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AG für Amerikaner mit deutschem Kind (Gelesen: 2.064 mal)
Leo2013
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28.11.2017 um 17:44:46
 
Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt helfen. Es geht um eine befreundete Familie. Freundin ist Deutsche, Freund Amerikaner. Sie haben gemeinsam einen 3 Jährigen deutschen Sohn. Er ist bereits seit 2014 hier in Deutschland und hatte auch erst 1 Jahr, dann 2 Jahre Aufenthaltsgenehmigung. Nun wollte er die Niederlassungserlaubnis beantragen aber hat nun nur ein halbes Jahr bekommen. was ist da los,? Er hat leider seine Ausbildung zum Oktober gekündigt. Einem Integrationskurs hat er nich4 besucht dafür aber b1 Zertifikat. Ist es rechtens, dass er nur ein halbes Jahr erhalten hat?
Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 28.11.2017 um 18:03:16
 
Hatte er denn eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung? Oder hatte er eine Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes? Welcher Paragraph steht auf der Karte?

Wie lange ist sein Pass gültig?

Hat er den Antrag schriftlich gestellt, hat er eine schriftliche Antwort? Dort müsste ja die Begründung stehen.
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Leo2013
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Antwort #2 - 28.11.2017 um 18:19:15
 
er hat diese bekommen wegen den Kind.Ich muss fragen was genau drauf steht aber er war heute beim Termin.
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Alacrity
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Antwort #3 - 28.11.2017 um 18:29:08
 
Hat er eine NE beantragt oder wollte er nur beantragen?
Ist der LU der Bedarfsgemeinschaft oder wenigstens sein eigener gesichert?
Hatte er eine Verpflichtung zur Teilnahme am Intergrationskurs erhalten?
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Leo2013
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Antwort #4 - 28.11.2017 um 18:31:53
 
er hat diese bekommen wegen den Kind.Ich muss fragen was genau drauf steht aber er war heute beim Termin.
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Leo2013
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Antwort #5 - 28.11.2017 um 18:37:36
 
Ja er hatte eine NE beantragt.  Der LU ist insofern gesichert, da er Rente von der amerikanischen Army erhält. Da ich vor ein paar Jahren aber in der gleichen Situation mit meinem Mann aus Nicaragua war, meine ich mich zu erinnern, dass der LU als Vater eines deutschen Kindes gar nicht in Betracht gezogen wird.
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reinhard
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Antwort #6 - 28.11.2017 um 18:51:05
 
Dann antworte doch auf die Fragen, sobald Du die Informationen hast.

Die Niederlassungserlaubnis erhält man, wenn man alle Bedingungen erfüllt. Dazu wird auch beim Vater eines deutschen Kindes nach der Sicherung des Lebensunterhalts gefragt.

Die Begründung, weshalb keine NE gegeben wurde, steht in der schriftlichen Ablehnung.
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erne
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Antwort #7 - 29.11.2017 um 23:22:32
 
Leo2013 schrieb am 28.11.2017 um 18:37:36:
dass der LU als Vater eines deutschen Kindes gar nicht in Betracht gezogen wird. 


für AE, nicht für NE
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Antwort #8 - 01.12.2017 um 08:27:13
 
Leo2013 schrieb am 28.11.2017 um 18:37:36:
Ja er hatte eine NE beantragt.

Er sollte dann auf einem Ablehnungsbescheid bestehen. Sobald er den hat, sieht er, die Gründe für die Ablehnung und einen Widerspruch formulieren.
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