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Meldepflicht für ausländische Besucher? (Gelesen: 1.204 mal)
Themen Beschreibung: Müssen Kurzbesuche bei Einwohnermeldeamt angemeldet werden?
Mike65
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Meldepflicht für ausländische Besucher?
15.06.2017 um 14:39:06
 
Hallo,

auch wenn meine Frage vermutlich nicht direkt das Ausländerrecht betrifft, ist vielleicht doch jemand in der Lage, hier zu antworten:
Eine Bekannte hat ihre Mutter für 4 Wochen zu sich eingeladen, letzterer wurde dafür ein Schengen-Visum erteilt. Nun droht ihr die Gemeinde mit bis zu 1000€ Bussgeld, weil sie die Mutter nicht gemeldet hat. Offenbar hat der Vermieter der Wohnung den Einzug an die Gemeinde gemeldet.
Ich dachte immer, dass bei privaten Kurzaufenthalten bis zu 3 Monaten für Ausländer ohne Wohnsitz im Inland keine Meldepflicht besteht, kann den entsprechenden Passus aber nicht im Gesetz finden.

Wenn meine Bekannte tatsächlich versehentlich gegen die Meldepflicht verstossen hätte, könnte das negative Folgen auf zukünftige Schengenanträge haben? Werden hier Daten ausgetauscht?

Gruß

Mike
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.06.2017 um 15:06:47
 
An dem "Drohschreiben" muss doch stehen aufgrund welcher Vorschrift sie sich hätte anmelden müssen. Was steht dazu drinnen?

§27 Bundesmeldegesetz
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
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Aras
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Antwort #2 - 15.06.2017 um 15:09:59
 
https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/

Zitat:
17.1.1 Beziehen einer Wohnung
Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.
Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.



Zitat:
§ 27 BMG Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.[...]


Also einfach erklären, dass die Mutter bei ihrer Tochter für 4 Wochen zu Besuch ist und auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG verweisen.

Dann ist die Sache gegessen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #3 - 15.06.2017 um 15:37:44
 
Und: nicht am Telefon erklären.

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