Da ist § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG einschlägig. Es gilt zwar Artikel 6 Abs. 2 EMRK, wonach jeder unschuldig ist bis seine Schuld festgestellt wurde. Aber wenn die Ausländerbehörde trotz Ermittlungsverfahren die
AE erteilt, dann könnte bei einer Verurteilung das Ausweisungsinteresse verbraucht sein. Ein Ausweisungsinteresse besteht, wenn die in §§ 53 - 55 ff.
AufenthG genannten Tatbestände objektiv erfüllt sind. Aber in § 54 steht nur wann ein schweres Ausweisungsinteresse besteht, aber nicht wann ein "einfaches" Ausweisungsinteresse besteht.
Zitat:5.1.2.3.1 Da die Ausländerbehörden nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangen können, sind Einträge im Bundeszentralregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte – insbesondere zu strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch zu Suchvermerken im Zusammenhang mit noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren – mit Ausnahme der in § 17 BZRG genannten Eintragungen und mit Ausnahme der Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist (vgl. § 41 Absatz 3 BZRG) – grundsätzlich bis zur Tilgung im Bundeszentralregister (Zweiter Teil, Vierter Abschnitt BZRG) verwertbar. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen hingegen nach § 51 Absatz 1 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Entscheidungen von Gerichten oder Ausländerbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung vor der Tilgung bereits ergangen sind, bleiben hingegen nach § 51 Absatz 2 BZRG unberührt. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 BZRG darf die frühere Tat zudem auch nach der Tilgung berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder dies zwingend gebietet. Hiervon ist im Zusammenhang mit § 5 Absatz 4 sowie § 54 Nummer 5 oder 5a regelmäßig auszugehen.
Zitat:5.3.3.1 Eine solche Handhabe ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es die Behörde als wahrscheinlich erachtet, dass es letztendlich nicht zu einer Ausweisung kommt, allerdings eine nähere Prüfung noch vorbehalten bleiben soll (z. B. Abwarten des Ausgangs eines gegen den Ausländer anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens), oder wenn ein lang andauerndes Ausweisungsverfahren durchgeführt wird. In solchen Fällen müsste die Ausländerbehörde, wenn die Möglichkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels unter Vorbehalt nicht möglich wäre, den Ausländer auf die Titelfiktion (§ 81) verweisen oder den „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes akzeptieren.