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Aufenthaltstitel als Ehegatte einer EU-Bürgerin (Gelesen: 3.978 mal)
menimen
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i4a rocks!


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16.06.2017 um 20:36:07
 
Hi Leute,
zunächst mal ein dickes Lob an alle, ihr habt mir allein durch das Lesen der Beiträge bei etlichen Themen geholfen.

Ich habe aktuell ein Anliegen und hoffe ihr könnt mir diesmal auch helfen. Ich habe folgenden Fall:

Eine Bekannte von mir ist EU-Staatsbürgerin und lebt seit Mai 2015 in Deutschland (NRW). Sie hat den Integrationskurs/die Sprachschule besucht und hat den B1-Test erfolgreich abgeschlossen. Seit Januar 2017 ist sie bei einer Firma beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden.

Nun geht es um Ihren Ehemann. Er ist aus einem Drittland und die beiden haben dort im Aprill geheiratet. Dadurch, dass meine Bekannte einen familiären Schicksalsschlag erleben musste, hatte sich ihr Ehemann direkt auf dem Weg gemacht ist ohne Visum eingereist.

Jetzt geht es darum, dass er einen Aufenthaltstitel als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers zu erlahten soll. Da meine Bekannt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden arbeitet, gilt sie ja als Arbeitnehmerin und somit als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin.

Daraufhin haben meine Bekannte und ihr Ehemann einen schriftlichen Antrag mit Belegen (Rechtsvorschriften) verfasst und sind damit zur Ausländerbehörde gegangen. Die haben dem Ehemann mitgeteilt, dass sie noch 3 weitere Unterlagen benötigen und dann über den Antrag entscheiden:
1. Er muss sich beim Bürgeramt anmelden und die Anmeldebescheinigung abgegen
2. Eine Lohnabrechnung meiner Bekannten und
3. Eine Stellungnahme, warum ohne Visum eingereist.

Ich habe bezüglich Einreisen ohne Visum in folgender Rechtssprechung gelesen:

EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002, Rs. C-459/99-:
...
Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.
...

Jetzt stellt sich die Frage:
Wie soll der Ehemann diese Stellungnahme formulieren. Soll er nur kurz erwähnen, dass er ohne Visum eingereist ist und sich auf diese Rechtsprechung stützen, oder die Einreise detaillirt erklären oder garnicht auf die Einreise ohne Visum eingehen und mit der Rechtsprechung argumentieren, dass wie die Einreise erflgt ist, eh irrelevant sei.

Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 16.06.2017 um 21:17:48
 
Was hat der Mann Deiner Bekannten überhaupt beantragt? Eine Aufenthaltskarte oder eine Aufenthaltserlaubnis?
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menimen
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Antwort #2 - 16.06.2017 um 21:29:35
 
Meines Wissens eine Aufenthaltserlaubnis. Wo ist denn da genau der Unterschied?
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lottchen
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Antwort #3 - 16.06.2017 um 21:45:27
 
Meine Frage war eigentlich überflüssig. Bei der ABH kann er nur eine AE beantragen. Als Ehegatten einer EU-Bürgerinm die ihr Freizügigkeitsrechts ausübt steht ihm aber "was Besseres" zu, nämlich eine Aufenthaltskarte.

Es gibt viele Threads zu dieser Problematik. Lies Dich mal durchs Forum. z.B. hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493301971
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menimen
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Antwort #4 - 16.06.2017 um 22:05:29
 
Das mit der Aufenthaltskarte gebe ich so weiter...
Wie sieht es denn mit dieser Stellungnahme bezüglich der Einreise ohne Visum, wie soll er das am besten handhaben?
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mgb
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Antwort #5 - 16.06.2017 um 22:56:51
 
Wie ist der Ehemann über die Schengenaussengrenze gekommen?
Wenn er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft visafrei einreisen durfte, dann hat sich das Thema sowieso erledigt. Laut allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 2.4.2.1 ist die Anlage II Verordnung-EG 539/2001 zu berücksichtigen.
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lottchen
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Antwort #6 - 16.06.2017 um 23:29:16
 
Wenn er sich lediglich eine Aufenthaltskarte ausstellen lässt hat er mit der ABH nichts zu tun. Dann entfällt auch jede Stellungnahme.

Ist er legal oder illegal eingereist?
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menimen
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Antwort #7 - 16.06.2017 um 23:42:54
 
Also er ist illegal eingereist...
Wie lässt man sich eine Aufenthaltskarte ausstellen ohne dass die Ausländerbehörde mit eingebunden ist? Hier läuft alles über die ABH solange man nicht deutscher Staatsangehöriger ist
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deerhunter
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Antwort #8 - 17.06.2017 um 11:19:14
 
menimen schrieb am 16.06.2017 um 23:42:54:
Also er ist illegal eingereist...


Dann wird es vermutlich Probleme geben bis hin zum Strafverfahren und möglicher Ausweisung! Aus welchen land kommt er und wie ist er eingereist?

menimen schrieb am 16.06.2017 um 23:42:54:
Wie lässt man sich eine Aufenthaltskarte ausstellen ohne dass die Ausländerbehörde mit eingebunden ist?


überhaupt nicht
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Aras
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Antwort #9 - 17.06.2017 um 11:25:24
 
Ich gehe nicht davon aus, dass er ausgewiesen wird. 2002 EuGh Urteil ist doch Carpenter?


Viel zu alt. Metock Urteil vom EUGh nachschlagen.

Es darf imho nur eine nicht diskriminierende Ordnungsstrafe für den rechtswidrigen Grenzübertritt erlassen werden...
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Antwort #10 - 17.06.2017 um 11:27:16
 
menimen schrieb am 16.06.2017 um 23:42:54:
Also er ist illegal eingereist...

Wie?

Es ist für den Ehegatten eines freizügigen EU-StAng schwerer, illegal einzureisen, als für andere Drittstaater.
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Antwort #11 - 18.06.2017 um 20:06:54
 
menimen schrieb am 16.06.2017 um 20:36:07:
3. Eine Stellungnahme, warum ohne Visum eingereist.


Zu einem Anwalt gehen, der sich mit Freizügigkeitsrecht auskennt und die einschlägigen Urteile kennt. Solch eine Stellungnahme ist eine kritische Sache, weil man sich als Leie ggf, unnötig selbst belastet.

Man ist nicht verpflichtet Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuzugeben.
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Antwort #12 - 18.06.2017 um 21:40:56
 
Damit das hier nicht untergeht - ich verstehe immer noch nicht, warum die Einreise "illegal" erfolgt sein soll.

Bevor der TS das nicht begründet, tue ich mich schwer, an eine "illegale" Einreise zu glauben.


Das heißt juristisch korrekt "unerlaubte Einreise", ist ein Begriff aus dem Aufenthaltsrecht und trifft daher auf freizügige Familienmitglieder von vornherein nicht zu.
Die haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt; ein Visum bestätigt nur dieses Recht.
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Antwort #13 - 18.06.2017 um 22:07:22
 
Familienangehörige von EU-Bürgern können bei der Einreise eigentlich keine entscheidenden Fehler machen. Reist er ohne Visum, muss ihm bei einer Kontrolle das Visum ausgestellt werden. Trifft er keinen Polizisten (und kein Polizist ihn), darf die Einreise ohne Visum nicht bestraft werden.

Er sollte klarstellen, dass er eine Aufenthaltskarte will.
1) Anmeldung - klar, sollte er machen.
2) Verdienstbescheinigung sollte er kopieren.
3) Erklärung - ist eigentlich egal. Einfach schreiben, wie es war, bestraft werden darf es ohnehin nicht.

Unterschied:
1) Aufenthaltserlaubnis müsste er beantragen, und nur bei positiver Antwort darf er hier sein.
2) Aufenthaltskarte heißt, er durfte einreisen, er darf auch hier leben. Aufenthaltskarte ist nur die Bestätigung dafür, ohne die darf er auch einreisen und hier sein.
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Antwort #14 - 19.06.2017 um 03:34:21
 
reinhard schrieb am 18.06.2017 um 22:07:22:

Er sollte klarstellen, dass er eine Aufenthaltskarte will.
1) Anmeldung - klar, sollte er machen.
2) Verdienstbescheinigung sollte er kopieren.
3) Erklärung - ist eigentlich egal. Einfach schreiben, wie es war, bestraft werden darf es ohnehin nicht.


1 und 2 ok.
Bei 3 ein schriftlicher und formloser Antrag auf Aufenthaltkarte. Damit ist klar, das der Angehörige seit Einreise einen rechtmäßigen Aufenthalt besitzt und §14 Abs 1 AufenthG auf Ihn gar nicht zutrifft.

Inhaltlich würde ich auf den Vorwurf einer Straftat nur über einen Anwalt anworten.

Die Information in 3 ist für die Erteilung einer Aufenthaltskarte unerheblich.
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