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Änderung (Haupt)-Wohnsitz bei Beschäftigung gem. §2 (1) Nr. 2 BeschV (Gelesen: 1.148 mal)
ndkien
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i4a rocks!


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04.01.2019 um 00:14:14
 
Hallo Ihr Lieben,

eine Freundin hat ein Arbeitsvisum gem. §2 (1) Nr. 2 BeschV mit Bindung an den Arbeitgeber in "Stadt A".
Sie will nun Ihren Wohnsitz nach "Stadt B" verlegen zu ihrem Freund.

Gibt es da Schwierigkeiten/Änderungen bzgl. Arbeitsvisum und ABH?
Muss sie es dem ABH melden? Das momentane Visum ist noch 3 Jahre gültig. Sie würde weiterhin in "Stadt A" arbeiten.

Vielen Vielen Dank für eure Antwort!

LG ndk
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.01.2019 um 01:24:26
 
Sie muss sich beim Meldeamt ummelden, die ABH wird dann automatisch informiert und sofern für Stadt B eine andere ABH zuständig ist geht die Zuständigkeit auf diese über.

Ansonsten ist das aber kein Problem und muss auch nicht genehmigt werden, die Bindung ist ja nur an den Arbeitgeber, nicht an den Wohnsitz.
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ndkien
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 04.01.2019 um 12:16:30
 
Vielen Dank schon Mal!

Heisst das, dass die neue ABH in 'Stadt B' das aktuelle Arbeitsvisum nicht noch mal auf Richtigkeit/Angemessenheit prüft?

Jede ABH is da ja im Ermessensumfang unterschiedlich veranlagt.

Danke!
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 04.01.2019 um 12:19:37
 
Ja da wird vor regulärem Auslaufen nichts neu geprüft.
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ndkien
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Antwort #4 - 05.01.2019 um 23:18:39
 
Alles klar. Super Vielen Dank!
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