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Scheidung meines Verlobten in Jordanien OLG Düsseldorf (Gelesen: 1.808 mal)
NaKaRa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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06.09.2018 um 23:33:45
 
Hallo erstmal,

zunächst die Hintergrund Infos:

Ich bin w, deutsche Staatsbürgerin, muslimin geschieden und habe zwei Kinder. Mein Verlobter ist Jordanischer Bürger, ist geschieden, hat ein Kind und wohnt in Saudi Arabien, wo er arbeitet.
Die 1. Ehe meines Verlobten war ebenfalls mit einer Jordanierin in Jordanien. Diese ist vor dem Sharia Gericht geschieden.

Wir heirateten in Deutschland zunächst in einer Moschee - damit wir in unseren Familien offiziell zusammen sein konnten. Damit lebten wir auch ganz gut. Wir führen eine Fernbeziehung, mit der wir sehr zufrieden sind, er hat nicht vor in nächster Zeit nach Deutschland zu ziehen.

Damit er aber nach Deutschland kommen kann, ohne von der variierenden Länge des Besuchervisums abhängig zu sein, entschieden wir auch nach geltendem Recht zu heiraten.
Durch den Tipp eines "Freundes" kamen wir auf die Idee, die islamische Ehe in Jordanien anerkennen zu lassen. Was uns am Ende nichts nutzt, da diese Ehe in D nicht anerkannt wird.

Ich ging also zum Standesamt und wir kamen  zu dem Ergebnis: Diese Ehe muss in D nachgeholt  werden.
Das war auch alles kein Problem, wir sammelten alle nötigen Dokumente meines Verlobten und wussten, dass das OLG Hamm da noch mitspielen würde, da Jordanien kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.

Nun zu meinem Problem:
Ich reichte alle Unterlagen an die wirklich sehr nette und zuvorkommende Standesbeamtin. Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss. in diesem Verfahren wird man auch die Ex-Frau meines Verlobten kontaktieren, da sie ihre Meinung dazu äußern darf.

Da dieses Prozedere sehr lange dauert, die Beziehung zwischen Ex Frau und meines Verlobten sehr zerrüttet ist und zudem 5 Unterlagen nochmals kostspielig Übersetzt werden müssen, fragen wir uns jetzt, was wir tun sollen.

a) Darf man verhindern, dass Kontakt zur Ex Frau genommen wird?
b) wenn nein, Warum müssen sie Kontakt aufnehmen?
c) Da ich in Jordanien offiziell verheiratet bin, warum spielt es eine Rolle, wie mein Mann die Scheidung durchzogen hat?
d) Ist es hilfreich, einen Anwalt einzuschalten? Meint Ihr, er findet einen anderen Weg, als die Standesbeamtin? Auch der Anwalt ist nicht kostenlos, und bevor wir Hunderte oder gar Tausende Euronen zahlen, verbleiben wir lieber in einer normalen Partnerschaft.

Es hat schon viel geholfen, dies nieder zu schreiben. Ich hoffe aber sehr, dass jemand eine Antwort weiß. Besonders auf die, mit dem Anwalt.
Ich persönlich bin der Meinung, dass eine Standesbeamtin nach bestem Wissen und Gewissen handelt, und ein Anwalt nicht mehr ausrichten kann.
Aber ich lasse mich gerne belehren.

Vielen Dank fürs durchlesen Smiley
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Antwort #1 - 07.09.2018 um 00:37:18
 
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss.

Es ist wohl stets der Fall, dass eine Scheidung die in einem anderen Land durchgeführt wurde, erst der Anerkennung bedarf, bevor einen neue Ehe eingegangen werden kann.

Besonders bei gegensätzlichen Auffassungen im Familien- und Eherecht in so kulturell und rechtlich unterschiedlichen Ländern, bedarf es schon einer genaueren Prüfung durch sachkundige Juristen, um zu einen rechtsicheren Ergebnis zu kommen, welches auch in Deutschland Bestand hat. Das führt leider häufig zu erheblichen Verzögerungen, was aber wohl kam zu vermeiden ist.

Zitat:
a) Darf man verhindern, dass Kontakt zur Ex Frau genommen wird?

Sicherlich nicht.
Zitat:
b) wenn nein, Warum müssen sie Kontakt aufnehmen?
Weil es ein alter Rechtgrundsatz ist, dass immer beide Seiten gehört werden müssen.
Zitat:
d) Ist es hilfreich, einen Anwalt einzuschalten? Meint Ihr, er findet einen anderen Weg, als die Standesbeamtin? 

Glaube nicht, dass das sinnvoll ist. Standesbeamte lassen sich nicht durch einen Anwalt beeinflussen. Kostet nur Geld und bringt kaum etwas.
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« Zuletzt geändert: 07.09.2018 um 00:48:13 von Saxonicus »  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Antwort #2 - 07.09.2018 um 10:11:01
 
NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
Die 1. Ehe meines Verlobten war ebenfalls mit einer Jordanierin in Jordanien. Diese ist vor dem Sharia Gericht geschieden.


Das OLG Düsseldorf verwendet die Merkblätter des OLG Köln aber behält sich die Forderung weiterer Dokumente und Erklärungen vor.

Im Merkblatt zum Ehefähigkeitszeugnis steht geschrieben, dass das Ledigkeitszeugnis vom jordanischen Scharia-Gericht erteilt wird.
http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de...

NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
Nun zu meinem Problem:
Ich reichte alle Unterlagen an die wirklich sehr nette und zuvorkommende Standesbeamtin. Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss. in diesem Verfahren wird man auch die Ex-Frau meines Verlobten kontaktieren, da sie ihre Meinung dazu äußern darf.


Es wird auf folgendes bezogen:

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-rom-iii-verordnung-auf-privatscheidunge...
Zitat:
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens heirateten in Syrien und leben zurzeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkte. Die Frau unterzeichnete anschließend eine Erklärung, wonach sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehen, und wonach sie ihren Ehemann somit von allen Verpflichtungen ihr gegenüber befreie.


Nur Scharia-Gericht ist nicht gleich Scharia-Gericht. Und zweitens ist garnicht ROM-III aktiv, da es ja nicht zur Anerkennung herangezogen werden muss. Damit gilt weiterhin das deutsche Recht in §§ 107 FamFG.

Für deutsches Recht reicht zur Anerkennung von reinen auslandischen Scheidungen, d.h. zwei Personen mit ein und derselben Staatsangehörigkeit vor dem Scheidungsgericht des Heimatstaates, die deklarative Mitwirkung der Behörde oder des Gerichtes aus. Siehe      K. Ehescheidungen, c. Privatscheidungen Rn. 204 in Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018

Siehe auch BayOLG Entscheidung wo kein rein ausländischer bzw. jordanischer Fall vorlag, Ehemann war deutscher, wodurch obiges eben nicht mehr gilt. Wäre der folgende Fall rein ausländisch gewesen, hätte es der Anerkennung stattgeben müssen oder gar nicht anerkennen müssen weil nicht notwendig für die Rechtsgültigkeit.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/famrz03_381.htm

Siehe hierzu die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. 8. 2002 - 3 Va 3/02. Siehe im Anhang, da ich es nicht öffentlich gefunden habe. Da steht auch drin, dass die Ehescheidung vor dem libanesischen Scharia-Gericht bei rein ausländischem Sachverhalt anerkannt werden muss.

NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
Durch den Tipp eines "Freundes" kamen wir auf die Idee, die islamische Ehe in Jordanien anerkennen zu lassen. Was uns am Ende nichts nutzt, da diese Ehe in D nicht anerkannt wird. 


Ist die Anerkennung womöglich nicht sogar eine erneute Eheschließung, da wohl beide Partner vor der zuständigen jordanischen Behörde zwei übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zur rechtlichen Realisierung der Ehe abgegeben haben?

NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
Ich reichte alle Unterlagen an die wirklich sehr nette und zuvorkommende Standesbeamtin. Als sie die Scheidungspapiere meines Verlobten (s.o.) durchliest sagt sie mir, dass diese Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird (da Privatscheidung), und dass diese beim OLG Düsseldorf bestätigt (?) werden muss. in diesem Verfahren wird man auch die Ex-Frau meines Verlobten kontaktieren, da sie ihre Meinung dazu äußern darf.


Jain.

NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
a) Darf man verhindern, dass Kontakt zur Ex Frau genommen wird?


Darf der Staat sich in die Beziehungen der Menschen einmischen? Problematisch. Den Kern des Familien- und Privatlebens darf der Staat nicht ausforschen. Der Staat ist aber auch zur angemessenen Anhörung verpflichtet. D.h. wenn die Ex-Frau in einem Anerkennungsverfahren als Dritte beteiligt ist, dann muss diese aufgrund von Artikel 19 IV auch die Möglichkeit zur Anhörung gehabt haben, da dies rechtsstaatliches Mindestanforderung an eine staatliche Maßnahme ist.

NaKaRa schrieb am 06.09.2018 um 23:33:45:
d) Ist es hilfreich, einen Anwalt einzuschalten? Meint Ihr, er findet einen anderen Weg, als die Standesbeamtin? Auch der Anwalt ist nicht kostenlos, und bevor wir Hunderte oder gar Tausende Euronen zahlen, verbleiben wir lieber in einer normalen Partnerschaft.

Naja man kann schon darauf bestehen, dass die Standesbeamtin auf die oben von mir angeführten Argumente eingeht. Die Standesbeamtin kann nicht die Sache entscheiden, weil nicht zuständig. Das OLG Präsidium ist für die Anerkennung bzw. die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Darum solltest du darauf bestehen dass die Standesbeamtin sich mit dem OLG Präsidium in Verbindung setzt und den Sachverhalt konkret und detailliert (!) berichtet. Am Besten schreibst du selber einen Brief in dem alles detailliert bezüglich der Scheidung erklärt wird. Also nur das sachliche. Dass dein Verlobter mit der Ex zerstritten interessiert nicht. Kurz:
Verlobter ist geschiedener Jordanier. Er besitzt nur die jordanische Staatsangehörigkeit. Ex-Frau ist ebenfallls nur Jordanierin. Beide haben in Jordanien geheiratet und sich dann vor dem jordanischen Scharia-Gericht scheiden lassen. Es liegt also eine rein ausländische Entscheidung vor. ROM III muss nicht herangezogen werden sondern es gilt das deutsche Kollisionsrecht. Anerkennungshindernisse sind nicht ersichtlich. Wie sieht es mit der Anerkennung in Jordanien aus, ist dies nicht gleich einer Eheschließung in Jordanien?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 07.09.2018 um 19:24:40
 
Ich bedanke mich recht herzlich für die Antworten, muss mich jetzt erstmal zurückziehen und mich einlesen.
danke @aras
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Antwort #4 - 07.09.2018 um 20:13:03
 
Also vielen Dank nochmal für die ausführliche Antwort.

Die Standesbeamtin hat tatsächlich bei einer zuständigen des  OLGs angerufen und nachgefragt und die Dokumente am telefon durchgelesen, daher lag die Entscheidung nicht bei der Standesbeamtin.


Eine andere Frage:
Wie und womit wird die Ex-Frau kontaktiert? Was passiert, wenn sie sich aus "Rache" gar nicht meldet? Oder viel schlimmer noch, wenn sie sagt, sie war mit der Scheidung nicht einverstanden o.ä.

In der ausführlichen Scheidungsschrift steht, dass ihr Bevollmächtigter die Zustimmung der Frau abgab.

Natürlich frage ich meine Standesbeamtin danach, aber vielleicht kennt ihr auch schon eine Antwort?

Vielen Dank
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Antwort #5 - 07.09.2018 um 21:29:22
 
NaKaRa schrieb am 07.09.2018 um 20:13:03:
Die Standesbeamtin hat tatsächlich bei einer zuständigen des  OLGs angerufen und nachgefragt und die Dokumente am telefon durchgelesen, daher lag die Entscheidung nicht bei der Standesbeamtin.


Die "Zuständige" Person im engeren Sinne ist die OLG Präsidentin. Die zuständige Person im weiten Sinne ist wohl eine Beamtin in einer Stabsstelle des OLG Präsidiums. Glaub da arbeiten 3 bis 4 Personen in der Stabsstelle. Die bearbeiten die Anfragen und Anträge soweit, sodass die Präsidentin die unproblematischen bzw. gewöhnlichen Anträge nur noch unterzeichnet. Die Sachbearbeiter in dieser Stabsstelle sind auch hochprofessionalisiert. Die Leiterin dieser Stabsstelle ist soweit ich gehört habe seit 30 Jahren dabei und hat massig Erfahrung. Also dahingehend sollte man keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz haben. Gibt es aber Zweifel bzw. Probleme dann wird die Präsidentin gefragt wie der Antrag weiter bearbeitet werden muss, denn nicht die Stabsstelle sondern die Präsidentin trägt die rechtliche Verantwortung. Und das ist allen beteiligten klar.

So und warum schreibe ich das?
Ein Telefonat wo man was bespricht, reicht meines Erachtens eben nicht aus. Man muss sich das in Ruhe durchlesen und verstehen und dann die Antwort geben.

Daher würde ich da schon darauf drängen dass du das schriftlich haben willst. Und da solltest du auch wissen, dass du auch das alles fein säuberlich schreibst, damit die Sachbearbeiterin oder die OLG Präsidentin auch weiß worum es geht.

Wie ich schon  schrieb wird wahrscheinlich das ganze falsch verstanden. ROM III kann man keine privatrechtlichen Scheidungen anerkennen lassen. Aber wir haben noch unser nationales Kollisionsrecht (Kollision im Sinne von, was passiert rechtlich wenn deutsches mit ausländischem Recht kollidiert). Und das erkennt auch privatrechtliche Scheidungen an.

Und auf der Website des OLG Düsseldorf steht geschrieben:

Zitat:
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
bzw. eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes
s bildet seit dem 01.09.2009 § 107 FamFG. Zuvor richtete sich die Anerkennung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Nordrhein-Westfalen der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf
übertragen.


http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/anerkennung_ausl__ehescheidungen/inde...

NaKaRa schrieb am 07.09.2018 um 20:13:03:
Eine andere Frage:
Wie und womit wird die Ex-Frau kontaktiert? Was passiert, wenn sie sich aus "Rache" gar nicht meldet? Oder viel schlimmer noch, wenn sie sagt, sie war mit der Scheidung nicht einverstanden o.ä.

In der ausführlichen Scheidungsschrift steht, dass ihr Bevollmächtigter die Zustimmung der Frau abgab.

Natürlich frage ich meine Standesbeamtin danach, aber vielleicht kennt ihr auch schon eine Antwort?


Dann wurde ihr die Möglichkeit gegeben angehört zu werden und hat es nicht genutzt. Und wenn sie antwortet, dann muss man halt schauen. Problematisch wäre aber, dass gar kein deutsches Gericht für eine mögliche Scheidung zuständig wäre, weil es eben ein ausländisches Rechtsverhältnis betrifft, dass nix aber auch nix mit Deutschland zu tun hat.

Das ist doch die krux an der Sache. Muss jeder in Deutschland aufhältige geschiedene Ausländer seine ausländische Scheidung vor seinem Erstaufenthalt in Deutschland anerkennen lassen? Das wäre ne ganz schöne Beschäftigungstherapie für die deutschen OLGs.
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Antwort #6 - 07.09.2018 um 21:36:11
 
Wie ich grade sehe kann man den Antrag selber ohne Standesamt stellen. Ich würde mir den Spaß machen und direkt beim OLG den Antrag einreichen. Die werden dann den Antrag wegen Unzuständigkeit ablehnen.

Das ist definitiv günstiger als einen Anwalt aufzusuchen.
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Antwort #7 - 08.09.2018 um 01:09:11
 
@Aras
Vielen Dank für deine Ansichten, Super, dass Du Dir die Zeit genommen hast. Du hast mir Dinge aufgezeigt, die ich so schnell wie möglich in Angriff nehmen werde.
Solange die Dokumente von einem passenden Übersetzer bearbeitet werden, konfrontiere ich die Standesbeamtin mal mit dem nationalen Kollisionsrecht und zeige mindestens, dass ich mich damit befasse.

Ich halte euch auf den Laufenden und bedanke mich nochmal Smiley
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Antwort #8 - 27.09.2018 um 20:49:59
 
Aras schrieb am 07.09.2018 um 21:36:11:
Wie ich grade sehe kann man den Antrag selber ohne Standesamt stellen. Ich würde mir den Spaß machen und direkt beim OLG den Antrag einreichen. Die werden dann den Antrag wegen Unzuständigkeit ablehnen.



Meinst Du Unzuständigkeit , weil beim nicht zuständigen OLG eingereicht oder wie ist das zu verstehen ? Smiley
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Antwort #9 - 27.09.2018 um 21:02:09
 
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Ab Seite 3, den Abschnitt b. Heimatstaatentscheidungen

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Antwort #10 - 27.09.2018 um 21:08:30
 
Aras schrieb am 27.09.2018 um 21:02:09:
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