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Blaue Karte Jobwechsel: Voraussetzung Beschäftigung in einem Bereich (Gelesen: 2.459 mal)
aeolus
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i4a rocks!


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10.08.2017 um 10:03:34
 
Hallo!

ich habe schon im folgenden Thema diesbezügliche Fragen gestellt:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1502113061

Aber nach m.M. diese neue Frage ist für die anderen auch interessant, daher poste ich es als neue Thema.

Also, ich bin Architekt, besitze seit 19 Monaten eine Blaue Karte gem. §19a i.v.m. §2 Abs.1 Nr.28 BeschV. (kurz gesagt-ganz normale Blaue Karte.) Auf dem Zusatzblatt steht aber folgende:
"Beschäftigung nur gestattet als Unternehmensberater für Kommunen u. kommunale Einrichtungen bei FIRMA XY. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Nach zweijähriger Dauer dieser Beschäftigung ist die Beschäftigung jeder Art gestattet."

Das hat mich jetzt bisschen verwirrt. Ich habe einen neuen Job gefunden und werde ab November als Referent Tiefbau arbeiten (Vertrag noch nicht unterschrieben). Also ich werde wieder im Baubereich sein aber natürlich wird die Tätigkeiten in der neuen Firma nicht meinen jetzigen Tätigkeiten 100% entsprechen. Das neue Gehalt wird oberhalb der grenze gem. Bundesagentur für Arbeit- daher würde ich keine Vorrangsprüfung brauchen.

In dem Sinne sind meine Fragen:

1-Darf ich mit meiner jetzigen Blaue Karte diesen Job annehmen? Ich werde natürlich nachdem ich den neuen Vertrag unterschreibe, zur ABH gehen und sagen, dass ich einen neuen Job habe, wäre nur Katastrophe, wenn die mir sagen werden: "Sie dürfen aber nicht"

2-Ist es dann iwie komplizierter,  meine bisherigen 21 Monate anerkennen zu lassen und meine Blaue Karte anzupassen. Nchdem Studium war es eigentlich ziemlich einfach. Weil, wenn es das Risiko gibt, dass ich keine Blaue Karte besitzen darf bzw. keine Arbeitserlaubnis bekommen werde, wäre es wiedersehr sehr problematisch.

Ich weiß, dass die beste Vorgehensweise zur ABH zu gehen und Fragen ist. Leider aber die Wartezeiten in München sind heutzutage sehr lang und ich muss ja arbeiten. Ich mach es aber trotzdem, wenn ich in den nächsten Tagen Zeit haben könnte.

Danke im Voraus für die Antworten!
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ninnschen
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Antwort #1 - 10.08.2017 um 13:24:07
 
Du hast nur eine Erlaubnis für die o.a. Tätigkeit. Jede andere Beschäftigung ist bis zum Ablauf von 2 Jahren erlaubnispflichtig durch die ABH. Also rechtzeitig vorher die Erlaubnis bei der ABH beantragen. Er nach zwei Jahren kann einem Ausländer jede Beschäftigung gestattet werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV

Eine NE kannst du nach 21 Monaten, sofern du 21 Monate gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt hast, bekommen. Damit wäre die jede Erwerbstätigkeit gestattet.
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KaGe
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Antwort #2 - 10.08.2017 um 16:24:08
 
aeolus schrieb am 10.08.2017 um 10:03:34:
Beschäftigung nur gestattet als Unternehmensberater für Kommunen u. kommunale Einrichtungen bei FIRMA XY

Das sagt doch schon alles.
Nur diesen Job und nur bei dieser Firma. Erst nach frühestens 2 Jahren bei dieser jetzigen Firma kannst du auch alles andere machen.
Wenn du ab November den neuen Job beginnen willst, hast du die 24 Monate nicht voll. Damit ein Verstoß gegen die Auflagen lt. Zusatzblatt---wenn du nicht jetzt mit dem neuen Vertragsangebot bei der ABH vorsprichst und die entspr. Änderung/Erlaubnis beantragst.

Andere Idee: Den neuen AG doch noch ein wenig hinhalten? Bis Januar oder Februar?
Er braucht dich tatsächlich so dringend?
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aeolus
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Antwort #3 - 10.08.2017 um 22:20:26
 
KaGe schrieb am 10.08.2017 um 16:24:08:
Andere Idee: Den neuen AG doch noch ein wenig hinhalten? Bis Januar oder Februar?
Er braucht dich tatsächlich so dringend?

danke für die Antwort. also eigentlich schon, weil ich schon einmal verzögert habe. kann man aber nicht quasi wieder Blaue Karte beantragen? Also meine jetzige würde ab der Kündigung nicht mehr gültig, aber wäre es unmöglich eine neue Blaue Karte für den neuen Job zu bekommen?
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Antwort #4 - 10.08.2017 um 23:43:27
 
aeolus schrieb am 10.08.2017 um 22:20:26:
aber wäre es unmöglich eine neue Blaue Karte für den neuen Job zu bekommen?

Das ist grundsätzlich möglich.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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KaGe
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Antwort #5 - 11.08.2017 um 08:54:59
 
Nimm einenTag Urlaub, setz dich bei der ABH in die Schlange und trage dort deine Zukunftspläne vor.
Dann bist du schon weiter.
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aeolus
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Antwort #6 - 14.08.2017 um 11:13:41
 
Hallo!
Ich war heute bei der ABH und habe mich bezüglich meiner Fragen im Thema beraten lassen. Da es den vielen Nutzern hier relevant sein kann, schreibe ich einfach, was mir in der ABH gesagt wurde.

Voraussetzungen:

-Man muss einen nach seinem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz finden. D.h. wenn man Architektur studiert, darf man nicht als Medizintechniker arbeiten.
-Man muss seinen derzeitigen Job gekündigt haben und eine schriftliche Kündigung unter Beweis stellen.
-Man muss einen Arbeitsvertrag von dem neuen Job haben.
-Man muss die Abschlussurkunde/ Diplom dabei haben.

Danach unterscheidet sich das Verfahren wie folgt:

Fall 1: Man braucht eine Vorrangsprüfung durch Bundesagentur für die Arbeit (Bruttojahresgehalt ist geringer als die festgelegten Werte)

In diesem Fall wartet man auf die positive Antwort der Bundesagentur für Arbeit, dass man den Job annehmen darf. Der Rest ist das gleiche wie bei dem Fall 2.

Fall 2: Man braucht KEINE Vorrangsprüfung durch Bundesagentur für die Arbeit (Bruttojahresgehalt ist gleich oder höher als die festgelegten Werte). Dann geht man einfach zur ABH, wenn die Blaue Karte noch gültig ist, ändert die ABH nur den Zusatzblatt und FERTIG! Laut der netten Beamtin da, dauert es max halbe Stunde. Sie hat mich voll beruhigt, ich dachte, dass es ziemlich anstrengend wäre.

Eine letzte Anmerkung für die Münchener: Fürs Umschreiben/ Verlängerung der Blauen Karte braucht man keinen Termin, einfach hingehen und warten. Aber für z.B. Niederlassungserlaubnis über Blaue Karte braucht man unbedingt einen Online Termin.
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dim4ik
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Antwort #7 - 16.08.2017 um 15:33:00
 
aeolus schrieb am 14.08.2017 um 11:13:41:
-Man muss seinen derzeitigen Job gekündigt haben und eine schriftliche Kündigung unter Beweis stellen.

Verstehe nicht, warum das vorausgesetzt wird. Was passiert denn, wenn der neue Job aus warum auch immer welchem Grund von der ABH bzw. AA eben nicht genehmigt wird? Den Ausländer einfach mal in der Luft hängen lassen, damit die BC schneller zurückgenommen werden kann?  hä?
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aeolus
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Antwort #8 - 17.08.2017 um 10:47:56
 
dim4ik schrieb am 16.08.2017 um 15:33:00:
Verstehe nicht, warum das vorausgesetzt wird. Was passiert denn, wenn der neue Job aus warum auch immer welchem Grund von der ABH bzw. AA eben nicht genehmigt wird? Den Ausländer einfach mal in der Luft hängen lassen, damit die BC schneller zurückgenommen werden kann?  

ich sehe es eher anders. Die ABH muss ja einen Beweis haben, dass du doch nicht ehr bei deinem "alten" Arbeitgeber arbeitest, damit sie den Zusatzblatt dementsprechend ändern kann.
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Aras
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Antwort #9 - 17.08.2017 um 11:00:02
 
Offen gesagt ist das tatsächlich Quatsch. Du bist in einem ungesicherten Zustand und falls die ABH aus irgendwelchen Gründen nicht die AE bzw. die Auflage erteilt, dann hast du das Problem.

Ich würde das nur über eine schriftliche Zusicherung machen, § 38 VwVfG. D.h. man geht zur ABH und legt den neuen Arbeitsvertrag vor. Die ABH sichert schriftlich zu, bei Kündigung der alten und Aufnahme der neuen Arbeit, die Arbeitgeberbindung entsprechend zu ändern. Man kündigt. Unterschreibt den neuen Vertrag, legt die Nachweise entsprechend mit der Zusicherung vor und holt sich  das neue Zusatzblatt.

Ohne schriftliche Zusicherung, z.B. bei nur mündlicher Auskunft, kann die ABH sich auf die Nichtverbindlichkeit der mündlichen Zusicherung berufen. Du wärst dann der Gelackmeierte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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aeolus
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Antwort #10 - 17.08.2017 um 14:38:14
 
Aras schrieb am 17.08.2017 um 11:00:02:
Ohne schriftliche Zusicherung, z.B. bei nur mündlicher Auskunft, kann die ABH sich auf die Nichtverbindlichkeit der mündlichen Zusicherung berufen. 

Da befindet man sich wiederum in der Situation in München, wo man bei der ABH angesprochen wird, dass es keine Termine für die nächsten 3 Monate möglich sind und so eine Zusicherung können sie aus Millionen verschiedenen Gründen lediglich während eines vereinbarten Termins vorbereiten.  Griesgrämig
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