Hallo,
EmersonBrady schrieb am 26.04.2017 um 16:21:04:Meine Verlobte ist vor 2 1/2 Jahren nach Deutschland gekommen, per Sprachvisum. Kennengelernt haben wir uns vor 2 Jahren und zusammen sind wir seit 1 1/2 Jahren.
Ja, sie hat tatsächlich Studienvorbereitung betrieben, gibt nur jetzt Probleme, weil sie ein Teilzeitstudium macht.
unter diesen Voraussetzungen sollte es m.E. keine rechtlichen Probleme geben.
Durch die Fiktionsbescheinigung gilt der bisherige Aufenthaltstitel deiner Freundin als fortbestehend, somit befindet sie sich nach wir vor im Aufenthalt nach § 16 Abs. 1
AufenthG. Damit kann sie problemlos nach Dänemark reisen, dort heiraten und wiederkommen.
§ 16 Abs. 2
AufenthG:
"Während des Aufenthalts nach Absatz 1 [...] soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht."§ 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."Ist = Anspruchsfall
Und wenn der zeitliche Ablauf auch tatsächlich so stimmt wie von dir geschildert, kann m.E. nicht von einer mißbräuchlichen Nutzung des Studienaufenthaltes ausgegangen werden und der Zweckwechsel in den Familiennachzug wäre somit problemlos möglich.
Zitat:Was denkt ihr, wie sollten wir uns gegenüber der Ausländerbehörde verhalten?
Mein Vorschlag:
1. In Dänemark heiraten.
2. Zum Bürgerbüro gehen und unter einer gemeinsamen Anschrift anmelden (sofern ihr nicht ohnehin schon zusammen wohnt und gemeldet seid).
3. Mit allen erforderlichen Unterlagen zur Ausländerbehörde gehen und eine
AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG beantragen.
Viele Grüße
dgstein