grisu1000 schrieb am 25.06.2017 um 03:11:02:Begründung: Niemand hat gefordert, das Ihr eine
VE vor Terminbestätigung macht. Warum soll der Steuerzahler für eure Fehler haften
ich sehe das nicht so! auch wenn es "nur" um 25 EUR geht und eigentlich egal wäre. Ich würde die Erstattung wie folgt begründen:
1- Auf der Homepage der
AV Beirut liest man: neue Verfügbare Termine werden in höchstmöglicher Zahl in unregelmäßigen Abständen und mit einem Vorlauf von wenigen Wochen freigegeben.
2- Gemäß
Visakodex sollte man binnen 2 Wochen einen Termin bekommen.
3- Auf der Homepage der
AV lässt sich keine Hinweise finden, dass aufgrund der dortigen Umständen, eine Terminvereinbarung innerhalb wenigen Wochen ausgeschlossen ist.
4- Ein Termin bei der
ABH zweck Abgabe einer
VE zu vereinbaren und endgültiger Erhalt sowie Zusendung dieser
VE an den Ausländer, kann nicht unbedingt binnen wenigen Wochen stattfinden.
Logischerweise sollte man dann erst die
VE abgeben und dann einen Termin vereinbaren, da sonst die Gefahr bestehen könnte, dass der Antragsteller ohne
VE zu dem Termin erscheinen muss, da diese noch unterwegs ist! zumal, dass bei diesen Botschaften man nie weiß, wann ein Termin frei wäre! (könnte ja gleich nächste Woche sein)
Wenn aber die
AV seit Monaten keinen Termin frei gibt, bzw. nicht möglich ist, einen Termin zu bekommen und der Besuch am platzen ist, ist es nicht der Fehler des Gastgebers, sondern der der Botschaft und sollte im Streitfall die Kosten der
VE erstatten. Schließlich besteht die Botschaft auf Abgabe einer kostenpflichtigen
VE.
Das wäre meine Meinung!