Danke für die Informationen, es ist tatsächlich so, dass die Behörde hier hoffentlich weniger streng ist als woanders und zwar wären meine Fragen:
1. Zum Thema Sprachkenntnisse steht im Gesetz: §10
StAG (6):
Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 (also “über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“) wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Der Psychiater meiner Frau kann dafür einen Gutachten schreiben. Hat jemand Erfahrung damit wie so einen Gutachten geschrieben wird also was steht genau drin / in welchem Form (sie ist nicht in der Lage die
B1 Prüfung zu schaffen, hat sie 2 mal probiert= in 2013 und in 2016 nicht geschafft, das lesen und hören ja aber das schreiben und sprechen nicht und sprechen war sogar noch schlechter in 2016 also noch mehr in Deutschland gelebt und sogar schlechter abgeschnitten also nicht absehbar, dass sie es je schafft)
2. Zum Thema Bezug von Leistungen der Grundsicherung, es steht im Gesetz §10
StAG (1) 3:
(wenn er) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
Also da meine Frau die Inanspruchnahme der Leistungen nach SGBXII nicht zu vertreten hat (sie ist auf Dauer als voll erwerbsgemindert eingestuft worden) dann wäre es auch möglich denke ich. Oder muss/kann/sollte man das die Behörde anders beweisen ? Kann /soll der Psychiater auch da was bescheinigen?
3. Meine Frau hat einen Aufenthaltsitel auf 3 Jahre begrenzt (wahrscheinlich, weil wir Leistungen vom Jobcenter dann ich Erwerbsminderungsrente und sie Grundsicherung bezogen haben). Ist das ein Hindernis ? Denn§10
StAG (1) 2. schreibt : “(wenn er) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ...oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,“.
Ich verstehe das nicht ganz, weil ich die§§ 16 17 20 ... 25 nicht kenne. Ist drin die Möglichkeit mit einem Aufenthaltstitel auf 3 Jahre befristet möglich oder nicht ?
4. Und sonst die Frage: wenn die Behörde den Antrag ablehnt kann man sich mit einem Rechtsanwalt wehren ? Habt Ihr Erfahrung damit was in der Praxis dann geschieht meistens?
Danke nochmal