schauen, was er tatsächlich mitgebracht hat und mich dann bei der ABH schlau machen.

Vielen Dank erstmal! Smiley
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Antwort #13 - 12.02.2019 um 10:10:18
 
Aras schrieb am 07.02.2019 um 15:09:49:
Ich wette mit dir um 10 €, dass dein Mann eine Fiktionsbescheinigung in der Hand hält und dir diese am Telefon als Aufenthaltserlaubnis o.ä. verklärt hat. Bei uns in Düsseldorf kriegt man sogar ein Dokument, dass genau sagt was man beantragt hat, also was für eine AE nach welchem Paragraphen und welche Gültigkeitsdauer dass hat. Ich hoffe mal, dass es sowas auch bei euch gibt. Und dann musst du bei der ABH herausfinden, ob die Fiktionsbescheinigung nur zur Überbrückung bis zur Ausgabe der Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, oder ob tatsächlich auf B1 Kenntnisse gepocht wurde und solange die Aufenthaltserlaubnis auch nicht erteilt wird. Dann müsstest du ggf. die ABH auf die Aufhebung der Verpflichtung zum Integrationskurses verweisen.

Dazu solltest du dich direkt an die ABH wenden und das ausdrücklich erfragen. Hier im Forum kann man keine seriöse Sachverhaltsaufklärung betreiben.

Oder kurz:
Geh also erstmal nach Hause und finde heraus was tatsächlich vorliegt. So macht das ganze gar keinen Sinn.

PS: Es ging mir um Reiseausweise und nicht um Reisepässe. Aber das ist egal, wie ich dir bereits oben schrieb.

Wäre natürlich schön, wenn du berichtest was herausgekommen ist.


Du hattest Recht! Er hat eine Fiktionsbescheinigung erhalten und auf dem Gebührenbescheid steht die Verlängerung mit mehr als 3 Monaten. Dann warten wir mal ab. Vielen Dank für die Infos und sorry für viel Wind um nichts. Ist unsere erste Verlängerung gewesen und eine Fiktionsbescheinigung kannte ich noch nicht.
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Antwort #14 - 12.02.2019 um 11:39:59
 
Ja, ist kein Ding und auch verständlich Zwinkernd. Wir sind hier quasi gewöhnt, dass Begrifflichkeiten durcheinander geworfen werden. Darum ist der erste Schritt bei uns im Forum quasi regelmäßig das Hinterfragen des Sachverhaltes.

Hast du dich mit der ABH in Verbindung gesetzt?

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