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Selbständige Tätigkeit nach Studium gem. §21 Abs.2a (Gelesen: 954 mal)
danisound
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Beiträge: 19

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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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30.07.2017 um 22:43:33
 
Erstmal danke an das Forum, habe hier schon ein paarmal sehr hilfreiche Antworten bekommen!

Meine Freundin hat in Deutschland Anfang 2016 ihr Studium abgeschlossen und momentan den AT gemäß §16 Abs.4. In diesen 18 Monaten, die jetzt bald rum sind hat sie Ihre selbständige Tätigkeit vorbereitet und Anfang 2017 ihr Gewerbe angemeldet. Nun möchte sie den AT gemäß §21 Abs.2a verlängern. Es handelt sich um ein Dienstleistungsgewerbe welches auch einen Bezug zu ihrem Studium hat.

Bis zur Gewerbeanmeldung im März 2017 hatte sie irgendwelche Jobs um sich über Wasser zu halten, seit April lebt sie nur noch von ihrem Gewerbe. Sie hat von April bis jetzt einen Umsatz von ca. 7000 EUR gemacht. Da man bis zu 8820 EUR/Jahr keine Steuern zahlt, wäre das - bis auf wenige Kosten – das Nettoeinkommen der letzten vier Monate (April/Mai/Juni/Juli). Für das ganze Jahr 2017 war ein Umsatz von 10.000 EUR angepeilt, der wahrscheinlich auch erreicht wird. Summa summarum hat sie sehr viel Energie in das Gewerbe gesteckt (Website, Marketing…) und ist ständig dabei alles weiter aufzubauen und zu verbessern.

Nun haben wir etwas Angst vor dem nächsten Termin bei der Ausländerbehörde. Wie streng wird denn dieser AT gemäß  §21 Abs.2a denn vergeben? Wenn ich mir den Absatz durchlese steht, dass er abweichend von §21 Abs.1 erteilt werden kann. Das würde ja bedeuten dass sehr viele Hürden wegfallen. Trotzdem sind wir uns unsicher ob der Umsatz reicht oder noch sonstige Dinge geprüft werden die wir jetzt nicht auf dem Schirm haben. Muss man eigentlich einen Businessplan vorlegen? Wäre super dankbar wenn mir jemand schreiben könnte, was bei der Prüfung für den AT gem. §21 Abs.2a alles relevant und wichtig ist.
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danisound
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i4a rocks!


Beiträge: 19

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 08.08.2017 um 23:09:00
 
Kann mir vielleicht jemand sagen ob die 18 Monate nach dem Studium mit dem AT 16 Abs 4  zur Vorbereitung einer selbständigen Arbeitet dienen oder wird schon verlangt dass man einen bestimmten Umsatz erzielt hat, Mitarbeiter eingestellt hat...?
So wie ich das auf einigen anderen Seiten gelesen habe, soll die Zeit nach dem Studium zur Vorbereitung dienen, nach den zwei Jahren mit dem AT 21 2a wird dann geprüft ob man von der Tätigkeit leben kann. Sehe ich das richtig oder kann jemand noch was dazu sagen?
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.08.2017 um 09:14:55
 
Hallo danisound,

durch eine AE nach § 16 Abs. 5 AufenthG (ehemals § 16 Abs. 4) soll hochqualifizierten Ausländern mit deutschem Hochschulabschluss für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten die Chance eröffnet werden, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Wenn eine selbstständige Tätigkeit beabsichtigt ist, dann solte dieser Zeitraum auch genutzt werden, um sich das entsprechend aufzubauen.

Steht dann der Wechsel in eine AE nach § 21 Abs. 2a AufenthG an, wird i.d.R. ein großzügiger Maßstab angelegt. Denn gerade junge Wissenschaftler und Forscher, die das Land um wichtige wissenschaftliche Impulse und In­novationen bereichern können, werden ihre Tätigkeit nicht immer mit Kapitalinvestitionen  und der unmit­telbaren Schaffung von Arbeitsplätzen verbinden.

Etwas anderes gilt dann, wenn nicht auszuräumende Zweifel bestehen, ob der Betroffene durch seine Tätigkeit Einkünfte von mindestens 24.000,00 € pro Jahr nach Einkommenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungs­schutz erzielen wird. Hier ist  das Ermessen regelmäßig zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Es ist aber immer eine Einzelfallprüfung, also kann auch keine pauschale Aussage getroffen werden, wann eine AE erteilt wird und wann nicht. Also am besten gut vorbereitet und mit aussagekräftigen Nachweisen zur Antragstellung erscheinen.

Viele Grüße

dgstein
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