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Visum für Krankenhausbehandlung vietnamesischer Komapatient (Gelesen: 5.822 mal)
Colorcode
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Antwort #15 - 23.10.2018 um 13:11:43
 
Uns geht es wirklich einfach darum, für die Eltern da sein zu können. Einfach nur Geld nach Vietnam zu schicken ist die einfachste Lösung, aber darum geht es nicht. Es geht nicht darum, was einfach ist.

Meine Freundin und ich haben studiert und sind berufstätig. Es ist schon ein gewisses Einkommen da. Uns geht es aktuell eher nach den rechtlichen Möglichkeiten, da ja im Regelfall Eltern von volljährigen Kindern von einem Familiennachzug ausgeschlossen sind. Da gibt es nur eine Härtefallentscheidung.

https://www.familiennachzug-visum.de/family-first/eltern-zu-kindern/erwachsenen-...

Und wie wir diesen Härtefall vor der Ausländerbehörde vorlegen können, darum geht es uns im Moment. Eine zeitnahe Versorgung ist ja auch wichtig für eine bessere Rehabilitation des Vaters.
Wir wollen vorbereitet sein und unsere Möglichkeiten kennen, sobald er transportfähig wird.

Also ja, in gewissem Maße spielt das Geld erst einmal keine Rolle. Es geht um die Möglichkeiten, wie wir den Eltern meiner Freundin am besten in dieser schlimmen Situation helfen können.
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Saxonicus
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Antwort #16 - 23.10.2018 um 14:13:18
 
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 13:11:43:
Uns geht es wirklich einfach darum, für die Eltern da sein zu können. Einfach nur Geld nach Vietnam zu schicken ist die einfachste Lösung, aber darum geht es nicht. Es geht nicht darum, was einfach ist.

Guckst Du hier:
https://www.bundestag.de/blob/436720/ddbe6d9d20f29247f1e9070a81961639/wd-3-139-1...

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für pflege- oder betreuungsbedürftige Elternteile wird als typische Fallkonstellation einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG angesehen.4 Nach der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang eine außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG bejaht, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

Der Stammberechtigte muss nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. Darüber hinaus darf der Stammberechtigte für den Unterhalt von anderen Familienan-gehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein, § 27 Abs. 3 AufenthG. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Außerdem muss der nachzugswillige Elternteil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen.11 Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere die Sicherung des Lebens-unterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
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Antwort #17 - 23.10.2018 um 15:01:26
 
Saxonicus schrieb am 23.10.2018 um 14:13:18:
Guckst Du hier:
https://www.bundestag.de/blob/436720/ddbe6d9d20f29247f1e9070a81961639/wd-3-139-1...

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für pflege- oder betreuungsbedürftige Elternteile wird als typische Fallkonstellation einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG angesehen.4 Nach der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang eine außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG bejaht, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

Der Stammberechtigte muss nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen. Darüber hinaus darf der Stammberechtigte für den Unterhalt von anderen Familienan-gehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein, § 27 Abs. 3 AufenthG. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Außerdem muss der nachzugswillige Elternteil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen.11 Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere die Sicherung des Lebens-unterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.


Danke für den Link!

Ich habe die PDF mal gelesen, der zweite Block in deinem Kommentar wird ja sogar noch ein wenig aufgeweicht, da meine Freundin ja die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Für diese muss wohl z.B. nicht der ausreichende Wohnraum nachgewiesen werden, wie es zum Beispiel beim Nachzug zu einem Unionsbürger eines anderen Staates oder anderer Drittländer der Fall wäre.
Meine Freundin ist berufstätig und wie gesagt besitzt sie die deutsche Staatsbürgerschaft.

Auch kann die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Elternteils durch das Kind erbracht werden und muss nicht zwangsläufig vom Elternteil selbst erbacht werden.

Einzig die Beantragung des Visums ist natürlich ein Problem - so lange der Vater meiner Freundin noch im Wachkoma liegt, kann er das Visum nicht selbst beantragen, und eine Vollmacht für meine Freundin aussprechen kann er natürlich auch nicht. Das dürfte aber geregelt werden können, oder?
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Antwort #18 - 23.10.2018 um 15:26:22
 
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:
Für diese muss wohl z.B. nicht der ausreichende Wohnraum nachgewiesen werden, wie es zum Beispiel beim Nachzug zu einem Unionsbürger eines anderen Staates oder anderer Drittländer der Fall wäre.


§ 36 AufenthG macht keine Ausnahme von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Somit muss ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden.

Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:
Auch kann die Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Elternteils durch das Kind erbracht werden und muss nicht zwangsläufig vom Elternteil selbst erbacht werden.

Das ist richtig

Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 15:01:26:
Einzig die Beantragung des Visums ist natürlich ein Problem - so lange der Vater meiner Freundin noch im Wachkoma liegt, kann er das Visum nicht selbst beantragen, und eine Vollmacht für meine Freundin aussprechen kann er natürlich auch nicht. Das dürfte aber geregelt werden können, oder?

In Vietnam wird es doch sowas wie Betreuungsrecht geben. Also irgendeine Regelung, dass der Ehegatte im Falle von Geschäftsunfähigkeit ein Vertretungsrecht hat. Ums brutal auszudrücken: Sie hat die Möglichkeit zu entscheiden die Lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden (bspw. Beenden der Infusionen), aber auf der anderen Seite kann sie keinen Antrag in seinem Namen einreichen?


Ich denke, dass § 36 AufenthG nicht einschlägig ist. Der Mann wird in Vietnam wohl "ausreichend" versorgt, also augenscheinlich keine außergewöhnliche Härte. Nur die 160.000 € könnten einen Unterschied machen, damit der Mann kommt. Und dann könnte man sagen, dass die Frau als Betreuerin des Mannes mitziehen kann.

Auf der anderen Seite wäre es überlegenswert, zu schauen ob deine Frau nach Finnland oder wenn die andere Tochter Finnin ist sie nach Deutschland kommt. Und je nachdem zahlt die Person den Unterhalt an die Eltern. Dann Freizügigkeitsrecht und hierher ziehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 23.10.2018 um 15:52:16
 
Aras schrieb am 23.10.2018 um 15:26:22:
Auf der anderen Seite wäre es überlegenswert, zu schauen ob deine Frau nach Finnland oder wenn die andere Tochter Finnin ist sie nach Deutschland kommt. Und je nachdem zahlt die Person den Unterhalt an die Eltern. Dann Freizügigkeitsrecht und hierher ziehen.

Hier kann ich dir gerade nicht folgen. Was meinst du? Ich verstehe nicht ganz.
Meine Freundin hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Wir wohnen in Frankfurt.
Ihre Schwester hat die vietnamesische Staatsbürgerschaft und lebt in Helsinki mit ihrem finnischen Freund.
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Antwort #20 - 23.10.2018 um 15:56:34
 
Entschuldigung:

Ist deine Schwester in Finnland oder die Schwester deiner Frau?

Ansonsten kennst du doch Freizügigkeitsrecht?!
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Antwort #21 - 23.10.2018 um 15:59:31
 
Aras schrieb am 23.10.2018 um 15:56:34:
Entschuldigung:

Ist deine Schwester in Finnland oder die Schwester deiner Frau?

Ansonsten kennst du doch Freizügigkeitsrecht?!

Die Schwester meiner Freundin lebt in Finnland. Entschuldigung. Habe gerade meinen letzten Post erweitert.

Meine Freundin und ich sind nicht verheiratet. Das macht ja bei unserer Problematik auch keinen Unterschied.
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Antwort #22 - 23.10.2018 um 16:02:22
 
Wenn deine Freundin ihren Eltern Unterhalt gewährt (monatliche Zahlungen an die Eltern?), und als Unionsbürgerin in ein anderes EU-Land zieht (z.B. Finnland), dann können die Eltern zu ihr nach Finnland ziehen.
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Antwort #23 - 23.10.2018 um 16:07:23
 
Aras schrieb am 23.10.2018 um 16:02:22:
Wenn deine Freundin ihren Eltern Unterhalt gewährt (monatliche Zahlungen an die Eltern?), und als Unionsbürgerin in ein anderes EU-Land zieht (z.B. Finnland), dann können die Eltern zu ihr nach Finnland ziehen.

Aber wenn meine Freundin weiter in Deutschland lebt, dann nicht?  hä?
Das wäre ja eine seltsame Rechtsprechung, dass die Eltern zu einem nachziehen dürfen, nur weil man in einem anderen Unionland wohnt, aber nicht dann, wenn man in dem Unionsland lebt, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt...

Es wäre schon gut, wenn es rechtlich möglich wäre, beide Eltern nach Deutschland zu holen.

Aber die Kosten würden sich in einem solchen Fall, dass wenn meine Freundin nach Finnland ziehen würde, wohl nicht viel geben. Ob Finnland oder Deutschland, die Versicherungsbeiträge müssen ja so oder so gezahlt werden, Lebensunterhalt, Verpflegung etc.
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Antwort #24 - 23.10.2018 um 16:12:45
 
Aras schrieb am 23.10.2018 um 16:02:22:
Wenn deine Freundin ihren Eltern Unterhalt gewährt (monatliche Zahlungen an die Eltern?), und als Unionsbürgerin in ein anderes EU-Land zieht (z.B. Finnland), dann können die Eltern zu ihr nach Finnland ziehen.

Das wäre nur dann einschlägig, wenn die Unterhaltszahlungen bereits früher gelistet worden sind und nicht jetzt spontan fließen.

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Antwort #25 - 23.10.2018 um 16:14:07
 
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 16:07:23:
Aber wenn meine Freundin weiter in Deutschland lebt, dann nicht? 
Das wäre ja eine seltsame Rechtsprechung, dass die Eltern zu einem nachziehen dürfen, nur weil man in einem anderen Unionland wohnt, aber nicht dann, wenn man in dem Unionsland lebt, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt.


Google nach "Inländerdiskriminierung"

Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 16:07:23:
Es wäre schon gut, wenn es rechtlich möglich wäre, beide Eltern nach Deutschland zu holen.

Dann entsprechen versuchen, aber eben als "Medizintouristen"-Visum und nicht nach § 36 AufenthG.

Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 16:07:23:
Aber die Kosten würden sich in einem solchen Fall, dass wenn meine Freundin nach Finnland ziehen würde, wohl nicht viel geben. Ob Finnland oder Deutschland, die Versicherungsbeiträge müssen ja so oder so gezahlt werden, Lebensunterhalt, Verpflegung etc.


Es geht darum, rechtliche Möglichkeiten aufzuzeigen.
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Antwort #26 - 23.10.2018 um 16:18:25
 
Colorcode schrieb am 23.10.2018 um 16:07:23:
Aber wenn meine Freundin weiter in Deutschland lebt, dann nicht?  hä?
Das wäre ja eine seltsame Rechtsprechung, dass die Eltern zu einem nachziehen dürfen, nur weil man in einem anderen Unionland wohnt, aber nicht dann, wenn man in dem Unionsland lebt, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt...

So stellt sich die rechtliche Situation aber dar. Es ist auch keine Rechtsprechung, sondern EU-Richtlinien bzw. deren Umsetzungen im nationalen Recht, die diese Möglichkeiten eröffnen.
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Antwort #27 - 28.10.2018 um 01:13:35
 
PerikleZ schrieb am 23.10.2018 um 16:12:45:
Das wäre nur dann einschlägig, wenn die Unterhaltszahlungen bereits früher gelistet worden sind und nicht jetzt spontan fließen.


Fliessen die seit der Vater im Koma liegt, sehe ich die Voraussetzungen als erfüllt and. Es muss halt Regelmäßig und erheblich zum LU der Familie in Vietnam beitragen.

Ich sehe hier das Problem eher bei einer KV. Jede KV in Europa wird sich weigern den Patienten zu versichern. Wir reden da über Behndlungkosten, die monatlich min. im vierstelligen Bereich liegen.
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Antwort #28 - 28.10.2018 um 16:20:00
 
grisu1000 schrieb am 28.10.2018 um 01:13:35:
Wir reden da über Behndlungkosten, die monatlich min. im vierstelligen Bereich liegen

Sehe ich ähnlich...wobei wir hier schon im deutlich 5- stelligen Bereich / Monat liegen dürften. Ein Kollege lag ein paar Wochen im Koma, da berechnete das KH 900 € / Tag + medizinische Leistungen
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