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"Vererbung" der russischen Staatsbürgerschaft durch Abstammungsprinzip verhindern? (Gelesen: 2.399 mal)
JustSomeChemist
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.08.2017 um 13:53:01
 
Hallo zusammen,

langes googeln hat nichts brauchbares ergeben. Daher würde ich mein Glück gerne hier versuchen.

Zu meiner Situation: Ich bin Spätaussiedler, 1989 geboren und 1993 mit meiner Familie aus Russland nach Deutschland gekommen. Daher besitze ich die russische Staatsbrügerschaft, wie ich zu meinem Missfallen vor ein paar Jahren erfahren habe.
Jetzt habe ich allerdings auch vom "Abstammungsprinzip" erfahren, nach dem meine zukünftigen Kinder automatisch auch die russische Staatsbürgerschaft bekämen, was ich nicht möchte.

Meine Frage ist also: Gibt es außer meiner Ausbürgerung eine Möglichkeit das zu verhindern?
Ich habe außer dem Geburtsort keinerlei Verbindung zu diesem Land, war nie wieder dort, spreche die Sprache nicht wirklich und habe keinen Militärdienst geleistet (!). Ich könnte das alles auch durch Ausbildung hierzulande etc. offiziell glaubhaft machen.

Ich selber mache einfach einen Bogen um das Land und vermeide damit etwaige Probleme. Aber vererben möchte ich das wirklich nicht...

Eine Ausbürgerung würde ich schon allein der Kosten wegen gerne vermeiden. Abgesehen davon habe ich auch nie einen russischen Pass besessen, was das ganze Verfahren nicht unbedingt vereinfacht  Augenrollen

Kennt jemand eine Möglichkeit das ganze zu verhindern oder jemanden, der in einer ähnlichen Situation war?

Danke schonmal für die Hilfe
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Newman
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 24.08.2017 um 14:09:32
 
Das Abstammungsprinzip ist im russischen Staatsangehörigkeitsrecht etwas eingeschränkt. Soll heißen, ein Kind erwirbt nur dann die russische StA. mit der Geburt, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil Russen sind oder wenn ein Elternteil Russe ist und der andere staatenlos (oder unbekannten Aufenthalts). Ist ein Elternteil Russe und der andere Ausländer, kann das Kind nur russisch werden, wenn es in Russland geboren wird. Ein z.B. in Deutschland geborenes Kind eines russischen und eines deutschen Elternteils wird also nicht automatisch russisch.

Ansonsten gilt, einen gesetzlich vorgesehenen Staatsangehörigkeitserwerb kann man nicht verhindern, man kann nur die Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb aufgeben ("Ausbürgerung").
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JustSomeChemist
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.08.2017 um 14:19:48
 
Newman schrieb am 24.08.2017 um 14:09:32:
Das Abstammungsprinzip ist im russischen Staatsangehörigkeitsrecht etwas eingeschränkt. Soll heißen, ein Kind erwirbt nur dann die russische StA. mit der Geburt, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil Russen sind oder wenn ein Elternteil Russe ist und der andere staatenlos (oder unbekannten Aufenthalts). Ist ein Elternteil Russe und der andere Ausländer, kann das Kind nur russisch werden, wenn es in Russland geboren wird. Ein z.B. in Deutschland geborenes Kind eines russischen und eines deutschen Elternteils wird also nicht automatisch russisch.

Ansonsten gilt, einen gesetzlich vorgesehenen Staatsangehörigkeitserwerb kann man nicht verhindern, man kann nur die Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb aufgeben ("Ausbürgerung").


Das sind gute Neuigkeiten. Vielen Dank!  Smiley
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Antwort #3 - 25.08.2017 um 00:00:46
 
Newman schrieb am 24.08.2017 um 14:09:32:
ein Kind erwirbt nur dann die russische StA. mit der Geburt, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil Russen sind oder wenn ein Elternteil Russe ist und der andere staatenlos (oder unbekannten Aufenthalts). Ist ein Elternteil Russe und der andere Ausländer, kann das Kind nur russisch werden, wenn es in Russland geboren wird.

Für den stillen Mitleser - das ist zwar so nicht völlig korrekt, aber für TS sind die Ungenauigkeiten irrelevant. Sein Fall ist korrekt erfasst.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #4 - 25.08.2017 um 01:16:05
 
Newman schrieb am 24.08.2017 um 14:09:32:
Das Abstammungsprinzip ist im russischen Staatsangehörigkeitsrecht etwas eingeschränkt. Soll heißen, ein Kind erwirbt nur dann die russische StA. mit der Geburt, wenn beide Eltern oder der einzige Elternteil Russen sind oder wenn ein Elternteil Russe ist und der andere staatenlos (oder unbekannten Aufenthalts). Ist ein Elternteil Russe und der andere Ausländer, kann das Kind nur russisch werden, wenn es in Russland geboren wird. Ein z.B. in Deutschland geborenes Kind eines russischen und eines deutschen Elternteils wird also nicht automatisch russisch.

Ansonsten gilt, einen gesetzlich vorgesehenen Staatsangehörigkeitserwerb kann man nicht verhindern, man kann nur die Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb aufgeben ("Ausbürgerung").

Dazu solltest Du bitte eine nachvollziehbare Quellenangabe zum russischen StAG machen (auch wenn diese in Russisch ist) oder sollen/müssen wir Dir alles blindlings glauben?
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dim4ik
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Antwort #5 - 25.08.2017 um 01:46:51
 
HeFi schrieb am 25.08.2017 um 01:16:05:
Dazu solltest Du bitte eine nachvollziehbare Quellenangabe zum russischen StAG machen (auch wenn diese in Russisch ist)

Alles dazu steht in den Artikeln 11 bis 14 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes geschrieben:

http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_36927/ (russichsprachige Fassung)
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Newman
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 25.08.2017 um 09:01:07
 
Die Informationen stammen aus dem "Föderalen Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation" vom 31.05.2002, welches mir an meinem Arbeitsplatz in russischer Sprache und in einer Übersetzung vorliegt (da mein Russisch nur rudimentär ist, arbeite ich natürlich mit der Übersetzung). Artikel 12 des Gesetzes regelt den Erweb der russischen Staatsangehörigkeit durch Geburt.

Ich habe den (meiner Meinung nach maßgeblichen) Inhalt mit meinen Worten wiedergegeben. Schön, dass es nach Expertenmeinung trotz vorhandener Ungenauigkeiten eine korrekte Antwort war. Beim nächsten Mal werde ich gleich darauf hinweisen, woher die Informationen stammen.
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