i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Aufenthaltsrecht nach trennung vol Ehemann ( Eu-Freizügigikeit)
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1506455088

Beitrag begonnen von Civlov am 26.09.2017 um 21:44:48

Titel: Aufenthaltsrecht nach trennung vol Ehemann ( Eu-Freizügigikeit)
Beitrag von Civlov am 26.09.2017 um 21:44:48
Hallo

Habe gerade eine schwierige Situation und würde mich freuen wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte..

Ich DrittstaatAngehörige verheiratet mit einem EU-Bürger, seit 2 Jahren und 2 Monate, davon leben wir in Deutschland gemeinsam seit 1 Jahr und 6 Monate. Ich Berufstätige auf Vollzeit mit Unbefristeten Arbeitsvertrag. Er Arbeitslos.

Jetzt haben wir uns vor ein paar Tagen entgültig getrennt er ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Momentaner Aufenhaltsort meines Ehemannes unbekannt.

Was noch wichtig zu sagen wäre : Ich besitze eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige EU.

Jetzt meine Frage:


Darf ich in Deutschland bleiben obwolh ich nicht mehr mit meinem Ehemann zusammen lebe?
Und was passiert wenn er sich aus der gemeinsamen Wohnung abmeldet und in seine Heimat zurückkehrt, muss ich dann auch Deustchland verlassen?

Würde mich über Nachrichten freuen.

Viele Grüße

Titel: Re: Aufenthaltsrecht nach trennung vol Ehemann ( Eu-Freizügigikeit)
Beitrag von T.P.2013 am 27.09.2017 um 03:05:50

Civlov schrieb am 26.09.2017 um 21:44:48:
Darf ich in Deutschland bleiben obwolh ich nicht mehr mit meinem Ehemann zusammen lebe?


Hallo,

ja, Trennung ist nicht Scheidung. Solange die Scheidung noch nicht vorliegt (und Dein Mann noch in DEU lebt (="gemeldet")), besteht Dein auf Europarecht gründendes Aufenthaltsrecht fort.


Zitat:
Und was passiert wenn er sich aus der gemeinsamen Wohnung abmeldet und in seine Heimat zurückkehrt, muss ich dann auch Deustchland verlassen?


Nicht zwangsläufig.
Grundsätzlich kannst Du auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (nicht: Trennung) die Ehe drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland.(§ 3 (5) Nr. 1 FreizügG/EU).

Sollte er aber tatsächlich vorher (vor Ablauf der 3 Jahre / vor Einleitung der Scheidung) in sein Heimatland wegziehen, endet damit auch Dein Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU.

Dann (bei Wegzug des Ehegatten) allerdings kann, falls Du eine besondere Härte geltend machen kannst (="wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht" ) oder Kinder im Spiel sind, die begünstigende Regelung des § 31 (2) AufenthG greifen.

Das kann man m.E. auch dieser und dieser Quelle entnehmen.

Ob und inwieweit dies darstellbar ist, solltest Du bei dieser Materie m.E. wirklich mit einem Fachanwalt besprechen.

Gruß

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.