Hallo zusammen,
ich möchte für mich die Voraussetzungen für
NE oder DA-EU klären und wäre für eure Hilfe und Tipps sehr dankbar!
Also zur Info: ich bin in Deutschland seit Juni 2010. In dieser Zeit war ich:
- 1 Jahr als Au-Pair nach §18 Abs.3;
- 4 Monate
AE für studienvorbereitende Zwecke §16 Abs.1;
- 4 Jahre studentisches
AE §16 Abs.1;
- 1 Jahr Vollzeit Arbeit mit
AE für Arbeitssuche §16 Abs.4,
- Und jetzt der 10.Monat der Arbeit mit
AE §18 Abs.4 S.1.
Nun die Frage 1)
gab es schon Erfahrungen, wenn man
NE für Absolventen deutscher Hochschulen in weniger als 24 Monate erhalten hat?
Ich arbeite praktisch fast volle 2 Jahre jetzt, aber 1 Jahr davon habe ich leider mit
AE §16 Abs.4 (AE für Arbeitssuche) gearbeitet.
Frage 2)
Ich möchte paar Monate RV zuzahlen, sodass ich zum März 2018 alle 60 Monate RV-Beiträge habe.
Ich hätte aber zu dem Zeitpunkt nur 4 Jahre Aufenthalt in Deutschland, wenn ich die Zeit laut
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9a.html rechne.
Kann man schon mit diesen Daten einen DA-EU beantragen?(Arbeitsvertrag und ausreichenden Wohnraum habe ich).
Oder wird es immer strikt geprüft, dass es genau 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland gibt?
Frage 3)
Ich habe erfahren, dass ich nach §9 Abs.3
BeschV die Bindung zu meinem Arbeitgeber entfernen lassen kann
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.htmlZurzeit habe ich
AE §18 Abs.4 S.1 "Beschäftigung als xxx bei Arbeitgeber A gestattet"
Angenommen, ich entferne diese Bindung zum Arbeitgeber nach §9 Abs.3
BeschV:
Darf ich dann die Arbeit wechseln, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beim
ABH beantragen zu müssen?
Wird dann meine aktuelle
AE bis zum Ende 2019 bleiben?(sie wurde ursprunglich bis Oktober 2019 erteilt)?
Darf ich mit dieser
AE mehrmals den Arbeitgeber wechseln?oder droht es in diesem Fall, dass ich dann kein DA-EU erhalte?
Vielen Dank schon im Voraus!