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Aufenthalts/Bleiberecht für brasilianischen Sohn mit Frau und Enkel (Gelesen: 2.159 mal)
Itanhanga51
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05.06.2017 um 08:42:31
 
Hallo zusammen, ich möchte wissen, ob und welche  Möglichkeiten es gibt, unseren Sohn aus Brasilien, 30 Jahre alt, mit Ehefrau und Enkel ( 7 Jahre) legal  hier in Deutschland anzumelden.  Meine Frau ist geb. Brasilianerin, aber eingebürgerte Deutsche.
Der Sohn ist weder hochbegabt, noch ausgebildete Fachkraft, noch mit Abitur ausgestattet. Allerdings ist er schwer übergewichtig, was ihn bei den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in Brasilien sehr stark hindert, einen Job zu finden.
Wir könnten sie zumindest zeitweise bei uns wohnen lassen, die Verpflichtungserklärung ist auch kein Problem.
Wie können wir vorgehen, damit die kleine Familie, die dem Staat nicht zur Last werden soll, hier bei der leiblichen Mutter wohnen und leben kann?
Sprachvisum = 1 Jahr und was dann
aus humanitären Gründen?
Welche Möglichkeiten gibt es?
Bin für jede seriöse Antwort sehr dankbar
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deerhunter
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Antwort #1 - 05.06.2017 um 08:56:22
 
Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Hallo zusammen, ich möchte wissen, ob und welcheMöglichkeiten es gibt, unseren Sohn aus Brasilien, 30 Jahre alt, mit Ehefrau und Enkel ( 7 Jahre) legalhier in Deutschland anzumelden.Meine Frau ist geb. Brasilianerin, aber eingebürgerte Deutsche.
Der Sohn ist weder hochbegabt, noch ausgebildete Fachkraft, noch mit Abitur ausgestattet


Da gibt es keine Möglichkeiten, wenn es der Sohn deiner Frau ist....oder ist es euer Sohn (also dein Sohn und damit Deutscher)???

Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Allerdings ist er schwer übergewichtig, was ihn bei den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in Brasilien sehr stark hindert, einen Job zu finden. 


Ja, dafür ist ja nun nicht Deutschland zuständig! Da könnte er ja etwas abnehmen

Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Wir könnten sie zumindest zeitweise bei uns wohnen lassen, die Verpflichtungserklärung ist auch kein Problem. 


Touristenstatus für 90 Tage...

Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Wie können wir vorgehen, damit die kleine Familie, die dem Staat nicht zur Last werden soll, hier bei der leiblichen Mutter wohnen und leben kann? 


Überhaupt nicht...wer soll den Daueraufenthalt finanzieren? Alleine die KV würde vermutlich ein paar tausend Euro im Monat kosten!

Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Sprachvisum = 1 Jahr und was dann


Würde nur für eine Person gehen und aus welchem Grund? Studium fällt ja aus, wenn kein Aitur vorhanden! Das wird nichts

Itanhanga51 schrieb am 05.06.2017 um 08:42:31:
Welche Möglichkeiten gibt es?


Keine, die wirklich Sinn machen
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Holzer
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Antwort #2 - 05.06.2017 um 17:54:04
 
Ist der Sohn euer Kind und damit Deutscher oder Kind deine Ehefrau aus einer früheren Beziehung?

Sollte Nr. 2 zutreffen, hat mein Vorredner eigentlich alles gesagt. Da dürfte es nahezu keine Möglichkeit geben
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Itanhanga51
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Antwort #3 - 30.01.2023 um 15:18:02
 
Hallo,
nach langer zeit melde ich mich wieder mit einer Frage. Der Sohn und seine Familie sind damals nach Spanien geflogen. Mittlerweile ist noch ein Enkel geboren, der durch Geburt die spanische Nationalität hat.
Nun will die Familie nach D kommen, und zwar ständig. Der Enkel mit der EU Nationalität könnte der Türöffner sein, oder? Nochmal kurz die Umstände: es handelt sich um Sohn und Schwiegertochter, ein 13 jähriger Junge und der kleine Enkel mit 4 Jahren und spanischem Pass. Enkel 1 und Schwiegertochter haben spanische Aufenthalts - und Arbeitsberechtigung, beim Sohn ist geschludert worden, er hat zwar Aufenthaltsberechtigung, darf aber nicht offiziell arbeiten. Das vereinfacht das Leben natuerlich nicht und nun kam der Gedanke, doch nach Deutschland zu ziehen. Gibt es eine Möglichkeit auf Grund des kleinen Enkels, der EU Bürger ist?
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calhoon
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Antwort #4 - 30.01.2023 um 19:59:20
 
Itanhanga51 schrieb am 30.01.2023 um 15:18:02:
Gibt es eine Möglichkeit auf Grund des kleinen Enkels, der EU Bürger ist?


Jenseits des bedingungslosen (und natürlich eigenfinanzierten) Aufenthalts als Tourist, also max 90 Tage, sehe ich keine Möglichkeit, nach der das 4-jährige Kind Freizügigkeit genießen könnte – und davon abgeleitet der Rest der Familie. Also 'nein'.
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lottchen
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Antwort #5 - 31.01.2023 um 11:00:37
 
https://www.beck.de/cms/?toc=NVwZ.root&docid=432465
Hier liegt der Fall zwar etwas anders, aber ein entscheidender Satz dürfte auch in der hier im Thema geschilderten Konstellation zutreffen:

Berufe sich ein Drittstaatsangehöriger auf ein aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Führung eines normalen Familienlebens in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, müsse die Referenzperson, von der er das Recht ableitet (hier das Kind) im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein...Ein eigenes Aufenthaltsrecht des Kindes bestehe nur, wenn ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stünden (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Unionsbürgerrichtlinie).
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.02.2023 um 14:02:14
 
Nach EuGH Urteil Zhu & Chen ist es egal woher die Existenzmittel stammen. Wenn also die Oma den Enkel sponsert geht es.
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erne
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Antwort #7 - 10.02.2023 um 09:45:05
 
mgb schrieb am 09.02.2023 um 14:02:14:
Wenn also die Oma den Enkel sponsert geht es. 

Wenn und solange!
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