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Übergangsregelungen des § 104 AufenthG (Gelesen: 816 mal)
buka09
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i4a rocks!


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31.03.2017 um 16:25:42
 
Hallo zusammen,

konkret geht es um § 104 (8) AufenthG, die bei uns in Betracht kommt.

Diese greift bei uns zu, da am 05.09.2013 meine Frau bereits einen AE nach § 28 (1) hatte.

Alte Fassung des § 28 (2) lautet wie folgt:

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Neue Fassung

dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Nun die Frage, war es denn nach der alten Fassung gar nicht nötig, dass der LU gesichert ist oder ist diese Premisse versteckt in anderen Gesetzen? Nach der neueren Fassung hingegen klar definiert mit § 9 gilt entsprechend

Das Problem ist, dass meine Frau die Kinder zu Hause betreut und demzufolge keine eigenen Einkünfte hat, ich bin Vollzeit beschäftigt.

Zählt hier das Einkommen der Familie oder muss die Frau eigenes Einkommen haben?

Danke

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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 31.03.2017 um 16:42:51
 
buka09 schrieb am 31.03.2017 um 16:25:42:
Zählt hier das Einkommen der Familie oder muss die Frau eigenes Einkommen haben?


Es zählt das Familieneinkommen...wenn du genug für euch verdienst, gibt es eine NE
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Aras
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Antwort #2 - 31.03.2017 um 16:46:05
 
Nein. Es gelten die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, welche die LU-Sicherung verlangt. Nur wenn konkret geschrieben steht, dass von der LU-Sicherung abgewichen wird, ist auch die LU-Sicherung nicht gefordert. Und in § 28 Abs. 2 steht nix von einem Abweichen wie es bspw. im §28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ("Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.") geschrieben steht. Also wird für 28 Abs. 2 LU-Sicherung gefordert.

Und "und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." bedeutet, dass die Härtefallklauseln des Abs. 2 Satz 2 bis 5 gelten.

Zitat:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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