Civlov schrieb am 26.09.2017 um 21:44:48:Darf ich in Deutschland bleiben obwolh ich nicht mehr mit meinem Ehemann zusammen lebe?
Hallo,
ja, Trennung ist nicht Scheidung. Solange die Scheidung noch nicht vorliegt (und Dein Mann noch in DEU lebt (="gemeldet")), besteht Dein auf Europarecht gründendes Aufenthaltsrecht fort.
Zitat:Und was passiert wenn er sich aus der gemeinsamen Wohnung abmeldet und in seine Heimat zurückkehrt, muss ich dann auch Deustchland verlassen?
Nicht zwangsläufig.
Grundsätzlich kannst Du auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, wenn zum Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens (nicht: Trennung) die Ehe drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland.(
§ 3 (5) Nr. 1 FreizügG/EU).
Sollte er aber tatsächlich vorher (vor Ablauf der 3 Jahre / vor Einleitung der Scheidung) in sein Heimatland wegziehen, endet damit auch Dein Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU.
Dann (bei Wegzug des Ehegatten) allerdings
kann, falls Du eine besondere Härte geltend machen kannst (="wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht" ) oder Kinder im Spiel sind, die begünstigende Regelung des § 31 (2)
AufenthG greifen.
Das kann man m.E. auch
dieser und
dieser Quelle entnehmen.
Ob und inwieweit dies darstellbar ist, solltest Du bei dieser Materie m.E. wirklich mit einem Fachanwalt besprechen.
Gruß