Ich finde, sofern solche Fälle nicht eindeutig geregelt sind - was mir mangels eigener Praxis nicht bekannt ist - kann das von hier aus nicht beurteilt werden.
Wenn die Zuzugs-ABH den
eAT nur ausgehändigt hat, könnnte man auch argumentieren, dass die Wegzugs-ABH die komplette Arbeit mit der Erteilung bis hin zur Bestellung des
eAT hatte.
Sicher ist wohl nur, dass lediglich eine einfache Gebühr fällig ist.
Wenn beide
ABH sich weigern, die zweite Gebühr zu erstatten, würde ich prüfen, ob man beide als Gesamtschuldner auf Rückzahlung dieser zusätzlichen Gebühr verklagen kann mit der Maßgabe, dass sich beide
ABH ohne Zutun des Ausländers zu einigen haben, wer wieviel behält bzw. zurückzuzahlen hat.
Es ist nicht Aufgabe des Ausländers, hierauf Einfluss zu nehmen.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass er unter fehlender Einigung zu leiden hat.