Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:Für diese muss wohl z.B. nicht der ausreichende Wohnraum nachgewiesen werden, wie es zum Beispiel beim Nachzug zu einem Unionsbürger eines anderen Staates oder anderer Drittländer der Fall wäre.
§ 36
AufenthG macht keine Ausnahme von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG. Somit muss ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden.
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:Auch kann die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Elternteils durch das Kind erbracht werden und muss nicht zwangsläufig vom Elternteil selbst erbacht werden.
Das ist richtig
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:Einzig die Beantragung des Visums ist natürlich ein Problem - so lange der Vater meiner Freundin noch im Wachkoma liegt, kann er das Visum nicht selbst beantragen, und eine Vollmacht für meine Freundin aussprechen kann er natürlich auch nicht. Das dürfte aber geregelt werden können, oder?
In Vietnam wird es doch sowas wie Betreuungsrecht geben. Also irgendeine Regelung, dass der Ehegatte im Falle von Geschäftsunfähigkeit ein Vertretungsrecht hat. Ums brutal auszudrücken: Sie hat die Möglichkeit zu entscheiden die Lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden (bspw. Beenden der Infusionen), aber auf der anderen Seite kann sie keinen Antrag in seinem Namen einreichen?
Ich denke, dass § 36
AufenthG nicht einschlägig ist. Der Mann wird in Vietnam wohl "ausreichend" versorgt, also augenscheinlich keine außergewöhnliche Härte. Nur die 160.000 € könnten einen Unterschied machen, damit der Mann kommt. Und dann könnte man sagen, dass die Frau als Betreuerin des Mannes mitziehen kann.
Auf der anderen Seite wäre es überlegenswert, zu schauen ob deine Frau nach Finnland oder wenn die andere Tochter Finnin ist sie nach Deutschland kommt. Und je nachdem zahlt die Person den Unterhalt an die Eltern. Dann Freizügigkeitsrecht und hierher ziehen.