Ist schon echt spät:
Du musst natürlich wie bereits vorgeschlagen die damals gültige Gesetzeslage nachschlagen und nicht die heutige Gesetzeslage heranziehen...
damals gültige Fassung des § 16 in der rechten Spalte:
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al8163-0.htmdamals gültige Fassung des § 98 in der rechten Spalte:
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al8229-0.htmKanton schrieb am 19.06.2017 um 00:22:51:Unselbständige Arbeit wurde vom Gericht unter § 98 Abs. 3 Nr. 2 subsummiert - der auf § 12 ("Geltungsbereich; Nebenbestimmungen") Bezug nimmt.
Überleg mal wie die damaligen Nebenbestimmungen der § 16 Abs. 4
AE lauteten.
aus der Entscheidung
Zitat:Die Antragsgegnerin erteilte ihm darauf am 19. April 2010 eine bis 18. April 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4
AufenthG. Diese enthielt eine Auflage, wonach eine unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde, eine selbständige Tätigkeit nicht gestattet sei. Ausnahmsweise sei eine unselbständige Beschäftigung bis zu insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt.
Kanton schrieb am 19.06.2017 um 00:22:51:xplizit ist unselbständige Arbeit (das Verstoß gegen das Verbot) unter § 98 nicht aufgeführt. Was ich nicht gesehen habe, obwohl alles klar da steht, . Unselbständige Arbeit wurde vom Gericht unter § 98 Abs. 3 Nr. 2 subsummiert - der auf § 12 ("Geltungsbereich; Nebenbestimmungen") Bezug nimmt. Und somit entsprechend § 98 Abs. 5 unter "übrige Fälle"[/u] eingeordnet. Und heraus kam ein Bußgeldrahmen von 1000 E. Weil eben
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ... bis zu fünfhunderttausend Euro, .... bis zu dreißigtausend Euro, ... bis zu fünftausend Euro, ... bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
aus der Entscheidung
Zitat:Momentan steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Antragsteller durch seine Tätigkeit für die Y. Handels GmbH den Bußgeldbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG verwirklicht hat
bzw. gegen die Auflage in der Aufenthaltserlaubnis bezüglich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) verstoßen hat und daher der Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG erfüllt ist.
§ 4 Abs. 3 Satz 1
Zitat:Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.
Falls der Ausländer die selbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen hätte dürfen, dann wäre der BUßgeldrahmen bei bis zu 5000 € gewesen. Und hätte der Ausländer die unselbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen dürfen, dann wäre der Bußgeldrahmen bei bis zu 1000 € gewesen.