Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.357 mal)
Themen Beschreibung: und ein paar Nebenfragen
Stefan_Berlin_89
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis
12.09.2017 um 04:43:17
 
Hallo allerseits,

ich habe ein, ähm... interessantes Anliegen. Ich versuche mich so kurz wie möglich zu fassen. Ich bin serbischer Staatsbürger, bin seit Januar 2009 in Deutschland. Ich habe in Leipzig studiert und bin 2015 nach Berlin gezogen, und musste zum Zeitpunkt des Umzugs noch zwei Hausarbeiten und die BA-Arbeit abgeben - habe quasi von Berlin aus studiert, obwohl ich noch in Leipzig immatrikuliert war (bzw. immer noch bin). Die Abschlussarbeit ist nun abgegeben und ich warte auf die Auswertung und mein Abschlusszeugnis.

Mein Freund und ich wollen Ende September heiraten, bzw. uns verpartnern - das neue Gesetz gilt ja noch nicht. Von einem Anwalt für Ausländerrecht bekamen wir die Info, dass ich nach der Heirat direkt eine NE beantragen kann. Stimmt das? Auf der Webseite der ABH Berlin sind verschiedene Arten von AE aufgelistet, die man haben sollte wenn man eine NE beantragt; die zu Studienzwecken (Art. 16) scheint da nicht dabei zu sein.

Die Sache wird aber noch ein bisschen komplizierter: ich habe meine letzte AE im Juli 2015 in Leipzig beantragt, habe dann nur zwei Fiktionsbescheinigungen hintereinander bekommen, da man ja wegen der Flüchtlingskrise angeblich viel zu tun hatte und zu mir nicht kam und die letzte FB ist im April 2016 abgelaufen. Ich war im Juni 2016 bei der ABH hier in Berlin und da wurde mir gesagt, dass mir kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden kann ohne einen Beweis, dass ich tatsächlich noch was für die Uni tue - wie z.B. die Anmeldung der BA-Arbeit. Es würde aber die alte AE als fortbestehend gelten, solange ich studiere. Dies wurde mir vor ein paar Monaten vom Anwalt bestätigt. Die BA-Arbeit habe ich dann erst im März angemeldet, bin aber nicht zur ABH gegangen weil meine letzten beiden Noten noch nicht eingetragen wurden. Sie wurden erst im Juni eingetragen aber da dachte ich mir, dass sich eine Verlängerung der AE für die paar Monate nicht mehr lohnt. Sobald ich meine Endnote bekomme, bin ich ja gar nicht mehr Student, und das soll bereits im Oktober geschehen.

Meine Frage wäre - wird alldies für mich zum Verhängnis? Ich habe nie eine Rückmeldung von Leipzig bzgl. meines Antrags von 2015 bekommen. Kommunizieren die ABHs überhaupt miteinander was solche Sachen anbelangt? Gilt meine AE tatsächlich als fortbestehend und kann in eine NE umgewandelt werden oder bekomme ich da igendwelche Komplikationen wegen der "Lücke" zwischen April 2016 und Oktober 2017?

Vielen Dank schonmal im Voraus.
Beste Grüße Stefan
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis
Antwort #1 - 12.09.2017 um 09:33:13
 
Eine NE gibt es zunächst in deinem Fall bei der drei Konstellationen:

- fünf Jahre Aufenthalt (wobei Studienzeiten nur zur Hälfte angerechnet werden) und weiteren in § 9 AufenthG genannten Voraussetzungen. Schon wegen der Aufenthaltszeiten erfüllst du das erstmal nicht. Außerdem ist ein Übergang von § 16 hin zur NE 9 ausgeschlossen.

- nach drei Jahren mit einer AE § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen). Erfüllst du nicht, weil du noch keine entsprechende AE hast - es ist auch nicht klar, ob dein Partner Deutscher, EU-Bürger oder Drittstaatler mit Aufenthaltsrecht ist.

- nach 24 Monaten qualifizierter Beschäftigung als Absolvent einer dt. Hochschule. Erfüllst du auch nicht.

Also wird es nach Verpartnerung/Ehe erstmal nur eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG geben. Eine NE muss man dann gesondert geprüft und beantragt werden.

Was deine derzeitige Situation angeht, ist die Auskunft des RA richtig. Solange in deinem Fall keine Entscheidung über den Antrag von 2015 gefallen ist, bleibt deine AE über die Fiktionswirkung bestehen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), du solltest dir aber noch eine FB vom LABO holen. Nach der Verpartnerung kannst du dann eine AE § 28 Abs. 1 AfuenthG beantragen sofern dein LP Deutscher sein sollte. Falls nicht bitte klarstellen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Stefan_Berlin_89
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis
Antwort #2 - 14.09.2017 um 00:13:15
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ja, mein Partner ist Deutscher. Außerdem habe ich auch vergessen zu erwähnen, dass ich die ABH in Berlin kontaktiert habe direkt nach dem ich mich hier umgemeldet habe. In Leipzig wurde mir nämlich gesagt, dass, wenn ich mich ummelde, alle meine Unterlagen direkt nach Berlin geschickt werden. Das habe ich mir auch von der ABH telefonisch bestätigen lassen. Das war noch im Dezember 2015...

Das mit der NE hat mich auch gewundert und ich kann nicht wirklich nachvollziehen, warum mein RA mir das empfohlen hat. Soweit ich das verstanden habe ist eine NE eher was für diejenigen, die sich nicht einbürgern wollen, was bei mir nicht der Fall ist. Also eine NE ist keine Voraussetzung für die Einbürgerung.

Kann man mit einer AE nach §28 unbegrenzt arbeiten? Ich habe momentan einen Teilzeitjob in der Gastro und ich weiß nicht, wann ich was finde, was meinen Berufsqualifikationen entspricht. Lebensunterhalt ist auch gesichert, ich verdiene ca. 1100 netto monatlich und mein Partner auch (er ist Masterstudent, ebenfalls mit einem TZ-Job).

Eine weitere Sache, die mir mein RA gesagt hat, war, dass ich mehr oder weniger direkt nach dem Erhalt der NE (oder, wie wir jetzt festgestellt haben, der AE nach §28), die Einbürgerung beantragen könnte, da ich bereits seit fast 9 Jahren hier lebe, die Sprache beherrsche, keine Sozialleistungen beziehe, nicht vorbestraft bin etc. Ist das in der Tat so? Mein Pass läuft nämlich im Juli 2018 ab und ich würde ihn nicht unbedingt verlängern wollen wenn ich es nicht machen muss...

Achja, und das mit dem LABO ist mir fremd. Es scheint eine Berliner Sache zu sein, da es sowas in Leipzig - meines Wissens - nicht gab. Da hat mir immer die ABH die FB ausgestellt. Machen sie das hier grundsätzlich nicht? Also ist ein LABO-Besuch dann in meinem Fall Pflicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis
Antwort #3 - 14.09.2017 um 11:10:15
 
Stefan_Berlin_89 schrieb am 14.09.2017 um 00:13:15:
Kann man mit einer AE nach §28 unbegrenzt arbeiten?

Ja.

Stefan_Berlin_89 schrieb am 14.09.2017 um 00:13:15:
Ist das in der Tat so?

Ja, nach achtjährigem Aufenthalt und mit entsprechender AE (§ 28 AufenthG reicht aus) sowie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in § 10 StAG hättest du einen Anspruch auf Einbürgerung. Deine bisherige Staatsangehörigkeit müsstest du aber aufgeben.

Stefan_Berlin_89 schrieb am 14.09.2017 um 00:13:15:
Machen sie das hier grundsätzlich nicht? Also ist ein LABO-Besuch dann in meinem Fall Pflicht? 

In Berlin liegt die Ausländerbehörde beim LABO, also spätestens wenn du eine AE § 28 willst, musst du auch dahin.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Stefan_Berlin_89
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 6
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis
Antwort #4 - 05.10.2017 um 05:11:21
 
Ich bin's wieder... Also die ABH ist hier in Berlin Teil vom LABO. Würde heißen, es ist alles an einem Ort, bzw. einer Adresse. Also muss ich mir keine Sorgen machen, dass ich von Ort A nach Ort B geschickt werde und jeweils 5 Stunden warten muss, bis ich aufgerufen bin?

Das Formular scheint übrigens auf diejenigen, die erst nach Deutschland kommen, zugeschliffen zu sein. Da gibt es ein paar Fragen, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin. Wie z.B. "Zweck des Aufenthalts". Ich studiere, arbeite nebenbei, bin jetzt auch in einer eingetragener Lebenspartnerschaft. Ist der Zweck denn Studium, Arbeit oder Eheführung? Und bei der Frage "haben Sie sich bereits in BRD aufgehalten" soll ich mit nein antworten, wenn ich hier seit knapp 9 Jahren ununterbrochen lebe? Sorry, wenn ich dumme Fragen stelle. Ich will nur wirklich nichts falsch machen und dann zweimal da hinrennen müssen.

Es gibt noch die Frage der Vorstrafe. Ich bin in der Tat wegen Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) vorbestraft, musste 175 Euro zahlen. Das Schwarzfahren selbst war 2012, die Strafe musste ich erst 2014 bezahlen. Ist das schlimm? Kann das zu Problemen bei der Erteilung der AE nach §28 oder der Einbürgerung führen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema