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Lebensunterhalt Ehemann ALG I Ehefrau neue Teilzeit-Stelle (Gelesen: 5.739 mal)
Themen Beschreibung: Muss dieProbezeit bei Einbürgerung nach §10 vorbei?
Fullmoon
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i4a rocks!


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20.10.2017 um 19:25:11
 
Hallo zusammen,

ihr habt mir in den letzten Jahren viel geholfen mit verschiedenen Themen aber dieses Mal sieht kompliziert aus und hoffe, ich finde eine Antwort.

Ich bin Deutscher, meine Frau hat den Einbürgerungsantrag nach §8 im November letztes Jahr gestellt, damals war ich noch in einer neue Stelle also in der Probezeit. Bei Antragsabgabe hat nur die Bestätigung gefehlt, dass ich die Probezeit bestanden habe. Diese könnte ich nicht bereitstellen, weil ich den Job wieder gewechselt habe. der Beamte hat damals gesagt, dass auf diesem Grund erst im Oktober 2017 die Einbürgerung möglich ist, da ab diesem Monat meine Frau die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach §10 (6 Jahre in Deutschland und Deutsch B2) erfühlt.

Mittlerweile bin ich arbeitslos und beziehe ALG 1 (2500 Euro mit Kindergeld). Meine Frau beginnt im November 2017 neu in Teilzeit zu arbeiten mit 6 Monaten Probezeit und Einkommen Ca. 1000 Euro netto.

Wir haben die Einbürgerungsbehörde diese Woche besucht um über unsere Änderungen mitzuteilen. Die „Empfangsdame“ hat uns trotz unserer Drängelei nicht zugelassen mit unserem Ansprechpartner direkt zu sprechen und uns gesagt, dass mein ALG 1 nicht reicht und dazu müssen wir warten bis ich neue Stelle finde, meine Frau und ich die Probezeit bestehen. Das größte Problem ist, dass ich mir zurzeit überlege ausschließlich entweder als Interim oder Freelancer  zu arbeiten, da diese Art von Beschäftigung nach eigener Erfahrung mir mehr Einkommen bringt, aber da kriege ich nie eine Bestätigung vom Arbeitgeber und die „Empfangsdame“ meinte im Falle von Freelancer/Freiberufler müssen wir noch 2 Jahren warten bis wir die Steuerbescheide vorliegen.

Sind die Lebensunterhalt-Regelungen nach §10 so streng? Reicht mein ALG 1 und dazu extra Einkommen von meiner frau nicht?
Hätten wir den Arbeitsvertrag meiner Frau nicht vorgelegt, hätten wir bessere Chance mit ALG 1?
Die „Empfangsdame“ meinte 2500 Euro Einkommen – 900 Euro Miete ist nicht ausreichend!!!!

Will die Behörde, dass ich auf die Chance meines Lebens, als selbständig zu arbeiten, verzichte und mich zwingen als Mitarbeiter zu arbeiten, damit wir die Einbürgerung schneller bekommen. Ich bekomme auch Angebote aus dem Ausland aber traue ich mich überhaupt nicht diese anzunehmen weil sonst wird komplizierter mit der Einbürgerung meiner Frau, besonders wenn ich nach Asien oder Kanada muss, weil die Familie mitkommen muss.

Meine Frau ist Staatenlos und wir haben noch nie Sozialhelfe bezogen. Wir beide sind sehr hochqualifiziert.

Welchen Rat könnt Ihr uns geben, was sollen wir der Behörde schreiben oder vielleicht einen Anwalt einschalten?

Vielen Dank
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okatomy
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Antwort #1 - 20.10.2017 um 19:55:08
 
Der LU muss eben auch perspektivisch gesichert sein und nicht nur aktuell. Aktuell wären natürlich 2500 Euro "Einkommen" mehr als ausreichend. Aber ALG 1 ist ja kein Einkommen sondern eine zeitlich begrenzte Versicherungsleistung.

Aktuell muss man es leider so sehen du bist arbeitslos, deine Frau zur Zeit auch noch und hat dann erstmal Probezeit. Deine Erwerbshistorie spricht jetzt auch nicht unbedingt für dich (1x Arbeitgeber während Probezeit gewechselt und 1x während Probezeit gekündigt worden? So habe ich das zumindest verstanden.)

Bei der Selbständigkeit ist es halt so dass man da frühestens nach 2 Jahren mit den Steuerbescheinigungen daraus schließen kann ob das eine erfolgreiche Selbständigkeit ist die den LU sichert.
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Aras
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Antwort #2 - 20.10.2017 um 20:12:07
 
ALG I ist zwar Einkommen, aber das kriegt man nicht unbegrenzt.

Wenn deine Frau unter § 10 eingebürgert wird, dann kommt es nur auf die Nicht-Inanspruchnahme von ALG II oder Sozialhilfe oder bei Inanspruchnahme dass diese vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten ist.

Derzeit werden keine ALG II Leistungen oder Sozialhilfe bezogen. Auch eine hypothetische Inanspruchnahme wäre ggf. nicht von deiner Frau zu vertreten.

Also wenn du unsanktioniert ALG I beziehst, dann deutet das ja auf eine nicht von dir verschuldete Kündigung hin. Auch ist hat deine Frau ggf. sich um das Kind gekümmert und sich um den Haushalt gekümmert und so ihre eheliche Unterhaltspflicht erfüllt, § 1360 BGB. Auch ist eine "Hausfrauen"-Ehe auch bei deutschen Ehen üblich.

Also meines Erachtens wäre eine Einbürgerung  unter § 10 StaG möglich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fullmoon
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Antwort #3 - 21.10.2017 um 10:13:48
 
okatomy schrieb am 20.10.2017 um 19:55:08:
Der LU muss eben auch perspektivisch gesichert sein und nicht nur aktuell. Aktuell wären natürlich 2500 Euro "Einkommen" mehr als ausreichend. Aber ALG 1 ist ja kein Einkommen sondern eine zeitlich begrenzte Versicherungsleistung.

Aktuell muss man es leider so sehen du bist arbeitslos, deine Frau zur Zeit auch noch und hat dann erstmal Probezeit. Deine Erwerbshistorie spricht jetzt auch nicht unbedingt für dich (1x Arbeitgeber während Probezeit gewechselt und 1x während Probezeit gekündigt worden? So habe ich das zumindest verstanden.)

Bei der Selbständigkeit ist es halt so dass man da frühestens nach 2 Jahren mit den Steuerbescheinigungen daraus schließen kann ob das eine erfolgreiche Selbständigkeit ist die den LU sichert.


Ja genau ich habe die Arbeitslosigkeit nicht selber verursacht.
Aber was ist deine Schätzung für den Fall? Ich habe im Internet gelesen, mit ALG1 wird man eingebürgert? Wieso hat die Behörde den Sachverhalt so kompliziert gemacht?

Danke!
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Antwort #4 - 21.10.2017 um 10:19:15
 
Aras schrieb am 20.10.2017 um 20:12:07:
ALG I ist zwar Einkommen, aber das kriegt man nicht unbegrenzt.

Also meines Erachtens wäre eine Einbürgerung  unter § 10 StaG möglich.


Danke Aras! das gibt uns Hoffnung.

Ich kenne nur Deutschland, das die LU für die Einbürgerung vorraussetzt, besonders schlimm für die Ehepartner, wenn einer seine Partnerin aus dem Ausland heiratet und irgendwie finanziele Probleme hat, dann wird die Frau, den Mann und sogar die Kinder bestraft, denn MAMA bleibt anders und mann hat es nicht leicht mit Urlaub, Familienbesuche oder potentiale Arbeit im Ausland.
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Aras
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Antwort #5 - 21.10.2017 um 10:27:31
 
Fullmoon schrieb am 21.10.2017 um 10:19:15:
Ich kenne nur Deutschland, das die LU für die Einbürgerung vorraussetzt

Österreich ist da viel schlimmer. Da kannst du nicht mal deine Frau nachziehen lassen, wenn dein LU nicht gesichert ist. Die LU-Sicherung ist aber im internationalen Vergleich durchaus üblich. In Deutschland ist es meines Erachtens gut austariert. Außerdem würde ich auf die Aussage der Schalterkraft erstmal nix geben, da der Sachbearbeiter euren gesamten Fall kennen sollte.
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Antwort #6 - 21.10.2017 um 10:30:37
 
Fullmoon schrieb am 21.10.2017 um 10:13:48:
Aber was ist deine Schätzung für den Fall? Ich habe im Internet gelesen, mit ALG1 wird man eingebürgert? Wieso hat die Behörde den Sachverhalt so kompliziert gemacht?

Ich glaube dass die Schalterkraft genauso wie okatomy gedacht hat:
Du kommst hin und sagst, dass es um die Einbürgerung deiner Frau geht. Dann rattert das Gehirn los und man kommt auf §9 StaG, das unbedingt die LU-Sicherung braucht. Dann wird gesagt, dass die LU-Sicherung zwingend notwendig ist, ohne die Gesamtumstände zu kennen und ggf. auch § 10 StaG mitzubetrachten, wo es anders gelagert ist.

Dann kommt es eben zu einer falschen Auskunft.
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Antwort #7 - 21.10.2017 um 11:16:56
 
[quote author=10233022510 link=1508520311/6#6 date=1508574637]
Ich glaube dass die Schalterkraft genauso wie okatomy gedacht hat:

Nein wir haben ihr schon gesagt, dass meine Frau nun von §9 auf §10 umschalten möchte, weil sie die Voraussetzungen erfüllt hat. aber trotzdem hat sie uns gesagt, dass es ohne Sicherung des LU nicht möglich ist. Auch waren wir bei dem Vorgesetzter und er sagte das gleiche.
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Antwort #8 - 21.10.2017 um 11:21:58
 
Mag sein, aber es braucht nunmal ein Aktenstudium und kein Tür-und-Angel-Gespräch.

Es kann aber durchaus sein, dass die besondere Integrationsleistung bei potentiell prognostisch nicht gesichertem Lebensunterhalt negativ ausfällt.

Unabhängig hiervon ist natürlich grundsätzlich die Lebensunterhaltssicherung nötig. Nur sollte man mit dem Sachbearbeiter das Gespräch suchen und das Gesetz korrekt anwenden.


Ansprechpartner ist der Sachbearbeiter.
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Antwort #9 - 21.10.2017 um 11:54:31
 
und das war unser Problem, wir wollten mit dem Sachbearbeiter sprechen, der unseren Fall kennt aber die Dame hat sich quer gestellt und wollte uns keine Nummer ziehen lassen (in Bayern haben nun solche Model, dass du dein Fall zuerst mit der Schalterdame besprechst und zwar alle wartende hören deine Geschichte und dann sie entscheidet, ob du zum Sachbearbeiter reinkommst oder nicht).

Haben wir kein Recht auf direkte Kontakt mit unserem Sachbearbeiter?
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Antwort #10 - 21.10.2017 um 12:06:04
 
Stichwort:  Einhaltung der Zuständigkeitsordnung

Weiß aber nicht ob das auch die Zuständigkeit der Sachbearbeiter mit einschließt.
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Antwort #11 - 22.10.2017 um 11:01:55
 
Fullmoon schrieb am 21.10.2017 um 11:54:31:
Haben wir kein Recht auf direkte Kontakt mit unserem Sachbearbeiter

Gibt es denn bereits einen schriftlichen Ergänzungs-Antrag zu dem ersten Einbürgerungsantrag vom vorigen Jahr?
Die Verhältnisse haben sich ja definitiv geändert ( ob das relevant ist oder nicht) und es bringt euch nichts, persönliche Vorsprachen zu erzwingen.
Warum macht ihr das nicht einfach schriftlich?

Dann erhaltet ihr nicht von der Empfangsdame, sondern vom zuständigen SB eine schriftliche Antwort.
Damit kann man dann ggflls. weiter.
Evtl. muss dann auch der Vorgesetzte etwas SCHREIBEN bzw. hinter der Entscheidung des SB stehen.

Diese mündlichen Geplänkel nerven doch beide Seiten nur. Im Zweifel hat jemand nur was falsch verstanden. Und dann?
Dein ALG wird maximal 1 Jahr gezahlt, wahrscheinlich kürzer? Wann endet es?
Deine Frau beginnt mit Probezeit in 11/2017 und niemand weiß, ob sie diese besteht und übernommen wird.
Euer Einkommen ist  wirklich nur momentan gesichert. Zumindest damit hatte die Empfangsdame Recht.

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Antwort #12 - 22.10.2017 um 15:08:04
 
KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:01:55:
Gibt es denn bereits einen schriftlichen Ergänzungs-Antrag zu dem ersten Einbürgerungsantrag vom vorigen Jahr?

Nein. Was ist das und wie wird gestellt?

Warum macht ihr das nicht einfach schriftlich?

Weil wir denken das dauert länger oder vielleicht wird überhaubt nicht bearbeitet.

Evtl. muss dann auch der Vorgesetzte etwas SCHREIBEN bzw. hinter der Entscheidung des SB stehen.

was meinst du hier?

Diese mündlichen Geplänkel nerven doch beide Seiten nur. Im Zweifel hat jemand nur was falsch verstanden. Und dann?

Dein ALG wird maximal 1 Jahr gezahlt, wahrscheinlich kürzer?
Wann endet es?

mitte 2018.

Deine Frau beginnt mit Probezeit in 11/2017 und niemand weiß, ob sie diese besteht und übernommen wird.
Euer Einkommen ist  wirklich nur momentan gesichert. Zumindest damit hatte die Empfangsdame Recht.

aber alle Quelle sagen ALG 1 ist nicht schädlich.?? Naja sicher ist nichts hierzulande auch wenn ich seit 20 Jahren bei Air Berlin gearbeitet hätte, wäre ich nun auf die Strasse gewessen.


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Antwort #13 - 22.10.2017 um 15:24:18
 
Wie ich schon schrieb, kann die Einbürgerung nur verweigert werden, wenn ein verschuldeter Bezug von ALG II vorliegt.
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Antwort #14 - 22.10.2017 um 18:53:10
 
Offenbar verweigert die Empfangsdame schon mal die Vorsprache beim zuständigen SB.
Offenbar gibt es bisher keine schriftliche Ablehnung und auch sonst nix Schriftliches von der EBH.
Ob der jetzige ALG1-Bezug vermeidbar war/ oder mit Sperrzeit belegt war, wissen wir nicht.

@Fullmoon
Ich frage einfach, warum man sich am Empfang unter Mithören aller Anwesenden über sowas streitet, anstatt es schriftlich zu machen. Wie oft wollt ihr das noch machen? Meinst du, dann geht es schneller?

Voriges Jahr im November hat deine Frau den E-Antrag gestellt.
Jetzt sollte dieser Antrag endlich bearbeitet werden. Aber inzwischen hast du nicht nur den Job vor Ende der Probezeit gewechselt, sondern bist auch arbeitslos.
Wenn du meinst, deine Frau hätte das Recht, nach § 10  eingebürgert zu werden, dann stellt doch einen solchen Antrag.
Das kann deine Frau unter Bezug auf die Rechtsgrundlage und sonstige Quellen mit einem formlosen Antrag verlangen. Dann wird die zuständige Stelle einen Bescheid schicken. Euer zuständiger SB wird die Sache bearbeiten (und nicht die Empfangsdame).
Dann sieht man weiter.
Das muß die Behörde bearbeiten. Kann länger dauern als was?

Wenn der zuständige SB eine Entscheidung bekannt gibt, steht auch der Vorgesetzte dahinter. Davon kannst du ausgehen.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Fakten, die man hier lesen kann:
- du bis Mitte 2018  mit ALG1.
- deine Frau ohne Einkommen.
- Kindergeldeinkommen monatlich gesichert. Wie viele Kinder? Kinderbetreuung sichergestellt?


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