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Aufenthaltsgenehmigung für Ehegattin: 1 oder 3 Jahre? (Gelesen: 1.151 mal)
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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27.11.2018 um 11:24:30
 
Liebes Team,

meine Frau (nicht-deutsche) beantragt in den nächsten Tagen ihre Aufenthaltsgenehmigung. Derzeit hat sie noch eine Fiktionsbescheinigung auf Basis ihres Visums zur Eheschließung.

Frage: Wird die Aufenthaltsgenehmigung für 1 oder für 3 Jahre ausgestellt?

Ich frage deshalb, weil "in der Regel" ja 3 Jahre vorgesehen sind. In diesen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften" steht unter 28.1.6. aber auch:
"Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen."

Vor dem Hintergrund, dass ich derzeit in den letzten Zügen meines Studiums bin und in einem Teilzeitpraktikum nur knapp 600€ verdiene, ist der Lebensunterhalt formal nicht durch Einkommen gesichert. Meine Frau und ich wohnen allerdings in meinem eigenem Eigentum und ich habe auch ein niedriges sechsstelliges Vermögen in Form eines Wertpapierdepots. 600€ im Monat reichen daher zur Zeit ohne Probleme aus.

Ist diese Verwaltungsvorschrift in Kombination mit dem Aufenthaltsgesetz §28 also so zu lesen: "An sich prüfen wir den Lebensunterhalt nicht, aber wenn keine Sicherung vorliegt, gibt es die AE nur für 1 Jahr."?

Vielen Dank und beste Grüße.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.11.2018 um 12:05:15
 
Zweifel, damit ist gemeint bezüglich der Ernsthaftigkeit der ehelichen Gemeinschaft, nicht in Bezug auf Einkommen.

Ihr beantragt 3 Jahre, und die müssen in der Regel erteilt werden. Will die ABH 1 Jahr erteilen, soll sie das begründen. Wenn die Begründung dann lautet "machen wir immer so" "Anweisung von Oben" oder ähnlich  (liest man immer mal wieder hier) dann ganz klar wiedersprechen und notfalls den Rechtsweg gehen.
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reinhard
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Antwort #2 - 27.11.2018 um 12:16:01
 
Wenn Deine Frau die Aufenthaltserlaubnis beantragt, sollte sie sie schriftlich für drei Jahre beantragen und einen schriftlichen Bescheid fordern, falls sie keine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommt (mit Begründung). Ob Ihr dann dagegen vorgehen wollt, könnt Ihr immer noch entscheiden, falls sie die AE für ein Jahr und die Teil-Ablehnung hat.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 27.11.2018 um 13:40:33
 
Sie beantragt eine AufenthaltsERLAUBNIS. AE. Oft wird auch nur 1 Jahr gegeben wenn der Antragsteller zum Integrationskurs verpflichtet wird und noch kein B1 hat.
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reinhard
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Antwort #4 - 27.11.2018 um 16:21:26
 
Und immer daran denken: "Oft wird gegeben" wäre als schriftliche Begründung eine, die kein Gericht akzptiert.

Deshalb: Schriftlicher Antrag, rechtsmittelfähigen Bescheid fordern (für den Fall, dass die 3-Jahres-AE nicht gegeben wird).
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Melanny
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 27.11.2018 um 18:14:05
 
Und hat des Antragsformular (wie bei unserer ABH) keine Spalte, um die gewünschte Dauer einzutragen, dann extra dazu schreiben, am besten auf das Formular, somit geht ein Extrablatt nicht verloren.
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Antwort #6 - 27.11.2018 um 23:40:31
 
Moin,

Um es mal direkt zu beantworten: Weder Dein Einkommen noch drohende Obdachlosigkeit (bei Eigentum) wird wohl die 3 Jahre verhindern (wenn es denn so kommt, viele bekommen die 3 Jahre und meckern folglich nicht) sondern irgendwelche rechtlich eigentlich nicht haltbaren Begründungen. Von B1 fehlt über I-Kurs bis hin zu "machen wir immer so" - alles Quatsch. Einzig ein Restverdacht auf Scheinehe wäre ein haltbarer Grund aber das habe ich hier noch nie gelesen, daß das wirklich angeführt wurde.
Ach ja, "LU nicht nachgewiesen" war - bei Deutschem Ehepartner - in der Vergangenheit auch mal ein Grund. Auch Quatsch.

Sich dagegen zu wehren kann anstrengend werden aber eigentlich sollte man das tun.

Gruß,
Norbert
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