Naja ich weiß nicht so recht.
Dan125 schrieb am 15.11.2018 um 23:09:55:vom Oktober 2015 bis Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen studiumsunfähig war" (Ohne Diagnoseangabe).
Ein Arzt ist nicht in der Lage die "Studiumsfähigkeit" festzustellen. Es gibt auch keinen Begriff der "Studiumsfähigkeit", sondern wenn dann "Studierfähigkeit". Damit ist aber gemeint, dass eine Person an sich die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und in der Lage ist zu studieren, also bspw. durch eine Hochschulzugangsberechtigung die nötigen Grundkenntnisse für ein akademisches Studium nachweist.
Ein Arzt kann zwar eine Arbeitsunfähigkeit feststellen... aber eine Prüfungsunfähigkeit nicht. Darum müssen Ärzte ja auch entsprechende Formulare für die Uni ausfüllen, damit dann die Uni anhand des Befundes über die Prüfungsfähigkeit entscheidet.
Weiß nicht ob die Ausländerbehörde diese Feinheiten weiß. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Ausländerbehörde einen vergleichbaren Maßstab wie für psychische Erkrankungen als vorgetragene Abschiebehindernis anlegt und die Gutachten als Gefälligkeitsgutachten ablehnt.
Nun muss es vermutlich kein mindestens 10 seitiges psychisches Gutachten sein. Aber ich würde mal vermuten, dass du auch beim Arzt auch Medikamente verschrieben bekommen hast. Also würde ich vom Arzt eine Bescheinigung bitten, worin drin steht, dass du seit 2015 bei ihm in Behandlung der Depression bist und seit dem und dem Tag Medikamente zur Therapie bist. Und beim Psychotherapeuten würde ich mal vermuten, dass du da auch auf den Therapieplatz relativ lange gewartet hast. Hast du da irgendwie einen Nachweis für die Wartezeit?
Aber das ist nur meine Ansicht. Wahrscheinlich haben die anderen Foristen bessere Ideen.