Petersburger schrieb am 14.10.2018 um 23:18:40:Öfter mit einer
GÜB oder einer Duldung - aber bei denen bleibt: Der zusätzliche Aufenthalt bleibt unerlaubt.
T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 01:11:14:Das würde ich so, wegen der Abgrenzung zum strafrechtlich relevanten unerlaubten Aufenthalt, nicht formulieren. Der entscheidende Punkt ist ja eben, dass für den Zeitraum des Aufenthalts mit der
GÜB keine strafrechtlichen Sanktionen erfolgen. Wichtig ist eben wie erwähnt, noch während des erlaubten Aufenthalts diese ausstellen zu lassen.
Daher würde ich eher so formulieren, dass er ab Ausstellung
GÜB eher als geduldet gilt (nicht "ist"), aber eben vollziehbar ausreisepflichtig ist, um zum unerlaubten Aufenthalt ohne
GÜB abzugrenzen.
Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 05:48:23:Genau das sehen nicht wenige Deiner Kollegen anders.
Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 20:00:54:Es entspricht nicht nur einer Diskussion im Kollegenboard seit ich dort aktiv bin.
Jojo2015I schrieb am 15.10.2018 um 04:44:36:Hm, würde ich jetzt so auch nicht unterschreiben...
Mir ist mindestens ein Fall bekannt, bei dem trotz
GÜB am Flughafen durch die
BPol eine Sicherheitsleistung einbehalten wurde.
T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 16:32:17:Ich behaupte, dass Euch das BPOLP bzw. eine BPOLD auf Anfrage diese Praxis bestätigen wird.
T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 20:49:10:Es ist zumindest für meinen dienstlichen Bereich tatsächlich so, wie von mir beschrieben. ... Wenn ich aber abweichende Praxis erlebe und erlebt habe in Bezug auf die
GÜB, ... Niemals aber dahingehend, dass der durch eine
GÜB abgedeckte Zeitraum angezeigt worden wäre.
Ich nehme noch einmal Bezug auf diese Diskussion.
Heute habe ich, aufgrund einiger Änderungen in anderen Bereichen, im entsprechenden bindenden Vorschriftenwerk für die
BPOL u.a. den Bereich "GÜB" nachgelesen.
Inhalt der für
alle Beamten der
BPOL verbindlichen Aussage:
'Bei Ausreise bis zum festgelegten Ausreisetermin
ist keine Strafanzeige zu erstatten.
Es liegt für den durch die Gültigkeit der
GÜB bestimmten Zeitraum
kein unerlaubter Aufenthalt im Sinne des §95
AufenthG vor.'
Falls im Kollegenboard Kollegen der
BPOL diesbezüglich (weiterhin) Zweifel haben sollten, kann ich den Fundort in
der maßgeblichen Vorschrift im Bereich Grenzpolizei für die
BPOL (BRAS120) gerne über den dienstlichen Rechner an jede genannte dienstliche E-Mail Adresse übermitteln.
Ist dann leicht zu finden, ist jetzt und zur Zeit sogar in roter Schrift...
Gruß