Erstmal danke an das Forum, habe hier schon ein paarmal sehr hilfreiche Antworten bekommen!
Meine Freundin hat in Deutschland Anfang 2016 ihr Studium abgeschlossen und momentan den
AT gemäß §16 Abs.4. In diesen 18 Monaten, die jetzt bald rum sind hat sie Ihre selbständige Tätigkeit vorbereitet und Anfang 2017 ihr Gewerbe angemeldet. Nun möchte sie den
AT gemäß §21 Abs.2a verlängern. Es handelt sich um ein Dienstleistungsgewerbe welches auch einen Bezug zu ihrem Studium hat.
Bis zur Gewerbeanmeldung im März 2017 hatte sie irgendwelche Jobs um sich über Wasser zu halten, seit April lebt sie nur noch von ihrem Gewerbe. Sie hat von April bis jetzt einen Umsatz von ca. 7000 EUR gemacht. Da man bis zu 8820 EUR/Jahr keine Steuern zahlt, wäre das - bis auf wenige Kosten – das Nettoeinkommen der letzten vier Monate (April/Mai/Juni/Juli). Für das ganze Jahr 2017 war ein Umsatz von 10.000 EUR angepeilt, der wahrscheinlich auch erreicht wird. Summa summarum hat sie sehr viel Energie in das Gewerbe gesteckt (Website, Marketing…) und ist ständig dabei alles weiter aufzubauen und zu verbessern.
Nun haben wir etwas Angst vor dem nächsten Termin bei der Ausländerbehörde. Wie streng wird denn dieser
AT gemäß §21 Abs.2a denn vergeben? Wenn ich mir den Absatz durchlese steht, dass er abweichend von §21 Abs.1 erteilt werden kann. Das würde ja bedeuten dass sehr viele Hürden wegfallen. Trotzdem sind wir uns unsicher ob der Umsatz reicht oder noch sonstige Dinge geprüft werden die wir jetzt nicht auf dem Schirm haben. Muss man eigentlich einen Businessplan vorlegen? Wäre super dankbar wenn mir jemand schreiben könnte, was bei der Prüfung für den
AT gem. §21 Abs.2a alles relevant und wichtig ist.