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Krankenversicherung Schulische Ausbildung (Gelesen: 630 mal)
robbaht
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i4a rocks!


Beiträge: 40

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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09.02.2023 um 21:07:32
 
Hallo liebes Forum,
ich habe folgende Frage und hoffe, jemand weiß eine Antwort. Mein Schwager aus Albanien ist nach Deutschland eingereist für eine schulische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachschule. Er war schon bei der Ausländerbehörde in Berlin, dort wurde ihm gesagt seine Reisekrankenversicherung, mit der er das Visum aus der deutschen Botschaft bekam sei nicht ausreichend, er brauche eine andere Krankenversicherung.

Nach langem Hin und Her telefonieren mit mehreren Kassen und Versicherungen nimmt ihn weder die gesetzlichen Kassen nicht auf (als Fachschüler ohne Entgelt und auch kein Student an Universität keine versicherungspflicht und gängige private Krankenversicherungen sehen sich auch nicht in der Pflicht)

Liegt es daran, dass eventuell längerfristige Reisekrankenversicherungen abgeschlossen sein müssen, um den Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen? Weil die gesetzlichen würden ihn aufnehmen, wenn er ein AT von mind. 12 Monaten hat. Ich weiß leider nicht wie lange seine Reisekrankenversicherung ausgestellt war auf wieviele Tage.

Wenn es an zu kurzer Dauer lag, müssten wir einfach nur eine Reisekrankenversicherung mit längerfristiger Gültigkeit beantragen?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar und hoffe, jemand weiß Bescheid der war schon mal in ähnlcher Situation.

Vielen Dank
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reinhard
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Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.02.2023 um 21:14:10
 
Nein, er will ja nicht reisen, deshalb ist eine Reisekrankenversicherung nicht ausreichend.

Richtig ist, er braucht eine Aufenthaltserlaubnis von 1 Jahr und 1 Tag, die die Ausländerbehörde ihm zusagen müsste, damit er die Krankenversicherung bekommt. Oder die gesetzliche Krankenversicherung sagt die Aufnahme zu, wenn er die AE bekommt, und das reicht dann der Ausländerbehörde zur Erteilung.
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robbaht
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 09.02.2023 um 21:19:37
 
Hallo reinhard,

vielen dank für die schnelle Antwort. Ich habe mit einigen gesetzlichen Kassen schon telefoniert, die meinten ein Schreiben oder eine Bestätigung der ABH würde denen zur Aufnahme nicht ausreichen.

ALso kann mein Schwager quasi nur hoffen, dass es wenigstens der ABH ausreicht, wenn die KK bestätigt, ihn aufzunehmen wenn der AT da ist..

Und diese Bestätigung muss der ABH dann ausreichen? Weil es beißt sich ja alles ziemlich wenn er das eine haben muss, um das andere zu kriegen aber anders rum genau so.
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robbaht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.02.2023 um 10:12:25
 
Nach wie vor beharren die gesetzlichen KK darauf, ihn nicht aufnehmen zu können oder dürfen, da dieser Paragraph im SGB 5 mit den mind. 12 Monaten nicht auf Aufwnthaltstitel mit Zweck der schulischen Ausbildung anwendbar ist.

Dementsprechend sind die gesetzlichen raus und es bleiben nur solche oben genannten Versicherung die die Zeit des AT abdecken.
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