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5 Jahre Aufenthalt nach Freizügigkeit (Gelesen: 1.043 mal)
Themen Beschreibung: 5 Jahre Aufenthalt nach Freizügigkeit
toni198880
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i4a rocks!


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kaiserslautern, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ..
Zeige den Link zu diesem Beitrag 5 Jahre Aufenthalt nach Freizügigkeit
03.12.2017 um 18:08:48
 
Guten Abend,

ein Freund (Ausländer) ist verheiratet seit fast 5 Jahren mit einer EU-Staatbürgerin . Er besitzt einen Aufenthalt nach Freizügigkeit für % Jahren. diese läuft in 2 Monaten ab. Vorher hat er festen Arbeitsvertrag. jetzt ist er am Suche nach Job aber nimmt kein Arbeitslosengeld oder Hilfe von Stadt. Seine Frau ist auch so.
Wird sein Aufenthalt wieder verlängert oder was bekommt er zu nächst wenn sein Aufenthalt abläuft.

MfG
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reinhard
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Beiträge: 15.179

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.12.2017 um 19:32:41
 
Im Freizügigkeitsrecht ist es anders:

Er hat das Aufenthaltsrecht, solange er die Voraussetzung erfüllt (hier: verheiratet mit einer EU-Bürgerin).

Die Karte ist nur die Bescheinigung, damit er bei Kontrollen was vorzeigen kann.

Nach fünf Jahren hat der das "Dauer-Aufenthaltsrecht". Das gilt dann auch nach einer Scheidung weiter. Er kann sich das durch eine neue Karte bescheinigen lassen, wenn er will.
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toni198880
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Beiträge: 76

kaiserslautern, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ..
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Antwort #2 - 03.12.2017 um 22:30:16
 
also was ich verstanden habe, dass er kein Probleme bekommt,weil er kein Arbeitsvertrag hat. und er darf trotzdem einen unbefristete Aufenthalt beantragen. Seine Frau muss trotzdem mit Ihm zur Ausländerbehörde oder er kann alleine gehen.

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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 03.12.2017 um 22:34:58
 
toni198880 schrieb am 03.12.2017 um 22:30:16:
Seine Frau muss trotzdem mit Ihm zur Ausländerbehörde oder er kann alleine gehen.


reinhard schrieb am 03.12.2017 um 19:32:41:
Nach fünf Jahren hat der das "Dauer-Aufenthaltsrecht". Das gilt dann auch nach einer Scheidung weiter. 


Nach fünf Jahren entfällt somit die Notwendigkeit der Zustimmung seiner Ehefrau.
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