Hallo zusammen,
erstmal ein großes Lob an die Mitglieder dieses Boards, die Freundlichkeit der Mitglieder und die Qualität der Beiträge ist echt super!
Nun zu meinem Anliegen:
Meine Frau (Japanerin) und ich haben vor kurzem in Dänemark geheiratet. Gestern waren wir bei der zuständigen
ABH und wollten ihre
AE ändern (momentan besitzt sie ein Working-Holiday-Visum). Bei der Frage nach dem Sprachnachweis gingen dann die Meinungen auseinander: der Beamte meinte ein Nachweis (A1) sei Pflicht, ich hatte allerdings vorher gelesen, dass das für Japaner (u.a.) nicht gilt. Der Beamte war wirklich sehr nett und da wir eh noch ein paar Dokumente nachreichen müssen sagte ich, dass ich mich nochmal genauer informieren werde ihm dann eine genauere Begründung (nicht "hab ich irgendwo gelesen") bringen werde.
Nun habe ich mich mal an die Gesetzestexte gewagt. Der auf uns zutreffende Paragraph ist § 28 Abs. 1 Satz 1
AufenthG:
Zitat:§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
[...]
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
[...]
5§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html Wir sind so ein Fall (Satz 1 Nr. 1), Also weiter zu §30 Satz 1 Nr. 1 und 2. Dieser besagt, dass wir 18 Jahre alt sein müssen und wenigstens ein bisschen Deutsch sprechen (A1):
Zitat:§ 30
Ehegattennachzug
(1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/30.html Satz 3 besagt allerdings, dass die Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind, wenn der Ausländer eine bevorzugte Staatsangehörigkeit besitzt:
Zitat:Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
[...]
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/30.html (Abs. 2 Satz 1 trifft auf uns nicht zu, daher hab ich diesen jetzt nicht mit zitiert)
Die vergünstigten Staatsangehörigkeiten sind laut §41
AufenthV:
Zitat:Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html Also muss meine Frau keinen Sprachnachweis vorlegen, oder?
P.S.: Mir geht es nicht darum, ob ein sinnvoll ist grundlegende Sprachkenntnisse zu haben (sie kann ja auch schon einigermaßen gut Deutsch sprechen und lernt fleißig
), mir geht es lediglich darum die Gesetzesgrundlage zu verstehen.