Liebes Team,
meine Frau (nicht-deutsche) beantragt in den nächsten Tagen ihre Aufenthaltsgenehmigung. Derzeit hat sie noch eine Fiktionsbescheinigung auf Basis ihres Visums zur Eheschließung.
Frage: Wird die Aufenthaltsgenehmigung für 1 oder für 3 Jahre ausgestellt?
Ich frage deshalb, weil "in der Regel" ja 3 Jahre vorgesehen sind. In diesen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften" steht unter 28.1.6. aber auch:
"Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen."
Vor dem Hintergrund, dass ich derzeit in den letzten Zügen meines Studiums bin und in einem Teilzeitpraktikum nur knapp 600€ verdiene, ist der Lebensunterhalt formal nicht durch Einkommen gesichert. Meine Frau und ich wohnen allerdings in meinem eigenem Eigentum und ich habe auch ein niedriges sechsstelliges Vermögen in Form eines Wertpapierdepots. 600€ im Monat reichen daher zur Zeit ohne Probleme aus.
Ist diese Verwaltungsvorschrift in Kombination mit dem Aufenthaltsgesetz §28 also so zu lesen: "An sich prüfen wir den Lebensunterhalt nicht, aber wenn keine Sicherung vorliegt, gibt es die
AE nur für 1 Jahr."?
Vielen Dank und beste Grüße.