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AE nach §28 Abs. 1 für Japanerin - A1 Pflicht? (Gelesen: 820 mal)
Themen Beschreibung: Muss meine Frau einen Sprachnachweis für die AE nach §28 AufenthG erbringen?
LukA1337
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.09.2017 um 09:47:32
 
Hallo zusammen,

erstmal ein großes Lob an die Mitglieder dieses Boards, die Freundlichkeit der Mitglieder und die Qualität der Beiträge ist echt super!

Nun zu meinem Anliegen:
Meine Frau (Japanerin) und ich haben vor kurzem in Dänemark geheiratet. Gestern waren wir bei der zuständigen ABH und wollten ihre AE ändern (momentan besitzt sie ein Working-Holiday-Visum). Bei der Frage nach dem Sprachnachweis gingen dann die Meinungen auseinander: der Beamte meinte ein Nachweis (A1) sei Pflicht, ich hatte allerdings vorher gelesen, dass das für Japaner (u.a.) nicht gilt. Der Beamte war wirklich sehr nett und da wir eh noch ein paar Dokumente nachreichen müssen sagte ich, dass ich mich nochmal genauer informieren werde ihm dann eine genauere Begründung (nicht "hab ich irgendwo gelesen") bringen werde.
Nun habe ich mich mal an die Gesetzestexte gewagt. Der auf uns zutreffende Paragraph ist § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG:
Zitat:
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
     1.      Ehegatten eines Deutschen,      
[...]
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
[...]
5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html


Wir sind so ein Fall (Satz 1 Nr. 1), Also weiter zu §30 Satz 1 Nr. 1 und 2. Dieser besagt, dass wir 18 Jahre alt sein müssen und wenigstens ein bisschen Deutsch sprechen (A1):
Zitat:
§ 30
Ehegattennachzug

(1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
     1.      beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
     2.      der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/30.html


Satz 3 besagt allerdings, dass die Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind, wenn der Ausländer eine bevorzugte Staatsangehörigkeit besitzt:
Zitat:
Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
[...]
     4.      der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/30.html


(Abs. 2 Satz 1 trifft auf uns nicht zu, daher hab ich diesen jetzt nicht mit zitiert)

Die vergünstigten Staatsangehörigkeiten sind laut §41 AufenthV:
Zitat:
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html


Also muss meine Frau keinen Sprachnachweis vorlegen, oder?

P.S.: Mir geht es nicht darum, ob ein sinnvoll ist grundlegende Sprachkenntnisse zu haben (sie kann ja auch schon einigermaßen gut Deutsch sprechen und lernt fleißig Zwinkernd ), mir geht es lediglich darum die Gesetzesgrundlage zu verstehen.
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.09.2017 um 09:55:54
 
Sie braucht A1 !

Grund: Für euch gilt §28 Familiennachzug zum Deutschen Ehegatten der A1 erfordert.

§30 Gilt für Ehegatten von Ausländern und die Ausnahme von A1 eben für diese priviligierten Länder. Also wärst du Japaner und deine japanische Frau möchte den Familiennachzug , dann greift das.


Ungerecht? Innländerdiskriminierung? Ja kann man so sehen, ist aber so.
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LukA1337
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 08.09.2017 um 10:03:40
 
Danke für deine schnelle Antwort, so dachte ich auch erst. Aber, § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG besagt, dass §30 in unserem Fall anzuwenden ist, oder?

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Ich will mich wirklich nicht darüber beschweren, wenn es so ist, dann ist es eben so. Ist ja auch kein Weltuntergang. Aber mich würde schon interessieren, warum?
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Aras
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Antwort #3 - 08.09.2017 um 10:08:04
 
1. Mal andersrum gefragt... um eine Au-Pair AE zu bekommen muss man doch einfache Sprachkenntnisse bereits bei der Einreise nachweisen. Oder war das bei deiner Frau nicht so? Und hat sie keinen Sprachunterricht während ihrer Au-Pair-Zeit gehabt?

2. Wenn die Zeit drückt, dann frag eben ob diese euch angemessene Zeit (2 Monate?) geben um die Sprachkenntnisse nachzuweisen und die Zeit mit einer Fiktionsbescheinigung überbrückt wird oder eben eine AE für einen Sprachkurs gegeben wird, glaub jetzt ist es § 16 Abs. 6 AufenthG

okatomy schrieb am 08.09.2017 um 09:55:54:
Grund: Für euch gilt §28 Familiennachzug zum Deutschen Ehegatten der A1 erfordert.

§30 Gilt für Ehegatten von Ausländern und die Ausnahme von A1 eben für diese priviligierten Länder. Also wärst du Japaner und deine japanische Frau möchte den Familiennachzug , dann greift das.

Für mich wäre so eine saloppe Antwort ziemlich frustrierend. Eine Antwort ohne Lösung. Zumal sogar teilweise irritierend. Den § 30 muss man so lesen, dass es die Begriffe "Ausländer" und "Ehegatten" gibt. "Ausländer" ist die Person, die bereits ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat bzw. die Stammperson. Der Ehegatte ist der andere Ausländer, der nachziehen bzw. begleiten will.
Also Japaner = Ausländer, dann kann der Ehegatte, egal welcher Nation und nicht eingeschränkt auf Japanerinnen, diese ohne A1 nachziehen lassen.

Zitat:
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,

wenn da stehen würde, dass "der Ausländer Ehegatte wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,", dann bräuchte deine Frau kein A1. Aber so ist es nunmal nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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LukA1337
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.09.2017 um 10:24:35
 
Vielen Dank Aras, die Bezeichnungen "Ehegatte" und "Ausländer" habe ich wirklich "verwechselt", jetzt ist mir alles klar.

Noch zu deinen Fragen:
1. Nein, für ein Working-Holiday-Visum muss man keine Sprachkenntnisse nachweisen. Und während dieser Zeit hat meine Frau einen Sprachkurs besucht, musste diesen aber (aus gesundheitlichen Gründen) abbrechen und hat daher kein Zertifikat.

2. Danke für den Hinweis. Aber noch ist es nicht 100% sicher, ob wir den Nachweis erbringen müssen und ausserdem fliegen wir demnächst eh nach Japan und meine Frau hat danach erneut 3 Monate Zeit den Test zu machen. Und falls das nicht reicht werden wir uns an die ABH zwecks Fiktionsbescheiniguung wenden.

Wie gesagt, ich will mich garnicht gegen den Sprachnachweis wehren, ich will es nur verstehen. Und dabei habt ihr mir wirklich geholfen, vielen Dank!
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