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Gebühr für Aufenthaltserlaubnis doppelt bezahlt (Gelesen: 2.499 mal)
Themen Beschreibung: ABH verlangt nach Umzug erneut 100 Eur Gebühr
LarsWistklee
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24.12.2018 um 13:55:57
 
Hallo,

ich  habe nach meiner Einreise zum Studium nach D in Darmstadt mich bei der ABH gemeldet (Februar 2018). Dort hat man mir eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Ich musste 113 Eur bezahlen, 100 Eur für die (zukünftige) Aufenthaltserlaubnis und 13 Eur für die Fiktionsbescheinigung. Die Auftenthaltserlaubnis wurde in Darmstadt nicht erteilt. Ich bin nach ein paar Monaten (Juni 2018)nach Hamburg umgezogen und habe mich dort wieder bei der ABH gemeldet. Meine Fiktionsbescheinigung wurde dort verlängert, nochmal 13 Eur.
Ich musste warten, weil meine Akte in Hamburg noch nicht angekommen war. Eines Tages war es so weit, ich war wieder bei der ABH in Hamburg (Oktober 2018), meine Akte war da, ich wurde zur Kasse geschickt und mußte wieder 100 Eur bezahlen für eine Aufenthaltserlaubnis. Die AE habe ich bis heute nicht bekommen, aber schon 200 Eur  bezahlt.

Muss man nach Umzug nochmal bezahlen? Wie kann das sein?
Hat jemand Erfahrung damit? Bekomme ich  mein Geld wieder?

Vielen Dank und Gruß....
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Aras
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Antwort #1 - 24.12.2018 um 14:28:19
 
Klingt so als müsstest du die Gebühr von der alten ABH zurückfordern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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LarsWistklee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.01.2019 um 05:29:24
 
Ja, schön wär's.
Ich habe deswegen bei der ABH Darmstadt nachgefragt, die haben gesagt, sie erstatten die Gebühr nicht.
Die ABH Hamburg ... antwortet einfach nicht auf meine Anfragen.

Und jetzt??? Doppelt bezahlt und den Aufenthaltstitel immer noch nicht bekommen. Sorry, aber ich fühle mich grad vera*****
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dim4ik
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Antwort #3 - 02.01.2019 um 11:38:47
 
Aras schrieb am 24.12.2018 um 14:28:19:
Klingt so als müsstest du die Gebühr von der alten ABH zurückfordern.

Ich würde sagen, man sollte die Gebührenrückzahlung bei der aktuellen ABH Hamburg treiben. Das Verfahren hat in Darmstadt begonnen und wird nun von der ABH Hamburg weitergeführt; die Gebühren dürfen dabei ja nur einmal erhoben werden, dies hat schon die ABH Darmstadt getan. Gleichzeitig kann man noch nachhaken, warum die Bearbeitung des Antrags so lange dauert, ggf. mittels einer Fachaufsichtsbeschwerde.

LarsWistklee schrieb am 02.01.2019 um 05:29:24:
Die ABH Hamburg ... antwortet einfach nicht auf meine Anfragen.

Dann würde ich doch den Weg einer Fachaufsichtsbeschwerde empfehlen. So dürfte sich das Problem mMn am schnellsten lösen.
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dim4ik
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Antwort #4 - 02.01.2019 um 12:22:07
 
*UPD*
Habe gerade etwas recherchiert. In Hamburg gibt es wohl keine Fachaufsichtsbehörde über dem Ausländeramt, da es eine Abteilung der obersten Landesbehörde - der Behörde für Inneres und Sport - ist. Dann würde ich zuerst mit dem Abteilungsleiter der ABH sprechen und ggf. mit seinem Vorgesetzten. Sollte das Gespräch nicht fruchten, könnte man sich eine Gerichtsklage überlegen.
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DerGraf
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Antwort #5 - 09.01.2019 um 22:37:41
 
allerdings sollte man beachten, dass die Gebühren bei der aktuellen ABH anfallen.

Entweder holt sich die aktuelle ABH die Gebühren von der alten ABH wieder, oder du musst nochmals eine Gebührenerstattung bei der alten ABH anfordern - ggf. bei Ablehnung nur mit rechtsmittelfähigen Bescheid
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Antwort #6 - 10.01.2019 um 10:06:38
 
DerGraf schrieb am 09.01.2019 um 22:37:41:
oder du musst nochmals eine Gebührenerstattung bei der alten ABH anfordern - ggf. bei Ablehnung nur mit rechtsmittelfähigen Bescheid

Ich würde allerdings den Gebührenbescheid für die zum zweiten mal bezahlte Gebühr bei der aktuell zuständigen ABH Hamburg anfordern und dagegen vorgehen.
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DerRalf
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Antwort #7 - 11.01.2019 um 12:49:45
 
Also wenn ich § 45 Aufenthaltsverordnung lese, ist die Gebühr bei Erteilung zu zahlen. Die AE ist nicht von der ABH Darmstadt erteilt wurden und ist daher zurück zu zahlen von der ABH Darmstadt. Einen Anspruch hat Hamburg, wenn die dortige ABH die AE erteilt.

Ich würde mich an die ABH Darmstadt wenden mit dem Hinweis, dass die Gebühr gemäß § 45 Aufenthaltsverordnung bei Erteilung anfällt und diese Erteilung nicht erfolgt ist.
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Antwort #8 - 11.01.2019 um 16:31:44
 
DerRalf schrieb am 11.01.2019 um 12:49:45:
Also wenn ich § 45 Aufenthaltsverordnung lese, ist die Gebühr bei Erteilung zu zahlen.

Dort steht nicht "bei", dort steht "für".

Dort wird also nur die Höhe der Gebühr festgelegt, nicht der Zeitpunkt der Zahlung.
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Antwort #9 - 11.01.2019 um 17:00:54
 
Ok doof von mir ausgedrückt. Es ist nicht der Zeitpunkt festgelegt. Es ist aber festgelegt "für die Erteilung" und die Erteilung ist nicht erfolgt. Somit hat die ABH Darmstadt kein Anrecht auf die Gebühr, es sei den es gibt noch einen § der sagt, dass die Gebühr auch bei Nichterteilung zu leisten ist. Dies habe ich nicht geprüft.
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Antwort #10 - 11.01.2019 um 17:40:34
 
Ich finde, sofern solche Fälle nicht eindeutig geregelt sind - was mir mangels eigener Praxis nicht bekannt ist - kann das von hier aus nicht beurteilt werden.

Wenn die Zuzugs-ABH den eAT nur ausgehändigt hat, könnnte man auch argumentieren, dass die Wegzugs-ABH die komplette Arbeit mit der Erteilung bis hin zur Bestellung des eAT hatte.

Sicher ist wohl nur, dass lediglich eine einfache Gebühr fällig ist.

Wenn beide ABH sich weigern, die zweite Gebühr zu erstatten, würde ich prüfen, ob man beide als Gesamtschuldner auf Rückzahlung dieser zusätzlichen Gebühr verklagen kann mit der Maßgabe, dass sich beide ABH ohne Zutun des Ausländers zu einigen haben, wer wieviel behält bzw. zurückzuzahlen hat.
Es ist nicht Aufgabe des Ausländers, hierauf Einfluss zu nehmen.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass er unter fehlender Einigung zu leiden hat.
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Antwort #11 - 14.01.2019 um 01:43:36
 
LarsWistklee schrieb am 02.01.2019 um 05:29:24:
Ich habe deswegen bei der ABH Darmstadt nachgefragt, die haben gesagt, sie erstatten die Gebühr nicht.
Die ABH Hamburg ... antwortet einfach nicht auf meine Anfragen.


Man fragt nicht mündlich, man macht es schriftlich mit altmodischen Brief. Ich würde den an den Leiter der ABH in Hamburg senden mit der Frage aufgrund  welcher Rechtsgrundlage die eine bereits bezahlte Gebühr von Hamburg nochmal erhoben wurde und bittet um schriftliche Antwort mit Rechtsbehelf.

Dann weiss man auch wo man klagen muss.

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dim4ik
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Antwort #12 - 14.01.2019 um 12:27:06
 
grisu1000 schrieb am 14.01.2019 um 01:43:36:
mit der Frage aufgrund  welcher Rechtsgrundlage die eine bereits bezahlte Gebühr von Hamburg nochmal erhoben wurde und bittet um schriftliche Antwort mit Rechtsbehelf.

...auch Gebührenbescheid genannt... Zwinkernd
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