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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1494754124 Beitrag begonnen von Kanton am 14.05.2017 um 11:28:44 |
Titel: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Kanton am 14.05.2017 um 11:28:44
Hallo allerseits,
ich stelle die Frage außerhalb des umfassenderen Falles, da sie sich sicherlich auch ohne den weiteren Kontext beantworten lässt. Darf (oder muss sogar?) die Tatsache eines eingeleiteten Strafverfahren bei der Entscheidungsfindung der ABH bzgl. einer AE (Verlängerung nach § 16 (1) AufenthG) mit eingehen? Oder kann (bzw. muss) vielleicht die Bearbeitung bis zum Entscheid des Strafverfahrens "auf Eis gelegt" werden? (Sofern die Antwort von der Dimension des Falles abhängt, hier der Vorwurf, sich gem. § 95 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufzuhalten. Das Ganze "auch Konkurrenz zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren", wie es heißt. Hintergrund ist nach mündlicher Auskunft des Zolls unerlaubte Arbeit.) |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von reinhard am 14.05.2017 um 12:56:17
Die Staatsanwaltschaft teilt das der Ausländerbehörde mit.
Normalerweise wartet die Ausländerbehörde dann mit der Entscheidung zu AE und gibt in der Zwischenzeit eine Fiktionsbescheinigung (wenn ein Aufenthaltstitel besteht) oder eine Duldung (wenn nichts da ist). Der oder die Betroffene muss dann gucken, ob sich das Ermittlungsverfahren beschleunigen lässt, falls das gewünscht wird. |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Aras am 14.05.2017 um 13:05:38
Da ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einschlägig. Es gilt zwar Artikel 6 Abs. 2 EMRK, wonach jeder unschuldig ist bis seine Schuld festgestellt wurde. Aber wenn die Ausländerbehörde trotz Ermittlungsverfahren die AE erteilt, dann könnte bei einer Verurteilung das Ausweisungsinteresse verbraucht sein. Ein Ausweisungsinteresse besteht, wenn die in §§ 53 - 55 ff. AufenthG genannten Tatbestände objektiv erfüllt sind. Aber in § 54 steht nur wann ein schweres Ausweisungsinteresse besteht, aber nicht wann ein "einfaches" Ausweisungsinteresse besteht.
Zitat:
Zitat:
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Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von T.P.2013 am 14.05.2017 um 13:38:36
Und da es nicht nur sinnvoll ist, eine bereits erfolgte korrekte Antwort mit der rechtlichen Grundlage dafür zu untermauern, sondern auch, die Quelle von Zitaten zu nennen: Es ist die AVwV zum AufenthG.
Gruß |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Kanton am 14.05.2017 um 13:58:44
Danke für alle Antworten.
Dann wird es wohl auf ein Abwarten hinauslaufen. reinhard schrieb am 14.05.2017 um 12:56:17:
Eine Beschleunigung ist äußerst erwünscht. Das ist dann Anwaltssache. |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von reinhard am 14.05.2017 um 19:00:27
Anwaltsache? Entscheidet man selbst.
Ich habe mal eine Betroffene beraten, die früher mal eine Duldung auf einen falschen Namen hatte (Vorwurf: Anstiftung zur Falschbeurkunden, weil sie die Ausländerbehörde veranlasst hatte, eine Duldung auf falschen Namen auszustellen). Ich habe ihr geraten, die Staatsanwaltschaft anzurufen und nach Einstellung gegen Auflage zu fragen. Eine Woche später bekam sie einen Strafbefehl über 500 Euro, überwies das Geld, und die Sache war erledigt. Ganz ohne Anwalt. Ohne Anruf hätte es nach Auskunft der Staatsanwaltschaft sechs Monate länger gedauert. |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Aras am 14.05.2017 um 19:06:34 reinhard schrieb am 14.05.2017 um 19:00:27:
Wär für mich nix. Hätte da lieber eine Einstellung gegen 1000 € gemäß § 153a StPO bevorzugt, denn ein Strafbefehl führt zu einem Eintrag ins Strafregister. Wer ein sauberes Strafregister bevorzugt, sollte keine Strafbefehle akzeptieren. |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Kanton am 14.05.2017 um 19:43:00 Aras schrieb am 14.05.2017 um 19:06:34:
Das ist grad der Punkt, nichts im Strafregister ist indem Fall unbedingt wichtig. Tja, und außerdem muss es schnell gehen, weil da noch andere Sachen dranhängen. Die Landesgesundheits-Behörde, wird den dort seit Monaten vorliegenden Approbationsantrag auch erstmal wieder aufs Eis legen. |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Kanton am 14.05.2017 um 19:57:04
Eine Zusatzfrage.
den Tatvorwurf habe ich ja schon geschrieben. Kanton schrieb am 14.05.2017 um 11:28:44:
Wenn sich zeigte, dass der Vorwurf einer Straftat nicht haltbar ist und demgegenüber nur noch eine Ordnungswidrigkeit übrig bliebe, wäre dann weiterhin der Zoll oder die Behörde ( also ABH ) für das OWI-Verfahren zuständig? |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von T.P.2013 am 14.05.2017 um 21:23:58 Kanton schrieb am 14.05.2017 um 19:57:04:
Ja, die ABH. Gruß |
Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von Kanton am 14.05.2017 um 22:31:37
Wäre der Sachbearbeiter zuständig, der auch den vorliegenden Antrag auf AE - Verlängerung bearbeitet (und vermutlich die unerlaubte Beschäftigung dem Zoll gemeldet hat) oder gibt es dafür bei der ABH eine "andere Abteilung"?
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Titel: Re: Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren Beitrag von T.P.2013 am 15.05.2017 um 03:05:19
Das wird durch interne Organisation der jeweiligen Kommune geregelt. Wie das bei Deiner ist, weiß ich natürlich nicht.
Gruß |
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