Hallo Zusammen, folgendes Problem liegt vor:
Ein Bekannter von mir, Algerier, ist seit Januar 2016 hier ohne Pass in Deutschland. Es wurde in seiner Heimat bedroht, so dass er aus Angst nach Deutschland gekommen ist - wie gesagt - ohne seinen Pass. Den hat er unterwegs "verloren".
Er hat Klage eingereicht, damit sein Asylantrag anerkannt wird. Seine Gründe waren jedoch nicht ausreichend, so dass die Klage abgelehnt wurde.
Seit Mitte April 2017 arbeitet er mit Genehmigung der Ausländerbehörde.
Heute waren wir bei der Ausländerbehörde. Er hat eine Duldung §60a Abs. 2 S. 1
AufenthG Nr. xxx gültig bis: 06.07.17 erhalten.
Weiterhin hat er ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass er sich derzeit ohne gültigen Nationalspass im Bundesgebiet befindet und mitwirken muss, einen gültigen Pass oder Passersatz zu besorgen.
Er soll zum Konsulat nach Frankfurt fahren und dort einen Pass beantragen. Wenn er bis zum 06.07.17 nicht nachweisen kann das er sich darum gekümmert hat, wird ihm der Mitarbeiter der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60 a Abs. 6 Nr. 2
AufenthG erteilen.
Er, der Algerier, will sich aber nicht um einen neuen Pass kümmern, denn dann wird er, so seine Information, nach Algerien abgeschoben bzw. er muss ausreisen. Das kann er jedoch nicht, weil er um sein Leben in Algerien fürchtet.
Das soweit in Kurzform zusammengefasst.
Meine konkreten Fragen lauten:
1. Kann ihm die Arbeit tatsächlich untersagt werden? Quasi als Druckmittel? Und wenn ja, dann kann er ja ohne Pass hier bleiben aber dann (leider) ohne Arbeit. Oder was hat die Ausländerbehörde dann wieder "in petto"?
2. Wenn er wieder einen algerischen Pass bekommt, welche Möglichkeiten hat er dann, trotzdem in Deutschland zu bleiben und hier zu arbeiten?
Ich freu mich auch über weitere Tipps oder Informationen.
Vielen Dank im Voraus,
Kerstin