juanito schrieb am 27.04.2017 um 16:06:11:Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes
Das ist mindestens unglücklich formuliert, denn diese Formulierung stammt aus dem hier irrelevanten Aufenthaltsrecht.
Bei Nachzug zu EU-Bürgern ist nur relevant, dass diese überhaupt in Deutschland für den Daueraufenthalt freizügig sind.
Das ist u.a. dann der Fall, wenn der EU-Bürger hier nicht nur (meine Formulierung!) lächerlich erwerbstätig ist. Also z.B. solche Albernheiten wie eine Stunde Arbeit pro Woche mit 8,50 € Stundenlohn.
Wir haben aktuell einen Fall, wo der EU-Bürger in Deutschland ein Nettoeinkommen von knapp 1000 € hat, was für zwei Erwachsene klar *nicht* reicht, um den Lebensunterhalt zu *sichern*.
Aber es ist mehr als ausreichend für die Bestätigung der Arbeitnehmereigenschaft, womit der Ehegatte nachziehen kann. Und beide zusammen können dann natürlich auch aufstockende Leistungen beziehen.
Womit Deine vorletzte Frage beantwortet ist.
Die letzte kann Dir nur die zuständige
AV beantworten.
Grundsätzlich darf man aber davon ausgehen, dass die Kollegen das schlussendlich ebenso sehen, da es der gültigen Rechtslage entspricht.
Ob das auch sofort der Fall ist, also bereits ab der ersten Vorsprache alles klar und ohne die geringsten Rückfragen abläuft, wäre spekulativ.