NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:Die 1. Ehe meines Verlobten war ebenfalls mit einer Jordanierin in Jordanien. Diese ist vor dem Sharia Gericht geschieden.
Das OLG Düsseldorf verwendet die Merkblätter des OLG Köln aber behält sich die Forderung weiterer Dokumente und Erklärungen vor.
Im Merkblatt zum Ehefähigkeitszeugnis steht geschrieben, dass das Ledigkeitszeugnis vom jordanischen Scharia-Gericht erteilt wird.
http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:Nun zu meinem Problem:
Ich reichte alle Unterlagen an die wirklich sehr nette und zuvorkommende Standesbeamtin. Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss. in diesem Verfahren wird man auch die Ex-Frau meines Verlobten kontaktieren, da sie ihre Meinung dazu äußern darf.
Es wird auf folgendes bezogen:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-rom-iii-verordnung-auf-privatscheidunge... Zitat:Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens heirateten in Syrien und leben zurzeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkte. Die Frau unterzeichnete anschließend eine Erklärung, wonach sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehen, und wonach sie ihren Ehemann somit von allen Verpflichtungen ihr gegenüber befreie.
Nur Scharia-Gericht ist nicht gleich Scharia-Gericht. Und zweitens ist garnicht ROM-III aktiv, da es ja nicht zur Anerkennung herangezogen werden muss. Damit gilt weiterhin das deutsche Recht in §§ 107 FamFG.
Für deutsches Recht reicht zur Anerkennung von reinen auslandischen Scheidungen, d.h. zwei Personen mit ein und derselben Staatsangehörigkeit vor dem Scheidungsgericht des Heimatstaates, die deklarative Mitwirkung der Behörde oder des Gerichtes aus. Siehe K. Ehescheidungen, c. Privatscheidungen Rn. 204 in Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018 Siehe auch BayOLG Entscheidung wo kein rein ausländischer bzw. jordanischer Fall vorlag, Ehemann war deutscher, wodurch obiges eben nicht mehr gilt. Wäre der folgende Fall rein ausländisch gewesen, hätte es der Anerkennung stattgeben müssen oder gar nicht anerkennen müssen weil nicht notwendig für die Rechtsgültigkeit.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/famrz03_381.htmSiehe hierzu die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. 8. 2002 - 3 Va 3/02. Siehe im Anhang, da ich es nicht öffentlich gefunden habe. Da steht auch drin, dass die Ehescheidung vor dem libanesischen Scharia-Gericht bei rein ausländischem Sachverhalt anerkannt werden muss.
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:Durch den Tipp eines "Freundes" kamen wir auf die Idee, die islamische Ehe in Jordanien anerkennen zu lassen. Was uns am Ende nichts nutzt, da diese Ehe in D nicht anerkannt wird.
Ist die Anerkennung womöglich nicht sogar eine erneute Eheschließung, da wohl beide Partner vor der zuständigen jordanischen Behörde zwei übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zur rechtlichen Realisierung der Ehe abgegeben haben?
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:Ich reichte alle Unterlagen an die wirklich sehr nette und zuvorkommende Standesbeamtin. Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss. in diesem Verfahren wird man auch die Ex-Frau meines Verlobten kontaktieren, da sie ihre Meinung dazu äußern darf.
Jain.
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:a) Darf man verhindern, dass Kontakt zur Ex Frau genommen wird?
Darf der Staat sich in die Beziehungen der Menschen einmischen? Problematisch. Den Kern des Familien- und Privatlebens darf der Staat nicht ausforschen. Der Staat ist aber auch zur angemessenen Anhörung verpflichtet. D.h. wenn die Ex-Frau in einem Anerkennungsverfahren als Dritte beteiligt ist, dann muss diese aufgrund von Artikel 19 IV auch die Möglichkeit zur Anhörung gehabt haben, da dies rechtsstaatliches Mindestanforderung an eine staatliche Maßnahme ist.
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:d) Ist es hilfreich, einen Anwalt einzuschalten? Meint Ihr, er findet einen anderen Weg, als die Standesbeamtin? Auch der Anwalt ist nicht kostenlos, und bevor wir Hunderte oder gar Tausende Euronen zahlen, verbleiben wir lieber in einer normalen Partnerschaft.
Naja man kann schon darauf bestehen, dass die Standesbeamtin auf die oben von mir angeführten Argumente eingeht. Die Standesbeamtin kann nicht die Sache entscheiden, weil nicht zuständig. Das OLG Präsidium ist für die Anerkennung bzw. die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Darum solltest du darauf bestehen dass die Standesbeamtin sich mit dem OLG Präsidium in Verbindung setzt und den Sachverhalt konkret und detailliert (!) berichtet. Am Besten schreibst du selber einen Brief in dem alles detailliert bezüglich der Scheidung erklärt wird. Also nur das sachliche. Dass dein Verlobter mit der Ex zerstritten interessiert nicht. Kurz:
Verlobter ist geschiedener Jordanier. Er besitzt nur die jordanische Staatsangehörigkeit. Ex-Frau ist ebenfallls nur Jordanierin. Beide haben in Jordanien geheiratet und sich dann vor dem jordanischen Scharia-Gericht scheiden lassen. Es liegt also eine rein ausländische Entscheidung vor. ROM III muss nicht herangezogen werden sondern es gilt das deutsche Kollisionsrecht. Anerkennungshindernisse sind nicht ersichtlich. Wie sieht es mit der Anerkennung in Jordanien aus, ist dies nicht gleich einer Eheschließung in Jordanien?