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NE § 28 (2) AufenthG nach Scheidung (Gelesen: 2.635 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis auch nach Scheidung
M.A.G.S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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22.11.2017 um 13:55:12
 
Hallo noch Mal Zwinkernd

Ich habe mich hier im Forum viele Threads mit dem Thema Scheidung und AE/NE gelesen. Die Infos haben mir sehr weiter geholfen. Jedoch kann ich noch keine genaue Antwort zusammenstellen oder einen ähnlichen Fall im Forum finden.

Sachverhalt:

Eine Binationale-Ehe (Deutsch - Ecuador) wird seit 2014 geführt. Zusammenlebend, eigene Wohnung, arbeiten zusammen in der eigenen Firma. Seit genau zwei Monaten fingen Streitereien mit dem Ehemann. Gestern musste sie ausziehen, weil der Mann handgreiflich geworden ist.

Nun hat sie nächste Woche den Termin zur Verlängerung der AE. Eigentlich wollte sie den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis stellen. Jetzt die Frage:

ist es noch möglich eine NE zu bekommen? Muss der Mann mit ihr hingehen?

Sie ist fest davon überzeug sich scheiden zu lassen. Aber dafür muss sie erst ein Jahr getrennt sein und sie erst gestern ausgezogen. Aber halt nicht offiziell.

Danke im voraus für die Hilfe !! Zwinkernd
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Eins
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Eins, Zimbabwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.11.2017 um 13:59:04
 
Bei der Verlängerung der aktuellen Aufenthaltserlaubnis und/oder der Antragstellung einer Niederlassungserlaubnis wird geprüft, ob die Ehe noch gelebt wird und alles "okay" ist. Dies muss der Deutsche Partner bestätigen.

Tut er dies nicht wird die Aufenthaltserlaubnis eben nicht verlängert, weil der Grund (Führen der Ehe) nicht (mehr) gegeben ist.

Für die Ausländerin bedeutet dies, das sie einen Grund für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland benötigt, zB Studium, hochqualifizierte Arbeitsstelle oder einen anderen Ehemann (erst nach Scheidung möglich). Ist nichts davon gegeben muss sie Deutschland zum Ende der AE verlassen.

Die NE kann nur gegeben werden, wenn die 3 Jahre Aufenthalt für die NE in Deutschland bereits erreicht sind, der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung möglich ist, keine Vorstrafen vorliegen und ähnliches...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.11.2017 um 13:59:07
 
28 II setzt bestehende eheliche Lebensgemeinschaft voraus, ist hier ja wohl nicht mehr gegeben und scheidet deshalb aus. Auch die Verlängerung von 28 I ist nicht mehr möglich, ob Aufenthalt nach 31 (eigenständiges Aufenthaltsrecht) erworben wurde hängt davon ab, ob schon drei Jahre eheliche LG gelebt wurden bzw. sie einen Härtefall nachweisen kann oder nicht.
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reinhard
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Antwort #3 - 22.11.2017 um 13:59:46
 
Nein, eine NE kann sie nicht bekommen. (Beantragen schon.)

Nein, Ihr Mann muss nicht mit. Wenn sie ausgezogen ist, sind sie offiziell getrennt. Für getrennt Lebende gelten andere Regeln als für zusammen Lebende, d.h. ihre Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau "zum Zweck des Zusammenlebens" kann jetzt auch nicht mehr verlängert werden, weil sie eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck nicht mehr benötigt.

Ergänzung zu Antowrt #2: drei Jahre rum oder Härtefall (nicht zumutbar, die Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten).
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M.A.G.S
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Antwort #4 - 22.11.2017 um 14:16:11
 
Die AE wird auch nicht verlängert, obwohl ihr Lebensunterhalt selbst bestritten wird?

Sie hat immer gearbeitet, sie und ihrem Ehemann haben nie staatliche Hilfe bekommen.

reinhard schrieb am 22.11.2017 um 13:59:46:
Ergänzung zu Antowrt #2: drei Jahre rum oder Härtefall (nicht zumutbar, die Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten).

Was ist genau damit gemeint?

Zitat:
Auch die Verlängerung von 28 I ist nicht mehr möglich, ob Aufenthalt nach 31 (eigenständiges Aufenthaltsrecht) erworben wurde hängt davon ab, ob schon drei Jahre eheliche LG gelebt wurden bzw. sie einen Härtefall nachweisen kann oder nicht.


Also gelebt wurde die eheliche LG, sie ist ers gestern von zuhause ausgezogen, weil der Mann sie geschlagen hat. Sie haben eine eigene Firma, wo sie immer zusammen gearbeitet haben.
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reinhard
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Antwort #5 - 22.11.2017 um 14:19:55
 
Die entscheidenden Punkte hast Du jetzt weggelassen. Es geht um die Zeit, die sie in Deutschland zusammengelebt haben.

Nein, die AE zum Zusammenleben wird nicht verlängert, weil sie Geld hat. Sie würde nur verlängert, wenn beide zusammen leben.

Zur AE zum alleine-Leben: Lies Dir mal den § 31 im Aufenthaltsgesetz durch, da stehen die Möglichkeiten.
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KaGe
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Antwort #6 - 22.11.2017 um 14:31:42
 
M.A.G.S schrieb am 22.11.2017 um 13:55:12:
Sie ist fest davon überzeug sich scheiden zu lassen.

Die Frau sollte ihre feste Entscheidung noch einmal gründlich überdenken.
Sie steht sich und dem Aufenthalt in D damit selbst im Weg.

Vielleicht geht es mit einem *Mediator*, zwischen den beiden zu vermitteln?
Versuchen sollte sie es zumindest.
Mit Blick auf die mind. 3 Jahre

Dem Ehemann droht nichts weiter als die Scheidung. Und wer hat dann die Firma?

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M.A.G.S
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Antwort #7 - 22.11.2017 um 14:42:31
 
KaGe schrieb am 22.11.2017 um 14:31:42:
Vielleicht geht es mit einem *Mediator*, zwischen den beiden zu vermitteln?
Versuchen sollte sie es zumindest.
Mit Blick auf die mind. 3 Jahre


Sie leben und sind seit April 2017 3 Jahren verheiratet.

Und dir Firma haben sie beide gegründet.
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reinhard
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Antwort #8 - 22.11.2017 um 15:02:49
 
Es geht um den Zweck der Aufenthaltserlaubnis.

"Eheliches Zusammenleben" (§ 28) geht nicht mehr.

"Getrennt lebend" nach § 31 geht, wenn sie mindestens drei Jahre zusammen gelebt hat. Firma und LU-Sicherung sind dafür egal. Die AE nach § 31 bekommt sie für ein Jahr, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie wird verlängert, dazu sollte sie die LU-Sicherung nachweisen (in einem Jahr – wer weiß, was sie dann macht).
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KaGe
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Antwort #9 - 22.11.2017 um 15:13:14
 
Dann eben ohne den Blick auf die 3 Jahre. Die sind also erreicht. Könnte auch gleich im EP stehen.

Die NE kann nur gegeben werden, wenn die 3 Jahre Aufenthalt für die NE in Deutschland bereits erreicht sind, der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung möglich ist, usw..

Du weißt, was die Frau noch klären muss? Den Nachweis, wie sie ihren ausreichenden LU bestreitet. Das bis nächste Woche.
Erhält sie von ihrem Ehemann ein Gehalt, mit dem sie ihren LU dauerhaft bestreiten kann?
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Antwort #10 - 22.11.2017 um 15:18:58
 
Sobald sie getrennt sind, ist eine NE gem. § 28 II AufenthG ausgeschlossen. Egal ob LU gesichert und 3 Jahre erreicht sind oder nicht. Sie sind getrennt => keine NE mehr gem. § 28 II möglich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #11 - 22.11.2017 um 15:39:30
 
KaGe schrieb am 22.11.2017 um 15:13:14:
Du weißt, was die Frau noch klären muss? Den Nachweis, wie sie ihren ausreichenden LU bestreitet. Das bis nächste Woche.
Erhält sie von ihrem Ehemann ein Gehalt, mit dem sie ihren LU dauerhaft bestreiten kann?


Nein, das muss die Frau nicht klären. Siehe § 31 Aufenthaltsgesetz.

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Antwort #12 - 22.11.2017 um 15:46:48
 
ach ja,
danke an @Aras und @reinhard
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Antwort #13 - 22.11.2017 um 20:08:30
 
Ok, das bedeutet, dass sie nach § 31 AufenthG verlängern kann. Die drei Jahren haben sie zusammen gelebt.

Also ist die Verlängerung für 1 Jahr möglich, soweit ich es verstanden habe!!

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Antwort #14 - 22.11.2017 um 22:15:31
 
Ja, ein Jahr ohne Pflicht den Lebensunterhalt selbst zu sichern.

Bei Verlängerung nach 12 Monaten wird nach Einkommen gefragt. Dazu zählt auch Unterhaltszahlung.
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