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§9 Abs.3 BeschV und Arbeitwechsel (Gelesen: 5.448 mal)
jolyon
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i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht EU-Bürger
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16.08.2017 um 21:59:55
 
Hallo zusammen,
ich möchte für mich die Voraussetzungen für NE oder DA-EU klären und wäre für eure Hilfe und Tipps sehr dankbar!

Also zur Info: ich bin in Deutschland seit Juni 2010. In dieser Zeit war ich:
-      1 Jahr als Au-Pair nach §18 Abs.3;
-      4 Monate AE für studienvorbereitende Zwecke §16 Abs.1;
-      4 Jahre studentisches AE §16 Abs.1;
-      1 Jahr Vollzeit Arbeit mit AE für Arbeitssuche §16 Abs.4,
-      Und jetzt der 10.Monat der Arbeit mit AE §18 Abs.4 S.1.

Nun die Frage 1)
gab es schon Erfahrungen, wenn man NE für Absolventen deutscher Hochschulen in weniger als 24 Monate erhalten hat?
Ich arbeite praktisch fast volle 2 Jahre jetzt, aber 1 Jahr davon habe ich leider mit AE §16 Abs.4 (AE für Arbeitssuche) gearbeitet.


Frage 2)
Ich möchte paar Monate RV zuzahlen, sodass ich zum März 2018 alle 60 Monate RV-Beiträge habe.
Ich hätte aber zu dem Zeitpunkt nur 4 Jahre Aufenthalt in Deutschland, wenn ich die Zeit laut  https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html  rechne.
Kann man schon mit diesen Daten einen DA-EU beantragen?(Arbeitsvertrag und ausreichenden Wohnraum habe ich).
Oder wird es immer strikt geprüft, dass es genau 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland gibt?

Frage 3)
Ich habe erfahren, dass ich nach §9 Abs.3 BeschV die Bindung zu meinem Arbeitgeber entfernen lassen kann https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html

Zurzeit habe ich AE §18 Abs.4 S.1 "Beschäftigung als xxx bei Arbeitgeber A gestattet"

Angenommen, ich entferne diese Bindung zum Arbeitgeber nach §9 Abs.3 BeschV:

Darf ich dann die Arbeit wechseln, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beim ABH beantragen zu müssen?
Wird dann meine aktuelle AE bis zum Ende 2019 bleiben?(sie wurde ursprunglich bis Oktober 2019 erteilt)?
Darf ich mit dieser AE mehrmals den Arbeitgeber wechseln?oder droht es in diesem Fall, dass ich dann kein DA-EU erhalte?

Vielen Dank schon im Voraus!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.08.2017 um 10:15:56
 
jolyon schrieb am 16.08.2017 um 21:59:55:
gab es schon Erfahrungen, wenn man NE für Absolventen deutscher Hochschulen in weniger als 24 Monate erhalten hat?

Nein. Früher geht es nur, wenn du 21 Monate einer Beschäftigung nachgegangen bist, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte erfüllt. Ist das nicht der Fall, brauchst du 24 Monate mit einer AE § 18 Abs. 4 AufenthG ehe du eine NE für Absolventen dt. HS bekommen kannst.

jolyon schrieb am 16.08.2017 um 21:59:55:
Oder wird es immer strikt geprüft, dass es genau 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland gibt?

Die fünf Jahre müssen erfüllt sein, damit du die Erlaubnis zum DA-EU bekommen kannst. Das ist eine zwingende Voraussetzung von der man nicht abweichen darf.

jolyon schrieb am 16.08.2017 um 21:59:55:
Darf ich dann die Arbeit wechseln, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beim ABH beantragen zu müssen?

Ja.

jolyon schrieb am 16.08.2017 um 21:59:55:
Wird dann meine aktuelle AE bis zum Ende 2019 bleiben?

Grundsätzlich ja, sofern keine auflösende Bedingung (erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit beim aktuellen Arbeitgeber) enthalten ist.Sollte dies der Fall sein, beantrage vor einem AG-Wechsel schriftlich die Streichung dieser Bedingung.

jolyon schrieb am 16.08.2017 um 21:59:55:
Darf ich mit dieser AE mehrmals den Arbeitgeber wechseln?oder droht es in diesem Fall, dass ich dann kein DA-EU erhalte?

Grundsätzlich darfst du das. Beachte aber, dass eine Erwerbshistorie mit wechselnden Arbeitgebern dazu führen kann, dass die ABH erstmal mehrere Monate abwartet bis sie dir den DA-EU erteilt.
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jolyon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.08.2017 um 20:34:38
 
  hallo, Bayraqiano! vielen Dank für die Antworten!

Zitat:
Wird dann meine aktuelle AE bis zum Ende 2019 bleiben?

Grundsätzlich ja, sofern keine auflösende Bedingung (erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit beim aktuellen Arbeitgeber) enthalten ist.Sollte dies der Fall sein, beantrage vor einem AG-Wechsel schriftlich die Streichung dieser Bedingung.


Auf meinem Zusatzblatt zum AE steht nichts außer "Beschäftigung als A bei Arbeitgeber B gestattet", also keine weitere Bedingungen.Ich gehe davon aus, die AE behalte ich dann bis Ende 2019?

Und noch eine Frage:
wenn ich diese Bindung nach §9 Abs.3 BeschV lösche, dann irgendwann kündige, und dann in 3-4 Monate neue Arbeit finde, werden diese 3-4 Monate Pause zu der 5 Jahre Aufenthaltsdauer für DA-EU zählen?

oder wird die Zählung der 5 Jahre von 0 an beginnen?

Darf man in dieser Zeit (zwischen den 2 Arbeiten) aus Deutschland ausreisen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.08.2017 um 08:51:54
 
jolyon schrieb am 17.08.2017 um 20:34:38:
Ich gehe davon aus, die AE behalte ich dann bis Ende 2019?

Ja, davon ist auszugehen. Bei längerer Arbeitslosigkeit könnte die Gültigkeit der AE aber natürlich nachträglich verkürzt werden.

jolyon schrieb am 17.08.2017 um 20:34:38:
werden diese 3-4 Monate Pause zu der 5 Jahre Aufenthaltsdauer für DA-EU zählen?

Ja, sie zählen als rechtmäßiger Aufenthalt.

jolyon schrieb am 17.08.2017 um 20:34:38:
Darf man in dieser Zeit (zwischen den 2 Arbeiten) aus Deutschland ausreisen? 

Solange die AE gültig kann man ein- und ausreisen, falls das die Frage ist.
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jolyon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht EU-Bürger
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Antwort #4 - 03.09.2017 um 11:32:12
 
Hallo @Bayraqiano,
danke für die Antworten! Was meinen Sie, könnte ich einen Monat im voraus zum ABH gehen und mich dort erkündigen,wann genau ich die Bindung zu meinem Arbeitgeber entfernen darf?
oder sollte man eher das nicht tun?

Die Sache ist, dass ich bald ein Gespräch mit meinem Vorgesetzten habe und falls ich zu dieser Zeit schon 100-prozentig wüsste,dass ich den Job wechseln werde, dann würde ich schon in diesem Gespräch meinem Arbeitgeber im Voraus über meine Pläne mitteilen.


2) und noch eine Frage - wird diese Bindung(im Zusatzblatt) an einem Tag entfernt oder muss man bestimmte Zeit darauf warten?

vielen Dank im Voraus!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.09.2017 um 09:56:52
 
Die ABH kann man ruhig fragen, Frage 2 dann am besten auch gleich mit dem selben Besuch klären.
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Antwort #6 - 11.09.2017 um 22:59:23
 
Hallo Bayraqiano,

ich habe heute ABH angerufen wegen meinen Fragen. Was sie mir geantwortet haben:

1) der ABH-Beamtin zufolge, kann ich einfach weiter mein AE §18 Abs.4 S.1. behalten und muss nicht extra die Anbindung zum Arbeitgeber entfernen. Falls ich die 3 Jahre nach §9 BeschV habe, dann darf ich die Arbeit wechseln oder bspw. kündigen und erst in 3 oder wieviel auch Monaten neue Arbeit finden.
Der Unterschied zu jetztigem Stand in diesem Fall ist, dass ich nicht sofort den Arbeitswechsel oder Kündigung bei ABH melden muss, sondern erst wenn ich neue Arbeit finde, dann muss ich meine AE abändern.
D.h. aber, bei Findung der neuen Arbeit muss ich immer noch bei ABH melden und neue AE mit der Bindung zum neuen Arbeitgeber erhalten?

2) ich habe dann explizit gefragt, ob ich die Bindung überhaupt entfernen kann - sodass ich ohne Einschränkung und ohne Meldung bei ABH die Arbeit wechseln darf.
Ja, das wäre möglich - nur, der ABH-Beamtin zufolge, muss ich in diesem Fall neues AE beantragen und bezahlen, und es wird dann kein Zusatzblatt mit der Anbindung haben.

Ich wollte bei Ihnen eigentlich fragen, inwiefern ist alles richtig, was ABH Beamtin gesagt hat?
muss ich tatsächlich neues AE beantragen?
und für wie lange wird es mir erteilt? (ich habe jetzt Sorgen, dass die Beamtin das neue AE nur für halbes Jahr oder Jahr geben kann,weil ich mitgeteilt habe,dass ich zukünftig vielleicht  den Arbeitgeber wechseln möchte, wenn auch mein aktuelles AE bis Ende 2019 gilt)

danke im Voraus!

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Antwort #7 - 12.09.2017 um 09:20:11
 
jolyon schrieb am 11.09.2017 um 22:59:23:
D.h. aber, bei Findung der neuen Arbeit muss ich immer noch bei ABH melden und neue AE mit der Bindung zum neuen Arbeitgeber erhalten?


Nein, musst du nicht. Hast du die drei Jahre Aufenthalt nach § 9 BeschV erfüllt (Aufenthalt mit § 16 wird zur Hälfe angerechnet für maximal 2 Jahre + ein weiteres Jahr mit Aufenthalt nach § 18) kannst du ohne Zustimmung jede Beschäftiung annehmen. Deine AE musst du dann nur vor Ablauf entsprechend verlängern lassen.

Es ist aber so, dass es auch für dich sowie für potentielle Arbeitgeber sicherer wäre, wenn du diesen Umstand auch durch ein Zusatzblatt belegen kannst, zumal in deinem derzeitigen eAT wohl die Anmerkung "siehe Zusatzblatt" enthalten sein dürfte. Hier halte ich die Auskunft der ABH für nicht zutreffend, es reicht wenn man dir einfach ein neues Zusatzblatt mit der Eintragung "Beschäftigung erlabut" ausstellt.
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Antwort #8 - 12.09.2017 um 10:19:23
 
Hallo Bayraqiano,

genau, ich halte die Aussage von ABH 1) für nicht ganz sicher, deswegen will ich auch diesen Zusatzblatt entfernen.

Was soll ich aber jetzt tun? Die Beamtin war nicht besonders höfflich oder zuvorkommend(das kann ich natürlich  nicht von jemandem erwarten), aber ich hätte erwartet, dass es wirklich nur Zusatzblatt getauscht werden könnte.
Wie kann ich jetzt diese Meinung zum Zusatzblatt an ABH kommunizieren? wissen Sie, ob es dazu irgendwelchen Gesetzparagraf gibt, damit ich es belegen kann?
oder liegt jetzt diese Entscheidung völlig bei der Beamtin?

oder gibt es Möglichkeit, diesen Fall direkt mit dem Vorgesetzten im ABH zu besprechen? Nun die Schwierigkeit ist, dass man bei uns an bestimmten Beamten gebunden ist und ich weiß nicht, wie soll ich den Vorgesetzten da suchen..
Irgendwelche Idee dazu?

vielen Dank für die Hilfe!
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Antwort #9 - 12.09.2017 um 10:41:15
 
Schau einfach mal, wann du genau ein Jahr eine AE nach § 18 hast und vereinbare für den Zeiptunkt einen Termin für die Änderung des Zusatzblattes. Das sollte jetzt nicht schwierig werden.

Und für die Zukunft am besten per E-Mail kommunizieren, da bekommt man i.d.R fundiertere Antworten weil man niemanden unerwartet erwischt.
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Antwort #10 - 12.09.2017 um 12:44:00
 
Hallo Bayraqiano,

den Termin haben wir schon beim Telefonat vereinbart  - für Ende des Monats, wann genau diese 3 Jahre erfüllt sind.
Aber diese Beamtin möchte in diesem Termin den AE ändern (also komplett neues AE beantragen, wie sie gesagt hat).

Kann ich jetzt im Nachhinein eine Email an sie schreiben mit der Anfrage, ob nur Zusatzblatt geändert werden könnte?
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Antwort #11 - 12.09.2017 um 12:53:00
 
jolyon schrieb am 12.09.2017 um 12:44:00:
Kann ich jetzt im Nachhinein eine Email an sie schreiben mit der Anfrage, ob nur Zusatzblatt geändert werden könnte? 

Ja.
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Antwort #12 - 17.09.2017 um 20:16:22
 
Hallo Bayraqiano,

sorry das ich hier alles so detailliert nachfrage. Ich habe mit einem Bekannten gesprochen, der einen ähnlichen Fall mit der Entfernung der Arbeitgeberbindung hatte(zwar in anderer Stadt).
Und er meinte, ich soll am liebsten schon jetzt eine Email an ABH senden - mit der Bitte, den Zusatzblatt mit der Bindung zum Arbeitgeber zum 20.10.2017 zu tauschen.

also ungefähr:

Sehr geehrte Frau XY,
für den 21.Oktober haben wir einen Termin vereinbart, um die Voraussetzungen des § 9 BeschV zu prüfen und wenn diese erfüllt sind, die Bindung zum Arbeitgeber von meiner Aufenthaltserlaubnis zu entfernen.

Hiermit möchte ich Sie deswegen bitten, den Zusatzblatt mit der Bindung zum Arbeitgeber zum 20.10.2017 zu tauschen.

Falls die Entfernung der Bindung nicht möglich ist, bitte ich Sie, mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mitzuteilen, die die Entfernung der Bindung von meiner Aufenthaltserlaubnis verhindern.


würde solche Formulierung der Email passen, aus Ihrer Sicht?

danke im Voraus!
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Antwort #13 - 18.09.2017 um 10:40:38
 
jolyon schrieb am 17.09.2017 um 20:16:22:
Hiermit möchte ich Sie deswegen bitten, den Zusatzblatt mit der Bindung zum Arbeitgeber zum 20.10.2017 zu tauschen.

Hiermit mcchte ich Sie bitten, das Zusatzblatt [.....] Zwinkernd

Ansonsten kann man das so abschicken.
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Antwort #14 - 28.09.2017 um 20:52:58
 
hallo  Bayraqiano,

ich habe nun den Brief vor 11 Tagen verschickt, aber noch keine Rückmeldung von der ABH bekommen..

soll ich mir Sorgen machen oder einfach nur auf den Termin Ende Oktober warten? unentschlossen
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