QuasiDeutscher schrieb am 22.01.2019 um 20:55:04:Hier steht als Überschrift: Solleinbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Auslegungssache.
Der Gesetzestext lautet:
Zitat:§ 9
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn ...
Ein Einbürgerungsantrag wird nicht nach einem bestimmten § gestellt. Der § ergibst sich dann aus den Gegebenheiten. §9 bestimmt, dass bei einem Antrag der Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen die Einbürgerung "nach §8" durchgeführt werden soll.
Es bestimmt nicht, dass eine "Einbürgerung durchgeführt werden soll".
§8 bestimmt, dass die Einbürgerung druchgeführt werden "kann", wenn blablabla.
Das "kann" ist m.E. aber restriktive zu verstehen, also wenn die Voraussetzung zutreffen und ein Antrag vorliegt, dann gibt es keinen Grund nicht einzubügern und es wird eingebürgert.
Der "Soll"§ ist §10
Zitat:§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
hier ist ein "ist einzubürgern" eine eindeutige Anweisung, da kommt die Behörde nicht raus, ohne das Gesetz zu brechen.
QuasiDeutscher schrieb am 22.01.2019 um 20:55:04:Die gleiche Frage an Dich: Fallen tatsächlich die Beamten im Rathaus die Entscheidung über meine Einbürgerung, oder gibt es eine übergeordnete Behörde?
natürlich gibt es eine übergeordnete Behörde, aber wenn die Beamten im Rathaus zum Einbürgerungsamt gehören, dann ist es ihre Aufgabe, die Einbürgerung durchzuführen, und nicht die einer übergeordneten Behörde. Inwiefern deine Beamten dann weitere Behörden beteiligen, kann ich nicht beantworten.