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Ablauf Aufenthaltstitel bei Auslandsaufenthalt (Gelesen: 3.834 mal)
goudvink
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 01.10.2018 um 09:33:14
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 15:59:07:
Du musst sie abmelden, da sie keine AE mehr hat und damit keine "Meldeadresse" in Deutschland (BMG) § 17



Ich habe gerade bei der ABH angerufen. Die Auskunft war, daß ich sie nicht abmelden muss, da sie ja nicht ausgezogen ist und lediglich an der Rückkehr nach Deutschland gehindert ist. Auch das Erlöschen der AE ist kein Grund für eine Abmeldung.
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Budweiser
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Antwort #16 - 01.10.2018 um 09:39:20
 
Das würde ich mir von der ABH schriftlich geben lassen!
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goudvink
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Antwort #17 - 01.10.2018 um 10:44:26
 
goudvink schrieb am 01.10.2018 um 09:33:14:
Ich habe gerade bei der ABH angerufen. Die Auskunft war, daß ich sie nicht abmelden muss, da sie ja nicht ausgezogen ist und lediglich an der Rückkehr nach Deutschland gehindert ist. Auch das Erlöschen der AE ist kein Grund für eine Abmeldung.



Gerade noch mal die Meldebehörde angerufen. Jetzt ist es klar. Ein Auslandsaufenthalt darf ein Jahr dauern, ohne dass sich abgemeldet werden muss. Ist im Bundesmeldegesetzt so geregelt.
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reinhard
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Antwort #18 - 01.10.2018 um 10:48:45
 
Wenn sie wiederkommen will und dazu ein Visum beantragt, sollte sie in einem Begleitbrief alles erläutern. Nicht dass die Behörden anfangen, über eine schon stattgefundene Trennung zu spekulieren.

Auch dafür ist es immer gut, bei der Ausländerbehörde nicht nur anzurufen, sondern die Anfrage mit Schilderung der Umstände schriftlich zu machen. Dann kommt Deine Darstellung in die Akte und nicht ein Zettel, wo irgend jemand aufschreibt, woran er oder sie sich nach einem Telefongespräch zu erinnern meint.
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goudvink
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Antwort #19 - 01.10.2018 um 11:12:24
 
reinhard schrieb am 01.10.2018 um 10:48:45:
Wenn sie wiederkommen will und dazu ein Visum beantragt, sollte sie in einem Begleitbrief alles erläutern. Nicht dass die Behörden anfangen, über eine schon stattgefundene Trennung zu spekulieren.

Auch dafür ist es immer gut, bei der Ausländerbehörde nicht nur anzurufen, sondern die Anfrage mit Schilderung der Umstände schriftlich zu machen. Dann kommt Deine Darstellung in die Akte und nicht ein Zettel, wo irgend jemand aufschreibt, woran er oder sie sich nach einem Telefongespräch zu erinnern meint.


Die Umstände habe ich per E-Mail geschildert. Aber auch, wenn die ABH über eine Trennung spekulieren sollte, greift immer noch das deutsche Kind. 
Auch hatte ich kurz gefragt, ob die ABH sich eine Vorabentscheidung bei erneuter Visavergabe vorstellen kann. Das wurde in unserem Fall bejaht. Jetzt müssen wir abwarten, daß meine Frau wieder fit genug wird.
Zu der Dokumentation der Kontakte per Chat, Skype etc hat uns ein Anwalt empfohlen sowas wie ein Kontakttagebuch zu führen. Sicherlich keine dumme Sache.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #20 - 01.10.2018 um 12:38:40
 
goudvink schrieb am 01.10.2018 um 10:44:26:
Gerade noch mal die Meldebehörde angerufen. Jetzt ist es klar. Ein Auslandsaufenthalt darf ein Jahr dauern, ohne dass sich abgemeldet werden muss. Ist im Bundesmeldegesetzt so geregelt


Auch das würde ich mir schriftlich, mit genauer Angabe das die AE abgelaufen ist, bescheinigen lassen! So klar erscheint mir das nämlich nicht!

Gute Besserung an die Frau
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blubb


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Antwort #21 - 02.10.2018 um 01:57:44
 
deerhunter schrieb am 01.10.2018 um 12:38:40:
goudvink schrieb am 01.10.2018 um 10:44:26:
Gerade noch mal die Meldebehörde angerufen. Jetzt ist es klar. Ein Auslandsaufenthalt darf ein Jahr dauern, ohne dass sich abgemeldet werden muss. Ist im Bundesmeldegesetzt so geregelt. 


Auch das würde ich mir schriftlich, mit genauer Angabe das die AE abgelaufen ist, bescheinigen lassen! So klar erscheint mir das nämlich nicht!


Also ich dagegen denke, es reicht aus, dass es klar und grundsätzlich in der Verwaltungsvorschrift zum BMG, hier Abschnitt 17, geregelt ist.

Zitat:
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.


Die Verwaltungsvorschrift ist sowieso sehr interessant als Ergänzung zum Gesetz selbst und in Abgrenzung zum Bauchgefühl.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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