Hallo,
Earl Grey schrieb am 11.11.2017 um 14:09:56:Sie fragt nun, ob es möglich ist, dass sie nach Ablauf des Au-Pair-Vertrages noch bis zu 90 Tage als Besucherin oder Touristin in DE bleiben kann, ohne ausreisen zu müssen?
Wenn ja, wie?
es gibt da die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3
AufenthG.
Für Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-Pair-Tätigkeit - bis zu weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3
AufenthG in Betracht.
Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16
AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex plus die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen.
Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis über 3 Monate hinaus ist jedoch generell ausgeschlossen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ablauf der jetzigen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass für den beantragten Zeitraum der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Ersparnisse oder Finanzierungserklärung der Eltern) und dass Krankenversicherungsschutz besteht. Zum Nachweis der Ausreisebereitschaft wird zudem i.d.R. die Vorlage eines Flugtickets gefordert.
Viele Grüße
dgstein