Ich wollte mal warten ob sich noch jemand zu Wort meldet . Also das Thema "klassischer Eingriff" würde ich gerne so lange nicht aufgreifen, solange es nicht für den Fall relevant ist.
Zum Thema hätte ich auch gerne noch jemanden gehört, der praktisch mit dem Thema vertraut ist, zb. einen Mitarbeiter
ABH oder ähnlichen .
Also nach der Logik der
ABH muss quasi jeder, der aus einem drittstaaten Land der einen Bezug zu einem Deutschen ( § 28 ) allgemein hat, zuerst immer automatisch 1 Jahr
AE erhalten. ( Wegen §7 )
Also dann fallen mir gleich drei Fragen ein :
1) In den Verwaltungsvorschriften steht ja das bei 28
in der Regel (laut Definition heißt Regel in den allermeisten Fällen ) die
AE auf 3 Jahre zu erteilen ist . Wie kann dann eine
ABH schriftlich argumentieren, das sie immer ein Jahr machen , und erst nach I Kurs die 3 Jahre voll machen. Meiner Rechtsauflassung ist das was die
ABH macht, die völlige Umkehr des Rechts ? Die Gründe zu einer Begrenzung auf 1 Jahr sind ja auch angegeben. Scheinehe zb. aber mit einem Kind ? Wo sollen da überhaupt die kleinsten Gründe für eine Verkürzung der
AE sein ?
2) Die
ABH begründet das mit der 1
AE Jahr Druck ausgeübt werden soll, damit der Ausländer den I Kurs macht. Spielen wir die Sache mal durch, und der Antragsteller weigert sich einen I Kurs zu machen . Dann gibt man ihm ein Jahr, und er geht trotzdem nicht zum I Kurs. Im Jahr 2 + 3 bekommt er wieder nur jeweils ein Jahr, weil er sich noch immer weigert . Nach 3 Jahren geht er hin und beantragt eine
NE . Ein
A1 Zertifikt ( in Deutschland einfacher zu bekommen als Goethe Ausland, das mehr schon A2 ist ) legt er anbei. Dann bleibt der
ABH doch nichts anderes übrig , als ihm diese zu erteilen oder braucht man inzwischen einen I Kurs für die
NE ? ( Immer vorausgesetzt er erfüllt die anderen Bedingungen wie Geld und Rente )
Oder er könnte auch die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn er inzwischen ein
B1 gemacht hat. Kann da die
ABH was gegen tun ? Wie gesagt ich bin ein wenig raus aus dem Thema, aber so wie ich das sehe gibt es nur das Druckmittel eines Verwaltungsakt, was nur Zeit und Geld kostet. Der Behörde ( und damit dem Steuerzahler ) genau so, wie dem Antragsteller. Also wenn man einen kompletten I Kurs Verweigerer
nicht sanktionieren kann ( oder kaum ) , was soll die Sache also ?? Welcher Zweck soll erreicht werden , besonders weil der Antragsteller gleich loslegen wollte mit dem I Kurs und die
ABH das verhindert hat ?
3) Was macht die
ABH eigentlich, wenn nicht mit einem Visum eingereist wurde. Begründung ist ja, § 7 betrifft die Verlängerung, und wenn jemand ohne einreist wäre das eindeutig eine Erstbeantragung . Also zb. US Boy macht Urlaub mit seiner schwangeren Deutschen Frau in Deutschland, Frühgeburt und alle 3 sind hier. Da wird die
ABH sicher nicht auf ein Visum bestehen .
1+2 wären mir wichtig, 3 ist nur so eine kleine Spekulation zur Anwendung § 7