i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ehegattennachzug ohne A1 Test
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493929112

Beitrag begonnen von Surfania am 04.05.2017 um 22:18:32

Titel: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 04.05.2017 um 22:18:32
Hallo,
mein Mann hat am Dienstag die Ablehnung zum FZF bekommen.
Begründung: Zweifel an einjährigen Bemühungen zum Erlangen ausreichender Deutschkenntnisse.
Kurz zu den Bemühungen:
Seit April 2015 4 Kurse a 3 Monate bis Oktober 2016, Prüfung Ende Oktober nicht bestanden. Visum Ende Dezember beantragt, Mitte Januar das mündliche! ok meiner ABH. Mitte Februar 2 Anrufe von der Botschaft an meinen Mann, es wurde deutsch gesprochen, Fragen nach mir usw. Ich nehme an, die deutschen Antworten meines Mannes waren nicht ausreichend.
Mitte März ein Anruf von meiner ABH, Visum nicht ohne A1, mein Mann soll so schnell wie möglich den Kurs wiederholen. Das macht er jetzt am 27.05.
Zu meiner Frage, eine Remonstration macht ja jetzt noch keinen Sinn, wir müssen ja erst den Test abwarten. Auf der Ablehnung war keine Rechtbehelfsbelehrung, somit haben wir nicht nur 4 Wochen Zeit für die Remonstration, sonder 1 Jahr?
Muß noch dazu sagen, das ich der Botschaft am 23.4. eine e-mail geschrieben habe, um die Situation mit dem Lernen zu erklären mit Hinweis auf das BGH Urteil von 2012, die Ablehnung ist auf den 24.4. datiert.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Holzer am 05.05.2017 um 06:19:22
Wie viele Prüfungen A1 wurden gemacht? Gibt es Teilnahme nachweise?

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 07:12:48
Eine Prüfung, Nachweise von den Kursen haben wir alle eingereicht. Die Botschaft wollte dann noch alle Schulbücher, Übungshefte, auch nachgereicht.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von okatomy am 05.05.2017 um 09:48:13
Dann ist es ja klar dass das nicht durchging. Dass man mal 1 Pürung nicht besteht kann so viele Ursachen haben ( Schlechter Tag, Prüfungsstress, ungwohnte Situation) und muss noch nichtmal was mit mangeldem Wissen zu tun haben.

Um wirklich von A1 befreit zuwerden ist weitaus mehr nötig ( Quartalsweise Prüfungsteilnahme über 1 Jahr hinweg, zusätzlicher Einzel/Privatunterreicht und Nachweise darüber)

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 10:53:22
BVerwG 10 C 12.12 Randnummer 28 Satz 4 und 5.

"Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden."

http://www.bverwg.de/040912U10C12.12.0

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 05.05.2017 um 11:06:20
Ja. Es geht also um die Definition des Begriffs "zumutbare Bemühungen" und darum, die zugemuteten Bemühungen nachzuweisen, falls man Erfolg haben möchte.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 11:19:29
Ich lese da zumutbare Bemühungen und nicht aussergewöhnliche Bemühungen.
Der Besuch eines Sprachkurses sollte reichen.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 11:25:32
Ok , wäre besser gewesen, mein Mann wäre nach jedem Kurs gegangen, ist eine finanzielle Frage, mein Mann lebt in Gambia, Prüfung ist in Dakar. Also wäre ja eine remonstration jetzt sinnlos.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 11:36:23
Wenn es in Gambia kein Kursangebot gibt, dann ist eine Reise in ein anderes Land  sowieso nicht zumutbar.

BVerwG 10 C 12.12 Randnummer 28 Satz 6

Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 11:54:39
Kurse gibt es in Gambia, nur die Prüfung ist im Senegal. Es geht eben um den Nachweis zumutbarer Bemühungen.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 12:01:00
Nach meinem dafürhalten ist auch eine Reise in ein anderes Land zur Sprachprüfung nicht zumutbar.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 12:03:01
Schön wär's, wenn es so wäre.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Holzer am 05.05.2017 um 12:04:51
Also nach meinem dafürhalten geht das nicht durch...mind. 3 erfolglose Prüfungen + Sprachkurse (mit Anwesenheitslisten) + privatem Unterichtsnachweis haben wir i.d.R. gelten lassen

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 12:18:55
Wenn die Reise in ein anderes Land nicht zumutbar ist, dann gilt die Jahresregel erst gar nicht.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Holzer am 05.05.2017 um 12:31:51

mgb schrieb am 05.05.2017 um 12:18:55:
Wenn die Reise in ein anderes Land nicht zumutbar ist, dann gilt die Jahresregel erst gar nicht.


Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten
ein derartiges Sprachzeugnis
nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung
vom Vorliegen der einfachen
Deutschkenntnisse  im Rahmen der persönlichen
Vorsprache des Antragstellers in geeigneter
Weise zu überzeugen

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf


Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 12:37:37
Ok, danke für die Antworten, nochmal zur remonstrationsfrist, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Ablehnung ist, 1 Jahr?

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 05.05.2017 um 18:06:11

mgb schrieb am 05.05.2017 um 11:19:29:
Ich lese da zumutbare Bemühungen und nicht aussergewöhnliche Bemühungen.
Der Besuch eines Sprachkurses sollte reichen. 


Das ist Deine subjektive Bewertung und scheint wenig aussagekräftig bzgl. der Frage zu sein, wie und in welcher Form dies nachgewiesen werden sollte, um erfolgreich argumentieren zu können. Denn genau darum geht es ja hier auch. Vielleicht hast Du ja auch eine hochrichterliche Legaldefinition für den Begriff "zumutbare Bemühung" und einen rechtlich festgesteckten Umfang / Art des entsprechenden Nachweises ebendieser als Quelle zur Hand...

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von T.P.2013 am 05.05.2017 um 18:22:38

Surfania schrieb am 05.05.2017 um 12:37:37:
Ok, danke für die Antworten, nochmal zur remonstrationsfrist, wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Ablehnung ist, 1 Jahr?


Ja, das ist korrekt.

Gruß

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 18:42:27
Danke.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 21:21:43

T.P.2013 schrieb am 05.05.2017 um 18:06:11:
Das ist Deine subjektive Bewertung und scheint wenig aussagekräftig bzgl. der Frage zu sein, wie und in welcher Form dies nachgewiesen werden sollte, um erfolgreich argumentieren zu können.

Die Frage ist wer die Beweislast zu tragen hat.
Wenn der Antragsteller seine Bemühungen nachgewiesen hat, dann muss nach meinem dafürhalten die deutsche AV begründen was ihnen nicht passt. Angemeldete Zweifel sind keine Begründung. Dann muss Ross und Reiter benannt werden wie es so schön heisst.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 05.05.2017 um 22:00:48

mgb schrieb am 05.05.2017 um 21:21:43:
Die Frage ist wer die Beweislast zu tragen hat.

Die Antwort steht seit mehr als 12 Jahren in § 82 AufenthG. Die Lektüre lohnt sich.

Klare Aussage:
Wenn das BVerwG Bezahlung von Kursen und teilnahmsloses Herumsitzen hätte honorieren wollen, stünde vermutlich nicht das Wort "Bemühungen" in dem Urteil, auf das sich u.a. die Gesetzesänderung bezog.

Es wäre nett von Dir, wenn wir diese Winkelzüge nicht weiter verfolgen müßten. Ich werde mich jedenfalls nicht daran beteiligen.


@TS:
Blanke Teilnahme ohne Bemühungen reicht nicht, für den Antragsteller positive Umstände sind von diesem vorzutragen und zu belegen.
Lass Dich bitte nicht von anderslautendem Gerede beeindrucken, wenn Du nicht Zeit und Nerven verschwenden willst.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 05.05.2017 um 22:39:53
Ja, Petersburger, dann würden das ja alle so machen, ein Jahr absitzen und fertig. Ich hoffe mal, das mein Mann den Test besteht. :)

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 06.05.2017 um 12:40:38

Petersburger schrieb am 05.05.2017 um 22:00:48:
Die Antwort steht seit mehr als 12 Jahren in § 82 AufenthG. Die Lektüre lohnt sich.

Der Betroffene ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Unterliegt die Behörde jetzt §39 BundesVerwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG) oder nicht?

@Surfano
Du bzw. dein Mann solltet auf jeden Fall eine Remonstration machen.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Zeno am 06.05.2017 um 13:00:49

mgb schrieb am 05.05.2017 um 12:01:00:
Nach meinem dafürhalten ist auch eine Reise in ein anderes Land zur Sprachprüfung nicht zumutbar.

Also das war damals in unserem Fall kein Argument. Obwohl das Goethe Institut in Damaskus geschlossen wurde, musste mein Mann in eines der Nachbarländer, wo es ein Goethe Institut gibt die Prüfung ablegen. Das Visum hätte man sonst nicht ausgestellt. Dass Reise- und Hotelkosten dazu gekommen sind, War für die Botschaft irrelevant. Und zu der Zeit fingen die Unruhen im ganzen Gebiet an.
Man braucht echt viel Geduld, Nerven und leider auch etwas Geld.

Ich hoffe trotzdem für euch, dass es bei euch klappt.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 06.05.2017 um 13:16:35
@Zeno
So hasenrein war diese Aktion nicht.
Forist holzer hat in post #14 auf die entsprechende Verwaltungsvorschrift hingewiesen.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 06.05.2017 um 22:09:22

mgb schrieb am 06.05.2017 um 13:16:35:
So hasenrein war diese Aktion nicht.

AV Beirut verweist auf GI Beirut - was ist daran "nicht hasenrein"?

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 07.05.2017 um 10:45:06
Was sollte an Verwaltungsvorschrift 30.1.2.3.1 Satz 3 missvertändlich sein?

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Petersburger am 07.05.2017 um 12:11:19
@mgb
Wenn Du aufgefordert wirst, eine Aussage zu begründen, dann solltest Du genau das tun. Wenn Du gefragt wirst, solltest Du im Regelfall antworten.

Eine Frage - Dein offenbar liebstes Kommunikationsmittel - ist keine Begründung und selten eine Antwort.

Dagegen ist eine Frage gut geeignet, eine Reaktion der anderen Teilnehmer zu provozieren. Nichts anderes, scheint mir, willst Du.

Denn mit Deinen Fragen gibst Du einem hier Hilfe Suchenden keine Antworten - genau die aber sind gefragt.

Neun Beiträge von Dir ohne Hilfe für den Fragesteller von 27 (vor dieser Antwort) sind exakt ein Drittel. Ein ziemlich hoher Anteil.


@TS
Bitte begehe nicht den Fehler zu glauben, dass eine ausbleibende Antwort auf solche Fragen Unwissen oder stillschweigendes Einverständnis bedeutet.
Es bedeutet nicht mehr und nicht weniger als fehlende Lust auf Teilnahme an derlei Spielen.
Wer mag, kann auf den mit Link versehenen Text oben klicken ...

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 07.05.2017 um 20:39:59
@mgb eine Remonstration machen wir natürlich, aber erst nach dem nächsten A1 Test. Woher nimmst du eigentlich deine Überzeugung, daß es so funktioniert, wie du es vorschlägst?
Ich kenne einen! Fall mit den gleichen Voraussetzungen wie bei uns, da wurde das Visum erteilt, aber es ist nun mal eine Ermessensentscheidung, ob die Bemühungen ausreichen oder nicht.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von mgb am 08.05.2017 um 10:51:36

Petersburger schrieb am 07.05.2017 um 12:11:19:
Denn mit Deinen Fragen gibst Du einem hier Hilfe Suchenden keine Antworten - genau die aber sind gefragt.

Die Frage war an dich gestellt.
Wenn du in deinem ureigensten Fachbereich keine Antwort findest, dann ist doch irgendwas nicht hasenrein.

@Surfania
Ohne schriftliche Bescheid der deutschen AV über die Remonstration kann man nicht reagieren. Ich würde eine Remonstration sofort machen mit dem Hinweis auf die entsprechenden Passagen aus BVerwG 10 C 12.12.

Titel: Re: Ehegattennachzug ohne A1 Test
Beitrag von Surfania am 08.05.2017 um 13:22:58
Ich habe dem Antrag schon ein Schreiben beigelegt, in dem ich auf entsprechende Passagen hingewiesen habe.
Ich denke, es wäre besser, noch den nächsten Test abzuwarten.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.