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Ehegattennachzug ohne A1 Test (Gelesen: 5.562 mal)
Surfania
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i4a rocks!


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04.05.2017 um 22:18:32
 
Hallo,
mein Mann hat am Dienstag die Ablehnung zum FZF bekommen.
Begründung: Zweifel an einjährigen Bemühungen zum Erlangen ausreichender Deutschkenntnisse.
Kurz zu den Bemühungen:
Seit April 2015 4 Kurse a 3 Monate bis Oktober 2016, Prüfung Ende Oktober nicht bestanden. Visum Ende Dezember beantragt, Mitte Januar das mündliche! ok meiner ABH. Mitte Februar 2 Anrufe von der Botschaft an meinen Mann, es wurde deutsch gesprochen, Fragen nach mir usw. Ich nehme an, die deutschen Antworten meines Mannes waren nicht ausreichend.
Mitte März ein Anruf von meiner ABH, Visum nicht ohne A1, mein Mann soll so schnell wie möglich den Kurs wiederholen. Das macht er jetzt am 27.05.
Zu meiner Frage, eine Remonstration macht ja jetzt noch keinen Sinn, wir müssen ja erst den Test abwarten. Auf der Ablehnung war keine Rechtbehelfsbelehrung, somit haben wir nicht nur 4 Wochen Zeit für die Remonstration, sonder 1 Jahr?
Muß noch dazu sagen, das ich der Botschaft am 23.4. eine e-mail geschrieben habe, um die Situation mit dem Lernen zu erklären mit Hinweis auf das BGH Urteil von 2012, die Ablehnung ist auf den 24.4. datiert.
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Holzer
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 05.05.2017 um 06:19:22
 
Wie viele Prüfungen A1 wurden gemacht? Gibt es Teilnahme nachweise?
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Surfania
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Antwort #2 - 05.05.2017 um 07:12:48
 
Eine Prüfung, Nachweise von den Kursen haben wir alle eingereicht. Die Botschaft wollte dann noch alle Schulbücher, Übungshefte, auch nachgereicht.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 05.05.2017 um 09:48:13
 
Dann ist es ja klar dass das nicht durchging. Dass man mal 1 Pürung nicht besteht kann so viele Ursachen haben ( Schlechter Tag, Prüfungsstress, ungwohnte Situation) und muss noch nichtmal was mit mangeldem Wissen zu tun haben.

Um wirklich von A1 befreit zuwerden ist weitaus mehr nötig ( Quartalsweise Prüfungsteilnahme über 1 Jahr hinweg, zusätzlicher Einzel/Privatunterreicht und Nachweise darüber)
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mgb
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Antwort #4 - 05.05.2017 um 10:53:22
 
BVerwG 10 C 12.12 Randnummer 28 Satz 4 und 5.

"Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden."

http://www.bverwg.de/040912U10C12.12.0
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.05.2017 um 11:06:20
 
Ja. Es geht also um die Definition des Begriffs "zumutbare Bemühungen" und darum, die zugemuteten Bemühungen nachzuweisen, falls man Erfolg haben möchte.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #6 - 05.05.2017 um 11:19:29
 
Ich lese da zumutbare Bemühungen und nicht aussergewöhnliche Bemühungen.
Der Besuch eines Sprachkurses sollte reichen.
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Surfania
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Antwort #7 - 05.05.2017 um 11:25:32
 
Ok , wäre besser gewesen, mein Mann wäre nach jedem Kurs gegangen, ist eine finanzielle Frage, mein Mann lebt in Gambia, Prüfung ist in Dakar. Also wäre ja eine remonstration jetzt sinnlos.
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mgb
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Antwort #8 - 05.05.2017 um 11:36:23
 
Wenn es in Gambia kein Kursangebot gibt, dann ist eine Reise in ein anderes Land  sowieso nicht zumutbar.

BVerwG 10 C 12.12 Randnummer 28 Satz 6

Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.
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Surfania
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Antwort #9 - 05.05.2017 um 11:54:39
 
Kurse gibt es in Gambia, nur die Prüfung ist im Senegal. Es geht eben um den Nachweis zumutbarer Bemühungen.
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mgb
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Antwort #10 - 05.05.2017 um 12:01:00
 
Nach meinem dafürhalten ist auch eine Reise in ein anderes Land zur Sprachprüfung nicht zumutbar.
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Surfania
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Antwort #11 - 05.05.2017 um 12:03:01
 
Schön wär's, wenn es so wäre.
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Antwort #12 - 05.05.2017 um 12:04:51
 
Also nach meinem dafürhalten geht das nicht durch...mind. 3 erfolglose Prüfungen + Sprachkurse (mit Anwesenheitslisten) + privatem Unterichtsnachweis haben wir i.d.R. gelten lassen
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Antwort #13 - 05.05.2017 um 12:18:55
 
Wenn die Reise in ein anderes Land nicht zumutbar ist, dann gilt die Jahresregel erst gar nicht.
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Antwort #14 - 05.05.2017 um 12:31:51
 
mgb schrieb am 05.05.2017 um 12:18:55:
Wenn die Reise in ein anderes Land nicht zumutbar ist, dann gilt die Jahresregel erst gar nicht.


Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten
ein derartiges Sprachzeugnis
nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung
vom Vorliegen der einfachen
Deutschkenntnisse  im Rahmen der persönlichen
Vorsprache des Antragstellers in geeigneter
Weise zu überzeugen

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...

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