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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Anwendung von § 12 Abs. 2 StAG bei Mehrstaatlern
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Beitrag begonnen von dim4ik am 24.10.2017 um 10:10:46

Titel: Anwendung von § 12 Abs. 2 StAG bei Mehrstaatlern
Beitrag von dim4ik am 24.10.2017 um 10:10:46
Hallo zusammen,

mich würde diesmal interessieren, wie man § 12 Abs. 2 StAG bei Einbürgerungsbewerbern anzuwenden hat, die bei der Antragstellung außer der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates/der Schweiz eine weitere Nicht-EU-/schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen? Erfahrungsgemäß legt jede EBH diese Vorschrift unterschiedlich aus:

1. Fall: dem Wortlaut nach findet auf die Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bzw. der Schweiz besitzen, die Vorschrift zur vorherigen Aufgabe/Verlust der StA (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) keine Anwendung. Somit erstreckt sich dies auf alle StA, die ein solcher Einbürgerungsbewerber besitzt, einschließlich den Nicht-EU-/schweizericher StA.

2. Fall: wenn man das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zugrunde legt (was man bei Einbürgerungen ja grundsätzlich tun sollte), müsste der Antragsteller alle seine Nicht-EU-/schweizeriche StA aufgeben bzw. verlieren bevor er in DE eingebürgert werden kann. Die EU-/CH-StA darf er dabei behalten.

Was sagt Eure Erfahrung? Gibt es zu diesem Thema einschlägige Rechtsprechung?


Danke und Gruß
dim4ik

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