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Einbürgerung mit Grundsicherung und B1 Unfähigkeit (Gelesen: 2.373 mal)
Michael65
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.06.2017 um 18:35:30
 
Guten Tag,
ich bin Deutscher, 52 Jahre alt und beziehe eine kleine Erwerbsminderungsrente erstmal auf 3 Jahren begrenzt. Meine Frau kommt aus Asien/Fernost = Südostasien und bekommt jetzt Grundsicherung wegen volle dauerhafte Erwerbsminderung (sie ist 53 Jahre alt). Sie lebt mit mir in Deutschland seit 11 Jahren. Sie hat zum zweiten mal die B1 Prüfung nicht bestanden. Sie hat einen sehr guten Psychiater der sie viel geholfen hat und bereit ist zu attestieren, dass sie unfähig ist die B1 Prüfung zu bestehen.
Meine Fragen:
- wird der Bezug von Grundsicherungsleistungen die Einbürgerung erschweren ?
- Ist ein Attest vom Psychiater ausreichend für die erforderliche B1 Kompetenz?
Was sollen wir beachten beim Antrag?
Im nächsten Monat wird sie ihrer Aufenthaltstitel für 3 Jahren erneut bekommen und dann denken wir daran die Einbürgerung zu beantragen
Danke für jeden Ratschlag
Michael
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deerhunter
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Antwort #1 - 20.06.2017 um 18:45:53
 
Ohne genug Einkommen wird die Einbürgerung nicht so einfach machbar sein! Der Lu muss sichergestellt sein!

Das B1 könnte eventuell mittels Gutachten nach §10 (6) ausgesetzt werden
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 20.06.2017 um 21:07:27
 
deerhunter schrieb am 20.06.2017 um 18:45:53:
Das B1 könnte eventuell mittels Gutachten nach §10 (6) ausgesetzt werden 


§10 (6) StAG, der Vollständigkeit halber.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #3 - 21.06.2017 um 11:52:49
 
Es wird auch in den verschiedenen Bundesländern etwas unterschiedlich gehandhabt. Sie könnte also einen Beratungstermin mit "ihrer" Einbürgerungsbehörde vereinbaren und dort klären, ob die etwas strenger oder etwas gelassener sind.
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Michael65
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Antwort #4 - 21.06.2017 um 19:18:49
 
Danke für die Informationen, es ist tatsächlich so, dass die Behörde hier hoffentlich weniger streng ist als woanders und zwar wären meine Fragen:

1. Zum Thema Sprachkenntnisse steht im Gesetz: §10 StAG (6):

Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 (also “über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“) wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Der Psychiater meiner Frau kann dafür einen Gutachten schreiben. Hat jemand Erfahrung damit wie so einen Gutachten geschrieben wird also was steht genau drin / in welchem Form (sie ist nicht in der Lage die B1 Prüfung zu schaffen, hat sie 2 mal probiert= in 2013 und in 2016 nicht geschafft, das lesen und hören ja aber das schreiben und sprechen nicht und sprechen war sogar noch schlechter in 2016 also noch mehr in Deutschland gelebt und sogar schlechter abgeschnitten also nicht absehbar, dass sie es je schafft)

2. Zum Thema Bezug von Leistungen der Grundsicherung, es steht im Gesetz §10 StAG (1) 3:

(wenn er) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Also da meine Frau die Inanspruchnahme der Leistungen nach SGBXII nicht zu vertreten hat (sie ist auf Dauer als voll erwerbsgemindert eingestuft worden) dann wäre es auch möglich denke ich. Oder muss/kann/sollte man das die Behörde anders beweisen ? Kann /soll der Psychiater auch da was bescheinigen?

3. Meine Frau hat einen Aufenthaltsitel auf 3 Jahre begrenzt (wahrscheinlich, weil wir Leistungen vom Jobcenter dann ich Erwerbsminderungsrente und sie Grundsicherung bezogen haben). Ist das ein Hindernis ? Denn§10 StAG (1) 2. schreibt : “(wenn er) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ...oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,“.
Ich verstehe das nicht ganz, weil ich die§§ 16 17 20 ... 25 nicht kenne. Ist drin die Möglichkeit mit einem Aufenthaltstitel auf 3 Jahre befristet möglich oder nicht ?

4. Und sonst die Frage: wenn die Behörde den Antrag ablehnt kann man sich mit einem Rechtsanwalt wehren ? Habt Ihr Erfahrung damit was in der Praxis dann geschieht meistens?

Danke nochmal
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KaGe
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Antwort #5 - 21.06.2017 um 19:50:21
 
Michael65 schrieb am 21.06.2017 um 19:18:49:
Der Psychiater meiner Frau

Ein Psychiater ist ja ein Facharzt für psychische Krankheiten und kein Gutachter. Der könnte ihr evtl. attestieren, daß sie wegen einer psych. Erkrankung (wegen der er sie auch behandelt)
nicht lernfähig ist.
Aber was in dem Attest drin stehen soll, das muß man schon dem Arzt überlassen. Der muß nur wissen, wofür sie solch ein Attest benötigt.
Ob die ABH das anerkennt, muß man abwarten.
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reinhard
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Antwort #6 - 21.06.2017 um 20:02:03
 
Wenn sie die Einbürgerung beantragt, muss sie mindestens zwei Drittel der Gebühren für die Einbürgerung bezahlen, die bekommt sie auch nicht zurück.

Falls der Antrag abgelehnt wird, kann sie dagegen klagen, wie gegen jeden Bescheid.

Es ist allerdings üblich, dass sie sich erst beraten lässt, und zwar direkt von der zuständigen Behörde. Danach entscheidet sie, ob sie den Antrag stellt.

Zu Bundeslands-Eigenheiten: In Schleswig-Holstein sind Antragsteller über 65 Jahren von B1 praktisch befreit.
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Antwort #7 - 21.06.2017 um 21:52:02
 
Michael65 schrieb am 21.06.2017 um 19:18:49:
Der Psychiater meiner Frau kann dafür einen Gutachten schreiben. Hat jemand Erfahrung damit wie so einen Gutachten geschrieben wird also was steht genau drin


Nein, das wird ein "unabhängiger" Gutachter feststellen müssen und nicht der eigene Arzt! Den Gutachter müsst ihr bezahlen!

Michael65 schrieb am 21.06.2017 um 19:18:49:
2. Zum Thema Bezug von Leistungen der Grundsicherung, es steht im Gesetz §10 StAG (1) 3:

(wenn er) den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Also da meine Frau die Inanspruchnahme der Leistungen nach SGBXII nicht zu vertreten hat (sie ist auf Dauer als voll erwerbsgemindert eingestuft worden) dann wäre es auch möglich denke ich. Oder muss/kann/sollte man das die Behörde anders beweisen ? Kann /soll der Psychiater auch da was bescheinigen?


Auch das wird so einfach nicht funktionieren! Ohne Einkommen wird es schwer! Auch hier müsste man es wieder mit Gutachten probieren....wie schon gesagt, wird so etwas recht teuer!

Michael65 schrieb am 21.06.2017 um 19:18:49:
. Und sonst die Frage: wenn die Behörde den Antrag ablehnt kann man sich mit einem Rechtsanwalt wehren ? Habt Ihr Erfahrung damit was in der Praxis dann geschieht meistens?


Sicher kann man klagen....die Chancen schätze ich gering ein, aber Versuch macht klug!

Einfach mal bei der Behörde einen Beratungstermin machen und sehen, was die sagen
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Michael65
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Antwort #8 - 21.06.2017 um 23:16:18
 
Danke, wie bzw wo findet man Gutachter die
1.  Bescheinigen können, dass die Prüfung B1 nicht bestanden werden kann
Und
2. Der Bezug von Grundsicherung nicht zu verantworten ist ?
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deerhunter
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Antwort #9 - 22.06.2017 um 08:03:05
 
Michael65 schrieb am 21.06.2017 um 23:16:18:
Danke, wie bzw wo findet man Gutachter die
1.Bescheinigen können, dass die Prüfung B1 nicht bestanden werden kann
Und
2. Der Bezug von Grundsicherung nicht zu verantworten ist ? 


Bei der ABH / EBH oder dem Gericht nachfragen, welche Gutachter sie aktzeptieren...vermutlich Amtsarzt
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