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FZF aus dem Kosovo (Gelesen: 24.399 mal)
Themen Beschreibung: Mit deutscher Heiratsurkunde
Lore84
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Antwort #45 - 22.08.2017 um 10:07:06
 
Hallo, wie zu erwarten hat die ABH meinem Mann nur den Aufenthaltstitel für 18 Monate ausgestellt, obwohl er 3 Jahre beantragt hat.

Auf Nachfrage sagte die Sachbearbeiterin "ja das machen wir so in Hamburg" Ich sagte, dass das Gesetz aber deutlich sagt, dass 3 Jahre zu gewähren sind. Sie wollte das Gesetz wissen. Hatte ich in Kopie dabei. Dann ist sie gegangen und meinte "legen sie doch Widerspruch ein, wenn sie meinen dass das so ist"

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Antwort #46 - 22.08.2017 um 10:16:50
 
Gabs eine schriftliche Begründung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #47 - 22.08.2017 um 11:21:28
 
Nein.

Ich habe nach der Rechtsmittelbelehrung gefragt, aber das wurde verneint.

Wir haben nur den Bescheid über die Teilnahme am Integrationskurs erhalten.
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Antwort #48 - 22.08.2017 um 11:53:24
 
Also euch wurde nur die Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt.

Wenn ihr einen Widerspruch einreicht, dann würde es dazu führen, dass der Widerspruch gebührenpflichtig ist, falls ihr den Antrag zwar materiell angreift aber die bei ihrer Meinung bleiben.

ACHTUNG Rechtsberatung ist Anwälten vorbehalten.


Ich würde die Strategie so gestalten:

Der Verwaltungsakt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ist formell und materiell rechtswidrig.

Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 I Nr. 1 mit einer Gültigkeit von 3 Jahren beantragt. Formell bedürfen Verwaltungsakte, die einen Aufenthaltstitel zeitlich beschränken bzw. diese mit (nicht beantragten) Bedingungen und Auflagen versehen gem. § 77 I 1 Nr. 1 a AufenthG  der Schriftform und einer Begründung.

Der Verwaltungsakt wurde durch Realakt, die Aushändigung der physischen Aufenthaltserlaubnis, erlassen. Eine schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsaktes wurde nicht ausgehändigt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde entgegen der beantragten 3 Jahre nur für 18 Monate erteilt. Eine schriftliche Ausfertigung samt Begründung wäre notwendig gewesen.

Die Begründung muss gem. § 39 I VwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es gab keinerlei Begründung, nachdem ein Auszug bezüglich der Erteilungsdauer aus der AVWV dem Sachbearbeiter der Behörde vorgelegt wurde.  Auch sind sonstige Ausnahmen iSd § 39 II VwVfG nicht ersichtlich. Es wurde nur auf das Widerspruchsverfahren hingewiesen.

Auch die ernsthafte und angemessene Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens ist ohne Begründung nicht erkennbar, § 39 I 3 VwVfG.

Der Verwaltungsakt leidet an einem erheblichen Begründungsmangel. Dieser Begründungsmangel würde bei der Verfassung eines schriftlichen und begründeten Widerspruchsbescheides geheilt werden.

Aus der formellen Rechtswidrigkeit folgt zumindest, dass keine Widerspruchsgebühren erhoben werden dürfen.

Materiell weicht die belangte Behörde eindeutig von der AVWV ab. Die belangte Behörde muss in der Regel die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, so wie es auch beantragt wurde, erteilen. Außer sie hat Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Zweifel an der Schutzwürdigkeit sind aber nicht geboten, da man bereits mehrere Jahre zusammen ist und dies auch der Behörde aktenkundlich bekannt ist.
Des Weiteren würde die belangte Behörde laut eigenen Angaben die Aufenthaltserlaubnisse immer für 18 Monate erteilen. Jedoch ist das Ermessen der Behörde eingeschränkt, da in der AVWV klar geregelt wurde, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre erteilt werden muss. Außerdem muss eine durch die Verwaltungspraxis konkretisierte Ermessensausübung immer auf die Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall geprüft werden und inhaltlich darauf eingegangen werden. Mangels schriftlicher Begründung(s.o.) ist dies nicht erkennbar.
Der Verwaltungsakt ist folglich materiell rechtswidrig.

Die Widerspruchsbehörde soll die Aufenthaltserlaubnis für die begehrten 3 Jahre erteilen oder zumindest die Entscheidung begründen. Eine Verschlechterung der Aufenthaltserlaubnis durch Verringerung der Gültigkeit auf bspw. 12 Monate steht aber die o.g. gefestigte Verwaltungspraxis entgegen diese stets zumindest für 18 Monate zu erteilen.

ALLES OHNE GEWÄHR

Aber die Widerspruchsgebühren sind meines Erachtens geringer als die Einschaltung eines Anwalts. Zumal ich nicht von einer Gebührenerhebung ausgehe. Ich würde es zumindest so wie oben beschrieben versuchen.
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« Zuletzt geändert: 22.08.2017 um 12:10:21 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #49 - 22.08.2017 um 12:55:14
 
Vielen vielen Dank Aras für deine Mühe!

Wir wollen den Widerspruch auf alle Fälle einlegen. Ich finde es nämlich unmöglich, dass hier die ABH offenbar einfach so vom Gesetz abweicht, nur weil sie der Meinung sind, dass die das "in Hamburg so machen". Das ist für mich keine Begründung.

Als ich nach der schriftlichen Begründung mit Rechtsmittelbelehrung gefragt habe, bekam ich die Antwort "müssen Sie doch als Anwaltsgehilfin am besten wissen was Sie machen müssen."
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Antwort #50 - 22.08.2017 um 13:01:36
 
Öh, erst als Anwalt gilt man auch als auf Augenhöhe stehend mit dem Staat. Davor ist man weiterhin normaler Bürger und somit normal "schutzbedürftig".  Ärgerlich

Aber als Anwaltsgehilfin solltest ja dann trotzdem mit meinen Ausführungen was anfangen können.  Smiley
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Antwort #51 - 22.08.2017 um 13:41:37
 
Auch ich bedanke mich recht herzlich die diesen kompetenten Beitrag von Aras.
Vermutlich wird meine Frau vor dem gleichen Problem stehen - dazu hatte ich hier schon mal meine Gedanken geäußert: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1503029052
Auch bei einer formell korrekten (Teil-) Ablehnung befürchte ich, dass sich die Behörde da "zu leicht" auf die bestehenden Restzweifel berufen kann um die Befristung zu begründen. Dass das natürlich nur ein vorgeschobener Grund sein dürfte um "das machen wir hier immer so" zu rechtfertigten steht auf einem anderen Blatt.
Aber vielleicht unterliegen wir ja alle einem Irrtum und einer der ABHler die hier unterwegs sind klärt uns mal auf über die doch recht häufig vorkommende Befristung der AE auf 1 Jahr bei Ersterteilung.  Laut lachend
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Antwort #52 - 04.09.2017 um 08:23:42
 
Guten Morgen!  Smiley

Nun stehen wir bzw. mein Mann vor dem nächsten "Problem".

Er hat ja einen Bescheid erhalten, wonach er verpflichtet ist am Integrationskurs teilzunehmen, da er nicht in der Lage ist, sich auf einfachste Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen.

Einfache Deutsch Kenntnisse sind mMn eigentlich schon mit dem A1 Test nachgewiesen. Aber egal...

Die Kursträger sagen nun "Mit ihm können wir hier nichts anfangen, er spricht doch besser als B1. Sind Sie sich sicher, dass der Bescheid so korrekt ist?!" Und sie fragen, warum er nicht nur zum Orientierungskurs geschickt wird.

Er hat am Donnerstag nun einen Einstufungstest bei einem Kursträger ergattern können. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass dabei herauskommt, dass er B 1 Niveau hat/bereits überschritten hat.

Ich habe dann bei der ABH angerufen und gefragt, warum man ihn nicht nur zum Orientierungskurs schickt, ob man da durch Vorsprache etwas dran ändern kann. Antwort:

"Das machen wir immer so. Der Bescheid ist zwar falsch. Aber wir haben eine Fachanweisung, dass wir das so machen müssen, wenn jemand Familiennachzug beantragt. Es sei denn er hat studiert. Dann können wir davon ausgehen, dass er sich besser einleben kann als jemand der nicht studiert hat"

Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal vorab
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Antwort #53 - 04.09.2017 um 08:42:24
 
Der Orientierungskurs ist Bestandteil des Integrationskurses, zu dem er verpflichtet ist.
Er muss nicht an dem Sprachunterricht teilnehmen, er kann sich gerad zur B1-Prüfung anmelden, diese bestehen und das Thema ist damit beendet.
Parallel kann er (mit der gleichen Verpflichtung) gerade den Orientierungskurs besuchen, Test bestehen, fertig.
Dann habt ihr 2 Zertifikate für das Bestehen am
1. Integrationskurs (Sprachprüfung B1)
2. Orientierungskurs (Leben in Deutschland)

Mit diesen beiden Zertifikaten könnt ihr (oder der Sprachkurs-Anbieter) beim BAMF das Zertifikat zum bestandenen Integrationskurs beantragen. Das legt ihr dann bei der ABH vor und fertig ist das ganze.
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Antwort #54 - 20.09.2017 um 11:01:56
 
Wir haben hier seitens der ABH die Zwischenmeldung erhalten, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte und dieser nunmehr an die zuständige Rechtsabteilung des Hauses übergeben wurde.

Mal abwarten was von dort aus kommt.
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Antwort #55 - 28.09.2017 um 11:44:50
 
Unser "Widerspruch" wird abgelehnt werden. Die Empfehlung der Rechtsabteilung lautet, dass wir den Einspruch zurücknehmen sollen. Das Verfahren würde dann kostenlos eingestellt werden.

Die Aussage lautet, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre gibt und somit der Ermessensspielraum der ABH gilt.

Die Verwaltungsvorschrift würde nicht zählen. Die ABH hält sich an das Gesetz und dort steht nicht geschrieben, dass es 3 Jahre geben muss.

Hmmm  Griesgrämig

Mein Mann wird also dann jetzt wohl den Widerspruch zurücknehmen müssen, damit keine Kosten ausgelöst werden.

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Antwort #56 - 28.09.2017 um 12:11:24
 
Die Behörde hat Unrecht. Natürlich hat die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Bindungscharakter für die Behörden.

Du hast die Wahl:
a) Auf Widerspruchsbescheid bestehen und den Kampf ums Recht bestreiten.
b) Widerspruch zurücknehmen und den rechtswidrigen Verwaltungsakt akzeptieren, mit der Konsequenz auch in Zukunft nicht darüber zu beschweren und darüber zu schweigen.

Letztendlich betragen die Widerspruchsgebühren auch nicht die Welt, glaube 50 % vom Verwaltungsakt. Also 55 €. Und zweitens ist der Verwaltungsakt ja formell rechtswidrig, wodurch der Widerspruch auch erfolgreich sein müsste und eben keine 55 € kosten darf.

Es ist eure Entscheidung. Aber eben nicht traurige Smileys verwenden, wenn man nicht den Kampf aufnehmen will.

http://gutenberg.spiegel.de/buch/der-kampf-ums-recht-5822/3
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Antwort #57 - 28.09.2017 um 13:13:27
 
Ich bzw. mein Mann möchten das gern in Angriff nehmen und für unser Recht kämpfen.

Aber der Herr Dr. aus der Rechtsabteilung war sehr entschieden und meinte, "versuchen Sie doch Ihr Glück - aber das wird nichts werden, denn es gibt für Ihre Ansicht keine rechtliche Grundlage"

Er meinte auch, dass es keinem schriftlichen Bescheid bedurft hätte, was die Teilablehnung des Antrages angeht (18 Monate statt 36).

Ich bin einfach verunsichert wie ich das dann vor Gericht alles begründen soll, wenn es scheinbar nicht ausreichend ist, dass ich auf den Verwaltungsvorschriften hinweise und es dort doch eigentlich mehr als deutlich geschrieben steht.
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Antwort #58 - 28.09.2017 um 13:34:58
 
Ich weiß nicht in welchem Bundesland du lebst. Aber ich würde jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesinnenministerium oder Bezirksregierung einrechen. Und genau das was der von sich gegeben hat, würde ich mäkeln. Die AVWV wurde durch den Bundesrat, der Ländervertretung, beschlosssen und ermessensregelnde Verwaltungsanweisungen an die ausführenden Gemeinden gegeben. Die Gemeinde behauptet jedoch, dass die AVWV für sie keine Bedeutung habe, obwohl das Land X auch für die Verbindlichkeit der AVWV gestimmt hat. Die Bezirksregierung/das Landesinnenministerium soll die Gemeinde zurechtweisen und die Verbindlichkeit der AVWV der Gemeinde erklären. Und wieso bitteschön, soll es bei Teilablehnungen keinen schriftlichen Bescheid geben, wenn es ausdrücklich im AufenthG geschrieben steht.
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Antwort #59 - 28.09.2017 um 13:35:00
 
Er war übrigens auch der Ansicht, dass die ABH von mir die Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, etc.) hat fordern dürfen und das meine Rechtsauffassung auch hier falsch sei.

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